Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_693/2007 KI-generiert

Immigration Office Non-Entry Decision Upheld in Unauthorized Canton Change Case

Geschäftsnummer 2C_693/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Turkish national and his family who moved from one Swiss canton to another without obtaining the necessary residence permits. After their move, the local migration authority requested documentation for their application for a change of canton, but the family failed to provide the required information despite repeated reminders and deadlines set by the authorities. As a result, the migration authority rejected their application, and the subsequent appeal against this decision was dismissed by the cantonal administrative court. The family subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal regarding the refusal of their application.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 3 ANAG; Immigration Office Non-Entry Decision Upheld in Unauthorized Canton Change Case: After their move, the local migration authority requested documentation for their application for a change of canton, but the family failed to provide the required information despite repeated reminders and deadlines set by the authorities. As a result, the migration authority rejected their application, and the subsequent appeal against this decision was dismissed by the cantonal administrative court. The family subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal regarding the refusal of their application.

Schlagwörter

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Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) türkische Staatsangehörige Einreiseverfahren Aufenthaltswechsel Aufenthaltsbewilligung Familienwanderung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to insufficient grounds for appeal, as per this article concerning simplified dismissal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The decision notes that the appeal failed to meet the requirements for grounds of appeal specified in this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on the outcome of the decision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_693/2007/leb

Urteil vom 7. Dezember 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. November 2007.

Erwägungen:

1. Der türkische Staatsangehörige A.X.________, geboren 1968, sowie seine Ehefrau und ihre beiden Kinder verfügten im Kanton St. Gallen über Niederlassungsbewilligungen. Am 15. August 2006 zog die Familie X.________ in den Kanton Luzern, ohne sich um eine Bewilligung zu kümmern.

Um ein Gesuch über einen allfälligen Kantonswechsel zu beurteilen, forderte das Amt für Migration des Kantons Luzern A.X.________ am 9. Oktober 2006 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Da die Unterlagen ausblieben, setzte das Amt für Migration am 14. Februar 2007 eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung der Unterlagen an, unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch um Kantonswechsel bei Unterlassung. Dasselbe Schreiben wurde am 8. März 2007 als eingeschriebene Postsendung nochmals zugestellt und, da es nicht abgeholt worden war, schliesslich am 27. März 2007 per Polizeiauftrag überreicht. Da der Auflage keine Folge geleistet wurde, trat das Amt für Migration mit Verfügung vom 18. Mai 2007 auf das Gesuch um Kantonswechsel bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Kanton Luzern nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen diese Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. November 2007 ab.

Mit einem als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichneten Schreiben vom 4. Dezember (Postaufgabe: 5. Dezember) 2007 äussert sich A.X.________ zum Begehren seiner Familie um Kantonswechsel.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, müssen sich die erhobenen Rügen auf die Eintretensfrage beziehen und muss in der Begründung auf die von der Vorinstanz dazu angestellten Erwägungen eingegangen werden (vgl. BGE 118 Ib 134 zur vergleichbaren Regelung, die vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes galt). Eine den minimalen Begründungsanforderungen genügende Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen vorzulegen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ); eine Nachfrist zur Nachreichung einer Begründung kann nicht angesetzt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Nichteintretensentscheid des Amtes für Migration bestätigt, indem es auf die im Bewilligungsverfahren geltende Mitwirkungspflicht des Ausländers hinwies und hierfür einerseits auf Art. 3 ANAG , andererseits auf § 55 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) abstellte. Das Verwaltungsgericht hat auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mehrmals, unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Nichteintretensfolge, zur konkret umschriebenen Mitwirkung aufgefordert worden war, bevor das Amt für Migration seine Nichteintretensverfügung erliess. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf darzulegen, warum ihm und seiner Familie seiner Auffassung nach der Kantonswechsel bewilligt werden sollte. Was seine Mitwirkungspflichten betrifft, äussert er sich dazu nur in dem Sinn, dass er seine Säumnis zugesteht. Zu den diesbezüglichen kantonalrechtlichen Regeln äussert er sich in keiner Weise; weder behauptet er, dass diese als solche Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzten (vgl. Art. 95 BGG ), noch erklärt er, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht bei deren Auslegung und Anwendung in seinem Fall Recht verletzt habe. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BG nicht einzutreten.

Ergänzend ist der Beschwerdeführer auf den letzten Satz von E. 3d des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinzuweisen; in der Tat scheint es nicht ausgeschlossen, dass er beim Amt für Migration erneut ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Kanton Luzern stellt und diesmal seinen Mitwirkungspflichten korrekt Folge leistet.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: