Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_692/2011 KI-generiert

Lebanese National Expulsion Due to Drug Convictions Upheld

Geschäftsnummer 2C_692/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who originally immigrated to Switzerland from Lebanon and was granted a residence permit after marrying a Swiss citizen. They had a son together but later separated. The individual subsequently faced multiple convictions related to drug offenses, leading local authorities to deny the extension of his residence permit and initiate deportation proceedings. The individual challenged this decision, claiming that the authorities had not properly assessed the relevant circumstances. However, the administrative court upheld the original decision, and he appealed to the Federal Tribunal, which would review the case based on the factual findings established by the lower courts.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 51 Abs. 1 AuG, Art. 50 AuG; Lebanese National Expulsion Due to Drug Convictions Upheld: They had a son together but later separated. The individual subsequently faced multiple convictions related to drug offenses, leading local authorities to deny the extension of his residence permit and initiate deportation proceedings. The individual challenged this decision, claiming that the authorities had not properly assessed the relevant circumstances. However, the administrative court upheld the original decision, and he appealed to the Federal Tribunal, which would review the case based on the factual findings established by the lower courts.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung strafrechtliche Landesverweisung Aufenthaltsbewilligungen Familiennachzug Bewilligungsentzug Ausländergesetz Strafzumessung wegen Drogenhandels

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
The case was decided in the simplified procedure.
Art. 105 Abs. 1 BGG
2.1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 2 BGG
Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl.
Art. 51 Abs. 1 AuG
2.2.1 Aufgrund des für das Bundesgericht damit verbindlichen Sachverhalts ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden: Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs.
Art. 50 AuG
Die Rechtsansprüche nach Art. 50 AuG ("nachehelicher Härtefall") stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe vorliegen (Art.
Art. 51 Abs. 2 i.V.m
50 AuG ("nachehelicher Härtefall") stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 i.V.m.
Art. 62 AuG

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The case was decided in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied.

Art. 66 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to pay the costs.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 139 I 315
Father v. Switzerland: Prolonged Residence Permit for Non-Custodial Foreign Parent After Divorce
«…bereits in der Schweiz ansässigen, besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten weniger streng zu handhaben (vgl. Urteil 2C_692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.2 in fine). Dem trägt auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über di…»
2C_1112/2012 (2013-06-14)
Mexican National v. Swiss Authorities (Residence Permit Renewal after Divorce and Domestic Violence)
«…bereits in der Schweiz ansässigen, besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten weniger streng zu handhaben (vgl. Urteil 2C_692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.2 in fine). Das trägt auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über di…»
2C_304/2012 (2012-05-01)
Extension of Removal Detention of Violent Offender Due to Impractical Expulsion
«…offensichtlich unzulässig bzw. geradezu nichtig erscheinen (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b und die Urteile 2C_692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.2 und 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.1.2). 2.2 2.2.1 Entgegen der Auffassung des Bes…»
2C_298/2012 (2012-04-05)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Non-Renewal of Residence Permit Due to Drug Trafficking Conviction
«…ierten nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiegen (vgl. BGE 135 I 153 ff.; Urteil 2C_692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.2). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über ein relativ beschränktes Besuchsrecht zu…»
2C_1031/2011 (2012-03-22)
Kosovan National v. Switzerland: Denial of Residence Permit Extension to Father of Swiss Child Due to Insufficient Family Ties and Prior Conviction
«…überwiegen ( BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteile 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.4.3; 2C_692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.2; 2C_703/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2.1; Urteil des EGMR i.S. Rodrigues da Silva g…»
2C_213/2012 (2012-03-13)
Guinean Ex-Spouse of Portuguese Citizen Denied Residence After Drug Trafficking Conviction.
«…uch unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines Widerrufsgrunds (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 AuG; vgl. das Urteil 2C_692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.1). Ein solcher ist hier gegeben (Art. 62 lit. b AuG: "Verurteilung zu einer längerfristi…»
1.BE.2011.8 (2011-12-15) · ag
Spousal Residency Rights Based on Child Relationship and Lawful Stay
«…hsberechtigten (ehemali- gen) Ehegatten und Elternteils zu seinem Kind etwas weniger streng zu handhaben sind (vgl. BGE 2C_692/2011 vom 22. September 2011, E. 2.2.2 in fine). Dies bedeutet, dass dem nicht obhutsberech- tigten Elternteil insbesondere a…»
2C_568/2011 (2011-11-16)
Nigerian National Residence Permit Denial After Short Marriage Upheld
«…ver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht - gerade nicht der Fall ist (Urteile 2C_398/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 3.4; 2C_692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.2; 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 E. 3.2 und 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.4-6.6). 4.…»
2C_398/2011 (2011-10-25)
Brazilian National v. Switzerland: Denial of Residence Permit Renewal Based on Insufficient Paternal Ties
«…aus intensiv und damit vor allem kontinuierlich, spontan und reibungslos gepflegt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_692/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2.2; 2C_787/2010 vom 16. Juni 2011 E. 3.2 und 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 6.4-6.6). De…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_692/2011

Urteil vom 22. September 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,

Predigergasse 5, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. August 2011.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ (geb. 1974) stammt aus dem Libanon. Er heiratete dort nach einem erfolglosen Asylverfahren in der Schweiz eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm 2003 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Am 22. April 2004 kam der gemeinsame Sohn Y.________ zur Welt. Die Gatten leben heute nach mehreren Ehekrisen getrennt. Y.________ befindet sich in der Obhut seiner Mutter; X.________ steht ein Besuchsrecht zu.

1.2 Am 29. September 2004, 12. August 2005 und 9. April 2010 wurde X.________ wegen Betäubungsmitteldelikten und Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu Freiheitsstrafen von 9 bzw. 26 Monaten (teilbedingt) und zu einer Busse verurteilt. Die Einwohnergemeinde Bern lehnte es in der Folge am 14. Dezember 2010 ab, seine Bewilligung zu verlängern, und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde am 17. August 2011. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil aufzuheben und seine Bewilligung zu verlängern. Er rügt, die kantonalen Behörden hätten den relevanten Sachverhalt unvollständig festgestellt.

2. Die Eingabe erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1

2.1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Der Betroffene muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Der Beschwerdeführer muss - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Entscheid - im Einzelnen dartun, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich erscheint.

2.1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen über weite Strecken nicht: Er behauptet zwar, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, er führt indessen nicht aus, inwiefern dies offensichtlich der Fall sein soll. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge, wie er sie bereits der Vorinstanz dargelegt hat, zu wiederholen. Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu seinen Einwänden setzt er sich nicht weiter auseinander. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine vom Beschwerdeführer bevorzugte Beweiswürdigung auch in Betracht gezogen werden könnte, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; Urteil 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.3). Dass und inwiefern dies hier der Fall wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

2.2

2.2.1 Aufgrund des für das Bundesgericht damit verbindlichen Sachverhalts ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden: Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen, was beim Beschwerdeführer und seiner Frau unbestrittenermassen nicht mehr der Fall ist. Die Rechtsansprüche nach Art. 50 AuG ("nachehelicher Härtefall") stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 AuG). Ein solcher ist klarerweise hier gegeben, da der Beschwerdeführer wegen Drogenhandels insgesamt zu fast drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei die letzte Strafe den in der Rechtsprechung entwickelten Rahmen von einem Jahr übertrifft (Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 2C_415/2010 vom 15. April 2011 E. 2).

2.2.2 Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur im beschränkten Rahmen des Besuchsrechts ausüben. Hierzu ist nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land aufhält wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthaltsbewilligungen vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei dessen Modalitäten allenfalls sachgerecht anzupassen sind. Ein weiter gehender Anspruch besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn mit der Verweigerung der Bewilligung in eine wirtschaftlich und affektiv besonders enge Beziehung eingegriffen wird, die wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und das bisherige Verhalten des Besuchsberechtigten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten", "comportement irréprochable", "comportamento irreprensibile", vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4a/b). Nur unter diesen Voraussetzungen kann das private Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiegen (vgl. BGE 135 I 153 ff.). Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 50 AuG, auch wenn bei dessen Anwendung die Anforderungen für den besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten etwas weniger streng zu handhaben sein sollten (vgl. das Urteil 2C_173/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4).

2.2.3 Der Beschwerdeführer ist hier im Drogenhandel schwer straffällig geworden; er hat sich damit nicht tadellos verhalten. Zwar lebt er affektiv und wirtschaftlich offenbar eine intensive Beziehung zu seinem Sohn; diese hat ihn aber nicht davon abhalten können, nach einer ersten Verurteilung hier im Jahre 2008 erneut und noch wesentlich schwerer als zuvor straffällig zu werden (mehrfache, mengenmässig qualifizierte und [zumindest teilweise] bandenmässige Delinquenz). Zwar will er aus den entsprechenden Verurteilungen seine Lehren gezogen haben; dies genügt indessen - mangels hinreichender zeitlicher Distanz - nicht, um die Gefahr eines weiteren Rückfalls auszuschliessen und allein gestützt auf sein Besuchsrecht sein privates Interesse dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Bevölkerung vor potenziell rückfallgefährdeten ausländischen Straftätern aus Drittstaaten vorgehen zu lassen. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit dem Drogenhandel - in Übereinstimmung mit der in Europa vorherrschenden Rechtsauffassung (vgl. BGE 129 II 215 E. 6 u. 7 S. 220 ff.) - ausländerrechtlich eine strenge Praxis ( BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 29 Jahren in die Schweiz gekommen, weshalb ihm eine Rückkehr in den Libanon zumutbar ist, auch wenn diese ihm aus religiösen oder wirtschaftlichen Gründen nicht leicht fallen sollte, wie er geltend macht. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Die dort vorgenommene Interessenabwägung verletzt weder Art. 50 AuG noch Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV .

3.

3.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 BGG ), da seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar