Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_694/2018 KI-generiert

Taxpayer Appeal Regarding Late Submission of Tax Remission Request Dismissed

Geschäftsnummer 2C_694/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who resides in one canton but is economically related to another due to property ownership. The taxpayer had valid tax claims from the year 2013 and 2015 amounting to a small sum. After requesting a tax exemption, which was denied, the taxpayer filed a complaint to the administrative court; however, the complaint was rejected due to being submitted past the deadline. Subsequently, the taxpayer appealed to the Federal Tribunal claiming the case was significant and requested the annulment of previous decisions along with compensation. The court concluded that the appeal lacked sufficient legal grounding and would not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. m BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG; Taxpayer Appeal Regarding Late Submission of Tax Remission Request Dismissed: The taxpayer had valid tax claims from the year 2013 and 2015 amounting to a small sum. After requesting a tax exemption, which was denied, the taxpayer filed a complaint to the administrative court; however, the complaint was rejected due to being submitted past the deadline. Subsequently, the taxpayer appealed to the Federal Tribunal claiming the case was significant and requested the annulment of previous decisions along with compensation. The court concluded that the appeal lacked sufficient legal grounding and would not proceed with the case.

Schlagwörter

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Staatssteuer des Kantons Graubünden, Steuerperioden 2013 und 2015 Steuererlass Rechte des Steuerpflichtigen Steuerregister Eröffnung des Entscheids Liegenschaftssteuer Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to declare the appeal inadmissible due to obviously insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the imposition of court costs due to the circumstances of the case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the general principle (loser pays) applied before waiving costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to rule that the Canton of Graubünden receives no compensation.

Art. 93 LTF

This provision is mentioned in the text as Art. 93 BGG, but the actual order points to Art. 108 BGG for inadmissibility based on insufficient reasoning. Art. 93 BGG was mentioned in the reasoning (E. 2.1) regarding general admissibility, but not in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_694/2018

Urteil vom 27. August 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.

Gegenstand

Staatssteuer des Kantons Graubünden, Steuerperioden 2013 und 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 18. Juni 2018 (A 18 13).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in V.________/ZH und ist kraft Grundeigentums im Kanton Graubünden bzw. in der Einwohnergemeinde U.________/GR wirtschaftlich zugehörig. Aus den Steuerperioden 2013 und 2015 bestehen rechtskräftig veranlagte Steuerforderungen (Einkommens- und Vermögenssteuern) des Kantons Graubünden gegenüber der Steuerpflichtigen von insgesamt Fr. 49.--. Am 30. Mai 2016 und am 5. April 2017 ersuchte die Steuerpflichtige die Belegenheitsgemeinde um Erlass dieser Steuern, welche das Gesuch zuständigkeitshalber an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (KSTV/GR) weiterleitete. Mit Entscheid vom 29. November 2017 wies diese das Gesuch ab. Die Zustellung erfolgte am 1. Dezember 2017.

1.2. Mit Eingabe vom 20. März 2018 (Poststempel) erhob die Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. November 2017. In Anbetracht dessen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. Januar 2018 ungenutzt verstrichen sei, trat das Verwaltungsgericht, 4. Kammer, mit Entscheid A 18 13 vom 18. Juni 2018 einzelrichterlich auf die Beschwerde nicht ein.

1.3. Die Steuerpflichtige erhebt am 17. August 2018 (Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde, wobei sie geltend macht, es liege ein besonders bedeutender Fall vor. Sie beantragt, die Entscheide vom 18. Juni 2018 und vom 29. November 2017 seien aufzuheben und die offenen Steuern seien zu erlassen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr eine Entschädigung von mindestens Fr. 1'000.-- zuzusprechen, gegebenenfalls sei ihr ein Anwalt beizuordnen.

1.4. Das präsidierende Mitglied hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]).

2.

2.1. Die (allgemeinen) Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2.2. Die Steuerpflichtige beruft sich in allgemeiner Weise auf einen besonders bedeutenden Fall, was sie damit begründet, dass die kommunalen Behörden "in mehrfacher Hinsicht willkürlich gegen die Gesetze und die in der Verfassung garantierten Rechte verstossen" hätten und das Verwaltungsgericht "diese Praxis durch Nichteintreten geschützt" habe. Dies allein begründet praxisgemäss weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch einen besonders bedeutenden Fall (dazu BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410) im Sinne von Art. 83 lit. m BGG (Urteil 2C_621/2018 vom 10. August 2018 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig.

2.3. Dagegen fällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG ). Mit diesem Rechtsmittel kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.4. Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Graubünden] vom 8. Juni 1986 (StG/GR; BR 720.000) "können" Staatssteuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden", was heisst, dass kein Rechtsanspruch besteht (Urteil 2D_55/2012 vom 24. September 2012 E. 2.1). Demgemäss kann die Steuerpflichtige allein durch eine willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen Rechts in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein ( Art. 115 lit. b BGG ; Urteil 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2). Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, bleibt es der Steuerpflichtigen möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5).

2.5. Die Steuerpflichtige bringt in ihrer Eingabe im Wesentlichen vor, es sei unhaltbar, Verfügungen nicht mit eingeschriebener Briefpost, sondern lediglich im Verfahren "A-Post Plus" zu versenden. Es sei mit Blick auf die verfassungsmässigen Individualrechte von einer "Nichtzustellung" auszugehen. Es ist der Steuerpflichtigen entgegenzuhalten, dass Verfügungen als eröffnet gelten, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich ( BGE 122 I 139 E. 1 S. 143). Für die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügung ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet, wobei - bei eingeschriebener Briefpost - praxisgemäss eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung (im Briefkasten, im Postfach) besteht. Dasselbe gilt aber auch für das Verfahren "A-Post Plus", bei welchem der Briefträger den Brief nicht nur in den Briefkasten legt, sondern zugleich den Zustellzeitpunkt in seinem elektronischen System festhält (dazu etwa Urteil 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Die Steuerpflichtige weist nicht nach, weshalb die natürliche Vermutung in ihrem Fall nicht greifen sollte und die Vorinstanz entsprechend gegen verfassungsmässige Individualrechte verstossen habe. Ohnehin ist fraglich, ob sie damit den Anforderungen der "Star-Praxis" genügen könnte.

2.6. Die Beschwerde leidet folglich an einer offensichtlich ungenügenden Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies kann im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds geschehen ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3.

3.1. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, von der Kostenauferlegung abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

4. Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher