Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_691/2012 KI-generiert

Kosovo Citizen's Residence Extension Appeal Rejected After Divorce

Geschäftsnummer 2C_691/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Kosovo who married a compatriot residing in Switzerland in 2006 and subsequently obtained a residence permit upon entering Switzerland. The couple separated in 2009, and their marriage was dissolved in 2010. In 2011, the cantonal migration office rejected the individual's application for the renewal of his residence permit and ordered his deportation. After unsuccessful appeals at the cantonal level, including a rejection from the administrative court, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal in July 2012, seeking a review of the decision and the renewal of his residence permit, but his appeal lacked sufficient justification regarding the legal grounds of the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 43 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Kosovo Citizen's Residence Extension Appeal Rejected After Divorce: The couple separated in 2009, and their marriage was dissolved in 2010. In 2011, the cantonal migration office rejected the individual's application for the renewal of his residence permit and ordered his deportation. After unsuccessful appeals at the cantonal level, including a rejection from the administrative court, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal in July 2012, seeking a review of the decision and the renewal of his residence permit, but his appeal lacked sufficient justification regarding the legal grounds of the lower court's decision.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Auflösung der Ehe Abschiebung Härtefallgründe Gesuch an eine Behörde ausländischer Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 AuG
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, warum der Beschwerdeführer sich nach der Scheidung der nicht fünf Jahre dauernden Ehe nicht mehr - unmittelbar - auf Art. 43 AuG berufen könne, um eine weitere Bewilligungsverlängerung zu beanspruchen.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Es hat alsdann erkannt, dass auch eine Bewilligungsverlängerung nach Auflösung der Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Erfordernis der effektiven dreijährigen ehelichen Gemeinschaft nicht erfüllt) bzw.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare that the appeal would not be entertained due to the lack of sufficient reasoning.
Art. 108 BGG
Used to justify the decision by the single judge in the simplified procedure not to enter upon the appeal.
Art. 65 BGG
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
Art. 66 Abs. 1 erster
65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG
Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained due to the lack of sufficient reasoning.

Art. 108 BGG

Used to justify the decision by the single judge in the simplified procedure not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_691/2012

Urteil vom 16. Juli 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Syle Arifi, Beratungsbüro Këshillimore-Juridike

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 13. Juni 2012.

Erwägungen:

1. X.________, 1979 geborener Staatsangehöriger Kosovos, heiratete am 11. März 2006 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Er reiste am 4. November 2006 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Das eheliche Zusammenleben wurde im August 2009 aufgegeben, die Ehe am 14. April 2010 geschieden.

Mit Verfügung vom 30. März 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zugleich verfügte es seine Wegweisung. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 7. März 2012). Mit Urteil vom 13. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. Dabei setzte es die Ausreisefrist neu auf den 15. September 2012, für den Fall eines Weiterzugs an das Bundesgericht - mit Gewährung der aufschiebenden Wirkung im dortigen Verfahren - auf drei Monate nach dem Datum des den Wegweisungszeitpunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids an.

Mit vom 9. Juli 2012 datierter, am 10. Juli 2012 zur Post gegebener Beschwerdeschrift beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Entscheidung nochmals zu überprüfen und ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ermöglichen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, warum der Beschwerdeführer sich nach der Scheidung der nicht fünf Jahre dauernden Ehe nicht mehr - unmittelbar - auf Art. 43 AuG berufen könne, um eine weitere Bewilligungsverlängerung zu beanspruchen. Es hat alsdann erkannt, dass auch eine Bewilligungsverlängerung nach Auflösung der Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Erfordernis der effektiven dreijährigen ehelichen Gemeinschaft nicht erfüllt) bzw. auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (selbst unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation keine den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machende Gründe gegeben) nicht gewährt werden müsse. Zu diesen Rechtsnormen bzw. deren Anwendung auf den konkreten Fall durch das Verwaltungsgericht lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entnehmen.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller