Resident v. Municipality Tax Regulation Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute following the approval of a tax order for senior care facilities by a municipal council. An individual challenged this decision, but their appeal was dismissed by the local district council and later by the administrative court, primarily due to the individual's failure to submit a timely and adequately substantiated appeal. Despite requests for extensions based on health issues, the administrative court set a deadline for the submission of a revised appeal, which the individual did not meet. Subsequently, the administrative court ruled that it could not consider the appeal due to the lack of a proper justification. The individual's subsequent correspondence expressing dissatisfaction with this ruling was referred to the federal court, which found that it lacked sufficient legal grounds for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Resident v. Municipality Tax Regulation Appeal Dismissal: An individual challenged this decision, but their appeal was dismissed by the local district council and later by the administrative court, primarily due to the individual's failure to submit a timely and adequately substantiated appeal. Despite requests for extensions based on health issues, the administrative court set a deadline for the submission of a revised appeal, which the individual did not meet. Subsequently, the administrative court ruled that it could not consider the appeal due to the lack of a proper justification. The individual's subsequent correspondence expressing dissatisfaction with this ruling was referred to the federal court, which found that it lacked sufficient legal grounds for consideration.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by decision of the single judge in simplified procedure based on this article due to lack of a sufficient statement of grounds.
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_684/2011
Urteil vom 12. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde A.________, vertr. durch den Gemeinderat,
Bezirksrat Meilen.
Gegenstand
Taxordnung für Alterswohnheim,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. August 2011.
Erwägungen:
1. Der Gemeinderat A.________ genehmigte am 12. Januar 2011 die Taxordnung 2011 der Seniorenheime rückwirkend per 1. Januar 2011. Einen dagegen erhobenen Rekurs von X.________ wies der Bezirksrat Meilen mit Beschluss vom 26. Mai 2011 ab, soweit er darauf eintrat; weiter gab er der diesbezüglichen Aufsichtsbeschwerde keine Folge. X.________ wandte sich am 1. Juli 2011 ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; sie erklärte, den Beschluss des Bezirksrats anfechten zu wollen, ersuchte aber unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand und ärztliche Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 2. September 2011. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2011 lehnte das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab; zugleich wurde X.________ eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen, gerechnet ab der Zustellung der Verfügung, eingeräumt, um eine verbesserte Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. X.________ liess sich beim Verwaltungsgericht weder innert der Nachfrist noch später vernehmen. Das Verwaltungsgericht trat mit Endverfügung des Einzelrichters vom 8. August 2011 auf die Beschwerde nicht ein, weil auch innert Nachfrist keine Beschwerdebegründung nachgereicht worden sei.
Mit Schreiben vom 31. August 2011 gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht und erklärte, dessen Nichteintretensverfügung nicht zu akzeptieren. Wörtlich führte sie aus: "Die Arztzeugnisse sind verbindlich. Ich bin inzwischen noch schwerer erkrankt. Mein Tagesablauf ist Lungenklinik, dazu noch 4 Aerzte dazu an die Sauerstoffflasche gebunden dazu die Folgeschäden durch die schwere Osteoporose. etc." Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwies die Eingabe mitsamt den Verfahrensakten am 6. September 2011 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht.
2. Da gegen die Endverfügung des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2011 kein kantonales Rechtsmittel offensteht, kann das Schreiben von X.________ vom 31. August 2011 zwar allenfalls als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrachtet werden. Indessen bedarf die Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eines Antrags und einer Begründung. Sinngemäss lässt sich der Eingabe vom 31. August 2011 wohl ein Antrag auf Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Verfügung entnehmen. Allein mit dem Hinweis auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch nicht begründen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Verfügung schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Eingabe vom 31. August 2011 ist daher mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände gebieten es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller