Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_691/2011 KI-generiert

Macedonian National v. Cantonal Administrative Court (Late Payment of Appeal Costs)

Geschäftsnummer 2C_691/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Macedonian national who filed an administrative appeal with the administrative court of a Swiss canton. After being requested to pay a deposit to cover court costs by a certain deadline, the deposit was made late. Consequently, the administrative court did not admit the appeal due to this procedural failure. The individual subsequently requested the court to restore the missed deadline, but this request was denied by the court. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the court's decision and compel it to consider his initial appeal. However, the tribunal ultimately found the complaint to be unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 29a BV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Macedonian National v. Cantonal Administrative Court (Late Payment of Appeal Costs): After being requested to pay a deposit to cover court costs by a certain deadline, the deposit was made late. Consequently, the administrative court did not admit the appeal due to this procedural failure. The individual subsequently requested the court to restore the missed deadline, but this request was denied by the court. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the court's decision and compel it to consider his initial appeal. However, the tribunal ultimately found the complaint to be unfounded.

Schlagwörter

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Ausländerrecht, Wiederherstellung einer Frist Verzugskosten Kostenvorschuss Anwaltsverschulden Verwaltungskosten Prozessrecht Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal summarily because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 BGG

Used to state that no party compensation is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_691/2011

Urteil vom 18. September 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Ausländerrecht, Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 17. August 2011.

Erwägungen:

1. Der mazedonische Staatsangehörige X.________ erhob am 18. Juli 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Dieses forderte mit Verfügung vom 21. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2000.-- mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert eingeräumter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 195 VRG; SRL Nr. 40). Der Betrag wurde anstatt bis am 5. August 2011 erst am 15. August 2011 bezahlt. In der Folge trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 17. August 2011 gestützt auf § 36 VRG ab.

X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011 aufzuheben, dieses zu verpflichten, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Juli 2011 zu behandeln, und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.

Fristen haben zum Zweck, den geordneten Gang der Rechtspflege sicherzustellen. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die massgebende kantonale Verwaltungsrechtspflege ausführt, wäre eine Fristwiederherstellung möglich, wenn eine unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Handlung (Leistung des Kostenvorschusses) vorläge. Das aber ist nicht der Fall, weil die nicht fristgerechte Leistung des Kostenvorschuss - entsprechend dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) - auf einem Fehler des vormaligen Rechtsvertreters beruhte.

Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung gestützt auf Art. 5 Abs. 2, Art. 9, 29 und 29a BV sowie Art. 8 EMRK vorbringt, ändert hieran nichts: Er vertritt zunächst die Auffassung, dass die Rechtsprechung bei fehlerhaftem Verhalten des "amtlichen" Verteidigers in Strafsachen auch für ähnliche Konstellationen im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren gelten müsste. Er übersieht dabei allerdings, dass die erwähnte Literatur von der notwendigen oder m.a.W. zwingenden Verteidigung im Strafrecht (dazu MARC PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2009, S.

82) handelt und nicht allgemein von einem Rechtsbeistand (vgl. Art. 130 f. StPO [SR 312.0]). Jene ist nur in ganz besonders gelagerten Straffällen durch den Staat zu verfügen. Hier geht es allerdings weder um eine solche Situation noch um eine vergleichbare. Zudem wird selbst bei der notwendigen Verteidigung angesichts fehlender Rechtssicherheit eine Verschärfung der Praxis gefordert: Fehlleistungen eines Vertreters sind den Parteien im Grundsatz anzurechnen (siehe auch BGE 114 Ib 67 ), insbesondere dann, wenn ein gewillkürter Vertreter beigezogen wurde (vgl. CHRISTOF RIEDO, in:

Niggli/ Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Schweizerische Strafprozessordnung - Jugendstrafprozessordnung, 2011, Art. 94 N 55 ff.). Es handelt sich sodann keineswegs um eine unnötige Formstrenge, wenn das Gesetz eine Fristwiederherstellung nur bei unverschuldetem Hindernis ermöglicht. Inwiefern die Nichtwiederherstellung der Frist willkürlich und unverhältnismässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Art. 8 EMRK sind nicht verletzt, hat der Beschwerdeführer doch das Verwaltungsgericht anrufen bzw. seine Rügen vorbringen können (vgl. zu Art. 29a BV im Übrigen BGE 136 I 323 E. 4.3 S. 329).

Dass diese nicht behandelt worden sind, ist allein dem Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters anzurechnen.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit diesem Entscheid gegenstandslos. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass