Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_683/2012 KI-generiert

Serbian National v. Switzerland: Reconsideration of Residence Permit Revocation Based on Social Assistance and Criminal Convictions

Geschäftsnummer 2C_683/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after marrying a resident of Switzerland and initially receiving social assistance, faced the revocation of his residency permit due to dependence on social aid and criminal offenses. Despite changes in his financial circumstances and employment status, a request for reconsideration of his residency status was rejected by the local migration authority and subsequent appeals were unsuccessful. The individual applied to the Federal Tribunal for the annulment of the appellate court's decision, asserting that new substantial facts warranted reopening the matter. However, the court found that the changes presented were not sufficient to overturn the previous decision due to ongoing legal and financial issues.

Legislator-Regeste

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Art. 62 lit. e AuG, Art. 62 lit. c AuG, Art. 29 BV, Art. 42 Abs. 1 i.V.m, Art. 107 BGG, Art. 43 Abs. 1 AuG; Serbian National v. Switzerland: Reconsideration of Residence Permit Revocation Based on Social Assistance and Criminal Convictions: Despite changes in his financial circumstances and employment status, a request for reconsideration of his residency status was rejected by the local migration authority and subsequent appeals were unsuccessful. The individual applied to the Federal Tribunal for the annulment of the appellate court's decision, asserting that new substantial facts warranted reopening the matter. However, the court found that the changes presented were not sufficient to overturn the previous decision due to ongoing legal and financial issues.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfebetrug Aufenthaltsbewilligung Betrug versuchter Betrug soziale Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 lit. e AuG
Es bejahte die Widerrufsgründe der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 lit. e AuG [SR 142.20]) sowie des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art.
Art. 62 lit. c AuG
e AuG [SR 142.20]) sowie des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 lit. c AuG) wegen mutwilliger Schuldenmacherei und deliktischer Tätigkeiten.
Art. 29 BV
2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die kantonalen Behörden aufgrund neuer erheblicher Tatsachen auf das vom Beschwerdeführer gestellte Wiedererwägungsgesuch hätten eintreten müssen (zum bundesrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung: Art. 29 BV ; BGE 136 II 177 E.
Art. 42 Abs. 1 i.V.m
Der kassatorische Antrag des Beschwerdeführers ist vorliegend zulässig, da das Bundesgericht nicht in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 42 Abs. 1 i.V.m.
Art. 107 BGG
Art. 43 Abs. 1 AuG
Als Ehegatte einer Person mit Niederbelassungsbewilligung verfügt der Beschwerdeführer grundsätzlich über einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (Art. 43 Abs.
Art. 90 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf genügend begründete Rüge hin ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this article.

Art. 65 f. BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on these provisions.

Art. 68 BGG

It was determined that no party compensation was owed based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

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Residence Permit Re-evaluation Refusal Upheld Due to Lack of Substantial Change
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2021.01.05.vv.1 (2021-01-05) · bl
Residence Permit Denied Due to Criminal History and Debt
«…om Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 23. Oktober 2019 E. 5.3; 2C_683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3). Anders zu entscheiden wür- de bedeuten, die Missachtung der anzuwendenden ausländerrechtlich…»
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«…Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGer 2C_683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.1). Die Tatsache, dass sich Kinder wegen eines Wiedererwägungsgesuchs und der damit verbundenen…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_683/2012

Urteil vom 19. März 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Kneubühler,

Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, Postfach, 4051 Basel,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2012.

Erwägungen:

1.

1.1 Der aus Serbien (Kosovo) stammende X.________ (geb. 1982) heiratete am 9. August 2002 die in der Schweiz niedergelassene Mazedonierin Y.________ und reiste am 3. Oktober 2002 in die Schweiz ein. Am 9. Juni 2005 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Ab dem Zeitpunkt der Einreise - ausser vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2007 - musste X.________ von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zusätzlich lagen Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 50'000.-- vor. Am 7. März 2008 wurde X.________ wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs, Anstiftung zur Sachbeschädigung und Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 verweigerte das zuständige Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies X.________ aus der Schweiz weg. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid am 3. Oktober 2011 (2C_345/2011). Es bejahte die Widerrufsgründe der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 lit. e AuG [SR 142.20]) sowie des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 62 lit. c AuG) wegen mutwilliger Schuldenmacherei und deliktischer Tätigkeiten.

Am 4. Januar 2010 nahm X.________ eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auf. Die Ehefrau arbeitet nach Absolvierung ihrer Ausbildung zur Pflegeassistentin seit dem 15. Oktober 2011 ebenfalls in einem Vollzeitpensum. Die Eheleute sind in den letzten zwei Jahren ihren finanziellen Verpflichtungen grösstenteils nachgekommen und haben begonnen, Schulden abzubauen. Der Betreibungsregisterauszug von X.________ vom 14. Mai 2012 weist 27 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 49'492.90 aus. Am 2. März 2011 wurde X.________ erneut wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt.

1.2 Am 29. November 2011 reichte X.________ ein Gesuch um Wiedererwägung ein, auf welches das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am 8. Dezember 2011 nicht eintrat. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.3 Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 11. Juni 2012 aufzuheben und die Sache zu materiellem Entscheid an das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.

2.

2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die kantonalen Behörden aufgrund neuer erheblicher Tatsachen auf das vom Beschwerdeführer gestellte Wiedererwägungsgesuch hätten eintreten müssen (zum bundesrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung: Art. 29 BV ; BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 ; 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit Hinweisen). Der kassatorische Antrag des Beschwerdeführers ist vorliegend zulässig, da das Bundesgericht nicht in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 BGG ; vgl. Urteile 4A_402/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.1; 2C_682/2009 vom 8. April 2010 E. 1.4).

Als Ehegatte einer Person mit Niederbelassungsbewilligung verfügt der Beschwerdeführer grundsätzlich über einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (Art. 43 Abs. 1 AuG), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf genügend begründete Rüge hin ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG ; Urteil 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 1.2).

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, es seien keine wesentlichen Änderungen auszumachen, die eine Neubeurteilung rechtfertigen, ist dies nicht bundes(verfassungs-)rechtswidrig:

3.1 Ob ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht kommt ( BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; Urteile 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2; 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.1; 2C_715/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.2; 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2). Massgebend ist dabei eine Gesamtbetrachtung: Auch wenn sich einzelne Umstände ändern, die bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt worden sind, besteht nur dann Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung, wenn ein anderes Ergebnis realistischerweise möglich ist (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2012, N. 2662). Soweit sich weder die Sach- noch die Rechtslage in rechtserheblicher Weise geändert haben, steht die Rechtskraft des früheren Entscheids der Wiedererwägung entgegen. Diese darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen ( BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; Urteile 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.1; 2C_598/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2.1).

3.2 Wenige Wochen nach dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 3. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer am 29. November 2011 ein Wiedererwägungsgesuch. Er brachte mehrere Elemente vor, die nach seiner Auffassung für eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse sprechen: sein fortdauerndes Arbeitsverhältnis, die Erwerbstätigkeit der Ehefrau, der Zusatzverdienst als Hauswarte, das daraus resultierende Familieneinkommen von monatlich über Fr. 8'000.-- (netto) sowie ein massiver Schuldenabbau bzw. eine Schuldentilgung in absehbarer Zeit.

3.3 Das Bundesgericht hat seinem Urteil vom 3. Oktober 2011 (2C_345/2011) den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie ihn das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 3. März 2011 festgestellt hatte; die eingereichten Noven blieben unberücksichtigt (vgl. Art. 97, 99 und 105 BGG ). Damit waren Umstände, die nach dem 3. März 2011 eingetreten sind, bislang nicht Gegenstand einer (bundes-)gerichtlichen Beurteilung und können vom Beschwerdeführer grundsätzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs vorgebracht werden. Sie vermögen jedoch eine Neubeurteilung nicht zu rechtfertigen:

3.3.1 Ausschlaggebend für die Bejahung des Widerrufsgrundes nach Art. 62 lit. e AuG (Sozialhilfeabhängigkeit) war, dass der Beschwerdeführer in den Jahren, in denen er über ein geregeltes Anwesenheitsrecht verfügte, abgesehen von einer kurzen Zeitspanne, durchwegs von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und massive Schulden anhäufte. Dieses langjährige Verhalten des Beschwerdeführers trug massgeblich dazu bei, dass auch künftig eine Unterstützungsbedürftigkeit befürchtet werden musste. Ferner wies das Bundesgericht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer wie seine Ehefrau erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Ausbildung bemühten.

3.3.2 Die Sachumstände, die der bundesgerichtlichen Würdigung vom 3. Oktober 2011 zugrunde lagen, haben sich in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert: Zwar hat sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie unstrittig entspannt, auch wenn weiterhin offene Verlustscheine in beträchtlicher Höhe bestehen. Doch zeichnete sich dies bereits am 3. März 2011 ab und wurde im Urteil vom 3. Oktober 2011 ausdrücklich mitberücksichtigt (vollzeitliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers; berufliche Ausbildung der Ehefrau). Die relative kurze Zeitspanne von knapp neun Monaten zwischen dem 3. März 2011 und dem Stellen des Wiedererwägungsgesuchs am 29. November 2011 ist vorliegend nicht geeignet, eine erhebliche Sachverhaltsänderung herbeizuführen. Vielmehr legt es das Vorgehen des Beschwerdeführers nahe, dass er neue Sachzwänge zu schaffen versucht, um in einem Wiedererwägungsverfahren den rechtskräftigen Entscheid (immer wieder) infrage zu stellen und sich dann auf den mit diesem Verfahren verbundenen Zeitablauf berufen zu können. Solches Verhalten ist nicht schutzwürdig, würde doch sonst schlechtergestellt, wer sich an die ihm auferlegte (rechtskräftige) Ausreisepflicht hält (vgl. Urteil 2C_598/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2.1).

3.3.3 Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist die erneute Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 180 Tagen wegen mehrfachen Betrugs zu berücksichtigen. Diese Verurteilung vom 2. März 2011 war gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz am 3. März 2011 nicht aktenkundig. Die erneute, nicht unerhebliche Delinquenz bekräftigt das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 lit. c AuG, der bereits im Urteil vom 3. Oktober 2011 bejaht worden ist.

4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Sie ist daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli