Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_683/2008 KI-generiert

Lawyer's Appeal Against Suspension of Practice Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 2C_683/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a lawyer accused of breaching professional conduct rules and misappropriating a significant sum of money, specifically CHF 335,000, which he failed to distribute appropriately in the context of a legal mandate. Following a criminal complaint and subsequent allegations, the supervisory commission temporarily suspended the lawyer from practicing law while pending the criminal proceedings. The lawyer appealed this precautionary measure to a higher administrative court, which upheld the initial decision. Dissatisfied, the lawyer escalated the matter to the federal court, seeking to overturn the administrative court's ruling and arguing for a stay of the initial decision's effects. However, the appeal process included specific procedural requirements regarding the substantiation of claims related to constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 68 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Lawyer's Appeal Against Suspension of Practice Dismissed for Insufficient Justification: Following a criminal complaint and subsequent allegations, the supervisory commission temporarily suspended the lawyer from practicing law while pending the criminal proceedings. The lawyer appealed this precautionary measure to a higher administrative court, which upheld the initial decision. Dissatisfied, the lawyer escalated the matter to the federal court, seeking to overturn the administrative court's ruling and arguing for a stay of the initial decision's effects. However, the appeal process included specific procedural requirements regarding the substantiation of claims related to constitutional rights.

Schlagwörter

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Berufsfehltreten administrative Entlassung substantiierte Begründung vorsorgliche Einstellung hängiges Verfahren Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal under the simplified procedure based on this provision.

Art. 65 f. BGG

The costs were imposed on the unsuccessful appellant according to these articles.

Art. 68 BGG

It was decided that no party compensation would be awarded based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_683/2008

Urteil vom 19. Dezember 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Winiger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, Hirschengraben 15, 8023 Zürich.

Gegenstand

Verletzung von Berufsregeln/Entzug des Anwaltspatents

(vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 10. Juli 2008.

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 1. Februar 2007 eröffnete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (im Folgenden: Aufsichtskommission) ein Verfahren betreffend Verletzung der Berufsregeln sowie Entzug des Anwaltspatents gegen Rechtsanwalt X.________. Vorausgegangen war diesem Beschluss eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Zürich wegen Veruntreuung sowie eine Anzeige bei der Aufsichtskommission gegen X.________ durch eine Drittperson. X.________ wird vorgeworfen, einen Betrag von Fr. 335'000.-- im Rahmen eines Mandats nicht an die Destinatäre weitergeleitet zu haben.

Nach mündlicher Befragung verbot die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 3. April 2008 Rechtsanwalt X.________ die Berufsausübung vorsorglich für die Dauer des Strafverfahrens. Eine gegen diesen Beschluss der Aufsichtskommission erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, mit Urteil vom 10. Juli 2008 ab. Dagegen führt X.________ mit Eingabe vom 17. September 2008 beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebene Wirkung zukomme.

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen solche Zwischenentscheide offen steht (vgl. Art. 93 BGG ), kann damit gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Nach bundesgerichtlicher Praxis muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261, je mit Hinweisen).

2.2 In der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerdebegründung wird nicht dargelegt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Der Beschwerdeführer führt bloss aus, der Entscheid der Vorinstanz stehe "mehr als nur auf wackligen Füssen" und es liege auf der Hand, dass dieser korrigiert werden müsse. In einem einzigen Satz wird beiläufig erwähnt, es müsse von Willkür gesprochen werden. Die Beschwerdeschrift legt aber in keiner Weise - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern die Vorinstanz gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen haben soll. Insofern sind die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt.

2.3 Daraus ergibt sich, dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist, wozu der Präsident der Abteilung zuständig ist (Abs. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.4 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

3. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Winiger