Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_691/2022 KI-generiert

Taxpayer's Inadmissible Appeal Regarding Property Tax Assessment and Procedural Rulings

Geschäftsnummer 2C_691/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer residing in Lucerne, but with economic ties to the canton of Obwalden due to property ownership, challenged the tax assessments for the years 2016 to 2020 issued by the Obwalden cantonal tax authorities. After her appeal to the cantonal tax board failed, she brought her case to the Administrative Court of Obwalden. However, the Administrative Court declared the case resolved when the taxpayer failed to provide a coherent explanation after submitting a package with documents and newspapers, despite being given a deadline to do so. The taxpayer then took her grievances to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the administrative court had dismissed her case without proper grounds, thereby violating principles of due process. She also questioned procedural decisions related to extending deadlines and claimed that previously decided matters should be reconsidered.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG; Taxpayer's Inadmissible Appeal Regarding Property Tax Assessment and Procedural Rulings: After her appeal to the cantonal tax board failed, she brought her case to the Administrative Court of Obwalden. However, the Administrative Court declared the case resolved when the taxpayer failed to provide a coherent explanation after submitting a package with documents and newspapers, despite being given a deadline to do so. The taxpayer then took her grievances to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the administrative court had dismissed her case without proper grounds, thereby violating principles of due process. She also questioned procedural decisions related to extending deadlines and claimed that previously decided matters should be reconsidered.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Obwalden, Steuerperioden 2016-2020 Steuerveranlagungsverfahren Liegenschaftssteuer Eigentumsordnung Versäumnis des Steuerpflichtigen verfassungsrechtliche Rüge Abgabenbefreiungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as the procedural basis (along with Art. 42 BGG) for declaring the appeal inadmissible due to insufficient justification.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the decision to not enter upon the appeal (non-entrée en matière) by the single judge in simplified procedure due to formal defects.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited as a procedural basis (along with Art. 106 Abs. 2 BGG) for not entering upon the appeal due to lack of formal requirements.

Art. 65 BGG

Cited alongside Art. 66 BGG regarding the basis for imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for ordering the unsuccessful party (the appellant) to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_691/2022

Urteil vom 8. September 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Obwalden,

St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Obwalden,

Steuerperioden 2016-2020,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 4. August 2022

(B 22/018/JBA).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/LU. Aufgrund von Grundeigentum in V.________/OW ist sie im Kanton Obwalden wirtschaftlich zugehörig.

1.2. Nachdem sie die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Obwalden erfolglos angefochten hatte und auch die Anrufung der Steuerrekurskommission des Kantons Obwalden vergebens geblieben war, gelangte die Steuerpflichtige mit Beschwerde vom 12. Juli 2022 bezüglich der Steuerperioden 2016 bis 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.

1.3. Mit einzelrichterlichem Entscheid B 22/018/JBA vom 4. August 2022 erklärte das Verwaltungsgericht die Sache als erledigt und schrieb es sie vom Protokoll ab. Die Begründung ging dahin, dass die Steuerpflichtige zwar eine "subsidiäre Verwaltungsbeschwerde" mitsamt "einer Kartonschachtel mit 'Belegen' und alten Zeitungen sowie Werbematerial" eingereicht, auf die Aufforderung, innert der angesetzten Nachfrist eine nachvollziehbare Begründung zu liefern, aber nicht reagiert und vielmehr darauf beharrt habe, keine Verbesserung nachzureichen, da eine "kürzere Begründung" für sie nachteilig sei.

1.4.

1.4.1. Mit einem als "Eigentumsfreiheitsklage" bezeichneten Schriftstück vom 5. September 2022 gelangt die Steuerpflichtige an das Bundesgericht. Bezüglich des Entscheids B 22/018/JBA vom 4. August 2022 rügt sie, dass die Vorinstanz das Verfahren unter einem blossen Vorwand abgeschrieben habe. Dadurch habe die Vorinstanz die "minimalen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren" verletzt, wie diese aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 ZGB (Verbot des Rechtsmissbrauchs) hervorgingen.

1.4.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Steuerpflichtige die Erstreckung der Beschwerdefrist bis zum 22. September 2022 bzw. 3. Oktober 2022. Sodann ersucht sie um Vereinigung mit ihrer Beschwerde gegen den Entscheid B 22/001/EHO vom 23. August 2022. Hierzu scheint sie beantragen zu wollen, dass das unter anderem sie betreffende Urteil des Bundesgerichts 1C_663/2015 vom 5. April 2015, worin es um eine Baubewilligungssache gegangen war, als "Nichtigkeitsbeschwerde" gegen den Kanton Obwalden zu behandeln sei. Dem Kanton Obwalden sei Prozessbetrug vorzuwerfen, wofür er zu haften habe. Der vom Bundesgericht in der vereinigten Streitsache zu treffende Entscheid sei der Bundesanwaltschaft zur weiteren Folgegebung zu übertragen.

1.5. Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen.

2.

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2.2.

2.2.1. Der angefochtene Entscheid kann grundsätzlich zum Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemacht werden ( Art. 82 ff. BGG ). Die vorliegende Streitsache betrifft das Abgaberecht und fällt damit in den Aufgabenbereich der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung. Streitig und zu prüfen könnte im vorliegenden Verfahren einzig sein, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar erwog, dass die Beschwerde vom 12. Juli 2022 mangels erfolgter Verbesserung als unzureichend begründet zu gelten habe. Die Vorinstanz hat sich hierzu auf Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (des Kantons Obwalden) vom 9. März 1973 über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV/OW; GDB 134.14) gestützt, mithin auf kantonales Verfahrensrecht.

2.2.2. Das Bundesgericht prüft rein kantonales oder kommunales Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 147 I 259 E. 1.3.1; 147 IV 433 E. 2.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots ( Art. 9 BV ) im Vordergrund ( BGE 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 II 121 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1 ; 145 I 108 E. 4.4.1; 145 II 32 E. 5.1). Das Bundesgericht geht der angeblichen Verletzung kantonalen und/oder kommunalen Rechts aber nur nach, soweit die beschwerdeführende Person eine solche Rüge überhaupt vorbringt und ausreichend begründet (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 147 IV 453 E. 1).

2.2.3. Die dem Bundesgericht unterbreitete Eingabe vom 5. September 2022 erschliesst sich nicht ohne Weiteres. Vorab bleibt unklar, weshalb die Beschwerden gegen zwei Entscheide, die keinerlei inneren Zusammenhang aufweisen, zu vereinigen und die Sache an die Bundesanwaltschaft zu überweisen wäre. Die weit ausholenden Ausführungen gehen inhaltlich offenkundig am Kern der Sache vorbei und lassen den Streitgegenstand von vornherein unberührt. Die blosse Behauptung, dass die Vorinstanz das dortige Verfahren unter einem blossen Vorwand abgeschrieben und dadurch die "minimalen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren" verletzt habe, vermögen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG von vornherein nicht zu genügen. Die unerlässliche Auseinandersetzung mit der Verfassungsfrage ist ausgeblieben; der blosse Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV und zivilrechtliche Bestimmungen, die hier ohnehin nicht anwendbar sind, vermag keine hinreichende Begründung zu bilden. Daran ändert nichts, dass es sich bei der Steuerpflichtigen um eine juristische Laiin handeln dürfte, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3).

2.3. Infolgedessen liegt dem Bundesgericht keine Eingabe vor, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Ausführungen zur Verfahrensvereinigung, zur (ohnehin unzulässigen) Erstreckung der Beschwerdefrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ; ausführlich dazu: Urteile 2C_618/2022 / 2C_619/2022 vom 6. September 2022, je E. 2.2) und zur Überweisung an die Bundesanwaltschaft erübrigen sich daher.

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Obwalden ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Kocher