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2C_697/2013 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Submit Prerequisite Cantonal Court Decision

Geschäftsnummer 2C_697/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a general prohibition on animal ownership issued by the veterinary authority of a canton. The individual claimed to have treated her animals correctly and sought permission to keep a few for health reasons. However, her appeal was deemed inadmissible as it was directed against a decision from a department rather than an upper court, failing to meet the necessary legal requirements for review at the federal level. Additionally, the individual did not provide the required prior decision from a higher authority within the specified timeframe, which further rendered her complaint invalid.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Submit Prerequisite Cantonal Court Decision: The individual claimed to have treated her animals correctly and sought permission to keep a few for health reasons. However, her appeal was deemed inadmissible as it was directed against a decision from a department rather than an upper court, failing to meet the necessary legal requirements for review at the federal level. Additionally, the individual did not provide the required prior decision from a higher authority within the specified timeframe, which further rendered her complaint invalid.

Schlagwörter

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Generelles Tierhalteverbot Einreiseverbot fehlende Akten Untätigkeitsklage Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible (non-entrée en matière) because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The decision waived the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_697/2013

Urteil vom 19. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Basel-Stadt , Schlachthofstrasse 55, 4012 Basel.

Gegenstand

Generelles Tierhalteverbot,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt

vom 7. November 2012.

Erwägungen:

1. Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 9. Juli 2013 erklärte X.________, sie erhebe Einspruch gegen das "Urteil Generelles Tierhalteverbot." Sie führte an, sie habe von ihr gehaltene Tiere immer korrekt behandelt, und sie sei aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen, wenigstens ein paar Tiere halten zu dürfen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wurde sie darauf hingewiesen, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und es wurde ihr Frist angesetzt, diesen Mangel spätestens bis am 16. August 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Am 13. August 2013 hat X.________ einen dreiseitigen Entscheid des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 2013 eingereicht, welches auf einen Rekurs gegen eine Verfügung des Veterinäramtes (des Kantons Basel-Stadt) vom 27. September 2012 betreffend Generelles Tierhalteverbot wegen Nichteinhalten der Rekurs-Anmelde-Frist nicht eingetreten war. Beigefügt war ein weiteres Blatt, welches die (undatierte) Seite 3 eines Dokuments des Gesundheitsdepartements, Abteilung Gesundheitsschutz, des Kantons Basel-Stadt darstellt. Im Begleitschreiben dazu hält X.________ unter "P.S." fest, sie hoffe, die Beilage sei die richtige.

2.

2.1. Gegenstand der Beschwerde bildet ein im Rahmen eines kantonalen Verfahrens ergangener Entscheid. Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig gegen Entscheide oberer kantonaler Gerichte, die als letzte kantonale Instanz entscheiden. Der von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin zugesandte Entscheid stammt vom Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, welches weder ein oberes Gericht ist noch kantonal letztinstanzlich entschieden hat; Letzteres ergibt sich im Übrigen aus auf besagtem Entscheid angebrachter Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen. Im Übrigen handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, was voraussetzte, dass in der Beschwerdebegründung auf den Nichteintretensgrund Bezug genommen würde, was die Beschwerdeführerin weder in der Eingabe vom 9. Juli 2013 noch in derjenigen vom 13. August 2013 tut (s. aber Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Den beiden Eingaben der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, ob allenfalls mittlerweile ein weiterer kantonaler Rechtsmittelentscheid vorliegt, der einer Beschwerde an das Bundesgericht zugänglich wäre. Dies ist unerheblich; gemäss Art. 42 Abs. 3 zweiter Teilsatz BGG ist, wenn die Rechtsschrift sich gegen einen Entscheid richtet, dieser beizulegen; fehlt er, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ). Der Beschwerdeführerin wurde am 11. Juli 2013 Frist bis spätestens 16. August 2013 angesetzt, um den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen; innert dieser Frist ist kein mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbarer Entscheid beigebracht worden. Die Auflage war klar; die Beschwerdeführerin konnte nicht ernsthaft im Ungewissen darüber sein, dass sie auch einen allfälligen weiteren, nach dem Entscheid des Gesundheitsdepartements ergangenen Entscheid einer oberen kantonalen Instanz einzureichen hatte.

2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), sodass darauf ohne Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4. Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Veterinäramt und dem Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller