Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_685/2013 KI-generiert

Moroccan National v. State Concerning Residence Permit Refusal

Geschäftsnummer 2C_685/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was a Moroccan citizen and held a residence permit in Switzerland from 2003 until its expiration in July 2010. After leaving Switzerland in December 2009, he applied for a renewal of his residence permit in 2011, but his request was denied by the relevant authorities without appeal being filed. A subsequent request for reconsideration of the denial was not accepted by the authorities, leading to an appeal that was ultimately dismissed by the administrative court in February 2013. The individual later submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal contesting the administrative court's ruling.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Moroccan National v. State Concerning Residence Permit Refusal: After leaving Switzerland in December 2009, he applied for a renewal of his residence permit in 2011, but his request was denied by the relevant authorities without appeal being filed. A subsequent request for reconsideration of the denial was not accepted by the authorities, leading to an appeal that was ultimately dismissed by the administrative court in February 2013. The individual later submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal contesting the administrative court's ruling.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsrecht Verletzung von Bewilligungsauflagen ersuchender Staat Nachweis der Staatenlosigkeit verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it obviously lacked sufficient grounds, as stipulated in this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_685/2013

Urteil vom 9. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch die Abteilung Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2013.

Erwägungen:

1. Der marokkanische Staatsangehörige X.________, geb. 1968, war von 2003 bis Ende Juli 2010 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Im Dezember 2009 verliess er die Schweiz. Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn ein Gesuch um erneute Aufenthaltsbewilligung ab; dagegen wurde innert Frist nicht Beschwerde erhoben. Eine am 8. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingereichte Rechtsschrift wurde zwecks Entgegennahme als Wiederwägungsgesuch an das Departement des Innern des Kantons Solothurn überwiesen, welches mit Verfügung vom 29. November 2012 darauf nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Februar 2013 ab.

X.________ gelangte mit Schreiben vom 30. Juli sowie vom 1. August 2013, denen verschiedene Dokumente beigefügt waren, an den Präsidenten des Bundesgerichts.

Die Eingaben sind als Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013, von welchem ein Exemplar bei diesem selber eingeholt worden ist, entgegenzunehmen. Ein Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist, selbst ungeachtet seines Auslandaufenthalts, am 31. Juli 2010 durch Zeitablauf erloschen. Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Norm er einen Anspruch auf erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte. Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist sein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig; in Betracht fällt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer nennt kein solches Recht. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil (bzw. dessen Erwägungen) sich mit den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Rügen erfolgsversprechend anfechten liesse.

Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, wann das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer formgültig eröffnet wurde und ob die Beschwerde innert Frist erhoben worden ist.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (auf diplomatischem Weg), dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller