Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_686/2023 KI-generiert

Attorney's release from professional secrecy to collect fee claim; dismissal of appeal for insufficient reasoning under Art. 42 BGG.

Geschäftsnummer 2C_686/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court (II. public-law division) did not enter into the merits of the appeal and dismissed it in a summary proceeding, leaving the lower court's ruling in force; the appellant had sought to challenge the administrative court's decision that permitted her former lawyer to be released from professional secrecy to enforce his fee claim. The Court held that the submission, which was a copy of a letter addressed to the lower instance, failed to meet the statutory reasoning requirements (Art. 42 BGG), as it only contained a blanket rejection of the decision without specifically demonstrating any violation of federal law, e.g., by showing that a withdrawal of her complaint had been disregarded. No court costs were imposed because it was unclear whether the appellant truly intended to file an appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG; Attorney's release from professional secrecy to collect fee claim; dismissal of appeal for insufficient reasoning under Art. 42 BGG: public-law division) did not enter into the merits of the appeal and dismissed it in a summary proceeding, leaving the lower court's ruling in force; the appellant had sought to challenge the administrative court's decision that permitted her former lawyer to be released from professional secrecy to enforce his fee claim. The Court held that the submission, which was a copy of a letter addressed to the lower instance, failed to meet the statutory reasoning requirements (Art. 42 BGG), as it only contained a blanket rejection of the decision without specifically demonstrating any violation of federal law, e.g., by showing that a withdrawal of her complaint had been disregarded. No court costs were imposed because it was unclear whether the appellant truly intended to file an appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Honorar Anwaltsgeheimnis Verletzung des Berufsgeheimnisses Kürzung des Anwaltshonorars Verkehr mit dem Verteidiger Steuergeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Waived court costs because it was unclear whether the appellant intended to file an appeal.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

No party compensation was awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_686/2023

Urteil vom 11. Januar 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Hirschengraben 15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 6. November 2023 (VB.2023.00523).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 29. März 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A.________ zwecks Durchsetzung seiner Honoraransprüche.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2023 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B.________, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A.________ gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.

1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 6. November 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.

1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 an das Bundesgericht und erklärt, "Einspruch" gegen das Urteil vom 6. November 2023 erheben zu wollen. Dabei handelt es sich - soweit ersichtlich - um eine Kopie eines an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich adressierten Schreibens.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 wurde A.________ darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte sie keine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen einem Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entsprochen werden kann (vgl. u.a. BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Im konkreten Fall hat sie erwogen, dass keine massgebenden individuellen Interessen der Beschwerdeführerin vorgebracht oder aus den Akten ersichtlich seien, die gegen die Entbindung des darum ersuchenden Rechtsanwalts zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung sprechen würden.

2.3. Die Beschwerdeführerin tut - entgegen ihrer Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; E. 2.1 hiervor) - nicht dar, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen. Vielmehr führt sie pauschal aus, sie lehne "den gesamten Inhalt dieser Entscheidung" ab. Ihrer (nicht weiter belegten) Behauptung, sie habe beim Verwaltungsgericht angerufen und angegeben, "ihre schriftliche Anfrage zu stornieren, wenn dieses Verfahren kostspielig [sei]", können keine konkreten Rügen gegen das angefochtene Urteil entnommen werden. So legt sie namentlich nicht rechtsgenüglich dar, dass die Vorinstanz einen allfälligen Rückzug ihrer Beschwerde nicht beachtet habe.

Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde einer hinreichenden Begründung.

3.

3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Auf eine Kostenauflage wird verzichtet, da unklar ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Beschwerde erheben wollte ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov