Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_688/2020 KI-generiert

Fee Challenge Appeal Rejected for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 2C_688/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual challenged a fee demand from the local resident control authority in Lyss, appealing to the Seeland administrative office, which did not proceed with the individual's complaint, considering it irrelevant. Subsequently, the individual took the matter to the Bern Administrative Court, which similarly declined to entertain the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the August 27, 2020 Bern Administrative Court decision, and asked for the case to be returned to a lower court. However, the Federal Tribunal noted that the individual's submission likely failed to meet the required legal standards for appeals and informed them they could amend their submission before the filing deadline. Despite amending the complaint, the Federal Tribunal perceived it as lacking the necessary legal justification to challenge the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Fee Challenge Appeal Rejected for Insufficient Justification: Subsequently, the individual took the matter to the Bern Administrative Court, which similarly declined to entertain the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the August 27, 2020 Bern Administrative Court decision, and asked for the case to be returned to a lower court. However, the Federal Tribunal noted that the individual's submission likely failed to meet the required legal standards for appeals and informed them they could amend their submission before the filing deadline. Despite amending the complaint, the Federal Tribunal perceived it as lacking the necessary legal justification to challenge the lower court's decision.

Schlagwörter

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Gebühren der Einwohnerkontrolle Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verwaltungsgebühr vereinfachtes Verfahren Eintragungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the submission lacked the necessary substantive reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_688/2020

Urteil vom 7. Oktober 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Lyss,

Regierungsstatthalteramt Seeland.

Gegenstand

Gebühren der Einwohnerkontrolle,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 27. August 2020 (100.2020.292U).

Erwägungen:

1.

1.1. B.________ und A.________ sind im Zusammenhang mit einer Gebührenforderung ihrer Einwohnerkontrolle an das Regierungsstatthalteramt Seeland gelangt; dieses trat am 15. Juli 2020 auf die Beschwerde von A.________ nicht ein und schrieb das Verfahren in Bezug auf B.________ als gegenstandslos ab. A.________ führte hiergegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht der Kantons Bern, welches am 27. August 2020 auf seine Eingabe nicht eintrat.

1.2. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil vom 27. August 2020 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 2. September 2020 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte; er habe aber noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist Gelegenheit, seine Eingabe zu verbessern. A.________ reichte hierauf am 7. September 2020 ein Schreiben ein, worin er festhielt, dass die Frist stillstehe.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit weiteren Hinweisen).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bildete die Frage, ob das Regierungsstatthalteramt Seeland auf die Eingabe des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Hierauf beschränkte sich das Verfahren. Der Beschwerdeführer kritisiert den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Argumenten in der Sache selber, legt aber nicht dar, inwiefern der Nichteintretensentscheid fehlerhaft wäre. Er setzt sich diesbezüglich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinander, womit seine Beschwerde den gesetzlichen Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht entspricht. Auch seine Beschwerdeverbesserung enthält keine rechtsgenügliche Argumentation.

2.3. Da die Eingabe in der vorliegenden Form somit offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar