Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_687/2020 KI-generiert

Foreign National Visa Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 2C_687/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Kosovar citizen sought to obtain a long-term residency visa in Switzerland and permission to work, but his submission was dismissed as untimely by the Security Directorate of the Canton of Bern. Subsequently, he appealed to the Administrative Court of the Canton of Bern, which also dismissed the appeal on July 22, 2020, due to lack of relevant justification and late submission. The individual then took his case to the Swiss Federal Tribunal, although his appeal did not include specific requests and failed to address the preliminary decision's legal issues substantively. His appeal provided a personal account of efforts to secure the visa and highlighted potential contributions to Switzerland, but did not meet the legal requirements for submitting an appeal to the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 33 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Foreign National Visa Appeal Dismissed for Procedural Defects: Subsequently, he appealed to the Administrative Court of the Canton of Bern, which also dismissed the appeal on July 22, 2020, due to lack of relevant justification and late submission. The individual then took his case to the Swiss Federal Tribunal, although his appeal did not include specific requests and failed to address the preliminary decision's legal issues substantively. His appeal provided a personal account of efforts to secure the visa and highlighted potential contributions to Switzerland, but did not meet the legal requirements for submitting an appeal to the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt Nichteintreten auf Beschwerde Visum ausländische Staatsangehörige ausländischer Entscheid Verfahrensmangel Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The single judge decided not to rule on the appeal due to lack of proper grounds in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to dispense with the imposition of court costs exceptionally in the dispositive.

Art. 68 Abs. 33 BGG

Used to decide that no party compensation is owed in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_687/2020

Urteil vom 3. September 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

c/o B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID).

Gegenstand

Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt; Nichteintreten auf Beschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 22. Juli 2020 (100.2020.286U).

Erwägungen:

1. Der kosovarische Staatsbürger A.________ bemüht sich seit geraumer Zeit darum, sich länger in der Schweiz aufhalten zu können und hier arbeiten zu dürfen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) trat in diesem Zusammenhang am 25. März 2020 auf eine verspätete Eingabe von A.________ nicht ein. Hiergegen gelangte dieseran das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches am 22. Juli 2020 seinerseits auf die Eingabe von A.________ nicht eintrat, weil die Beschwerde nicht sachbezogen begründet und die Eingabe offensichtlich verspätet erfolgt war. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern gelangt A.________ an das Bundesgericht; dieses hat davon abgesehen die Akten oder Vernehmlassungen einzuholen.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit weiteren Hinweisen).

2.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keine Anträge. Er setzt sich zudem nicht mit den einzig Verfahrensgegenstand bildenden Ausführungen im angefochtenen Nichteintretensentscheid auseinander. Der Beschwerdeführer beschreibt die verschiedenen Bemühungen, die er auf sich genommen hat, um in der Schweiz ein längerfristiges Visum zu erhalten. Er schildert, was er der Schweiz alles Innovative bringen würde; zudem erzählt er seine Lebensgeschichte. Dies alles genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht.

2.3. Da die Eingabe in der vorliegenden Form offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist darauf durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ); es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 33 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar