Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_693/2016 KI-generiert

Residence Permit Extension After Divorce Becomes Moot by Re-marriage

Geschäftsnummer 2C_693/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding the refusal to extend a residence permit following the dissolution of a marriage with a foreign national holding residency rights. The applicant filed a complaint against this ruling, but subsequently, it was noted that the applicant had married a Swiss citizen, which led to the issuance of a residence permit. Consequently, the matter became moot, resulting in the dismissal of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG, Art. 68 BGG; Residence Permit Extension After Divorce Becomes Moot by Re-marriage: The applicant filed a complaint against this ruling, but subsequently, it was noted that the applicant had married a Swiss citizen, which led to the issuance of a residence permit. Consequently, the matter became moot, resulting in the dismissal of the proceedings.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Auflösung der Ehe Ausdehnung des Verfahrens Verfahrenskosten nach dem AIG Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Ehevertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The judicial proceedings were declared moot due to the subsequent granting of the residence permit.

Art. 66 BGG

No court costs were imposed by the dispositive order.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded by the dispositive order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_693/2016

Verfügung vom 8. Dezember 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 8. Juli 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. August 2016, die sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2016 richtet, mit welchem kantonal letztinstanzlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit einem niederlassungsberechtigten Ausländer verweigert worden ist,

in die Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 16. November 2016, wonach A.________ aufgrund am 13. September 2016 erfolgter Heirat mit einem schweizerischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist,

in Erwägung,

dass mit erfolgter Erteilung der Aufenthaltsbewilligung das Verfahren gegenstandslos geworden und daher in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann,

dass es sich rechtfertigt, weder Kosten zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 66 und 68 BGG ),

verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass