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2C_681/2007 KI-generiert

Congolese Detainee v. Federal Court on Removal Detention Extension

Geschäftsnummer 2C_681/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from the Democratic Republic of Congo who has been in detention for deportation since August 6, 2007. Following several failed attempts to deport him due to his non-cooperation, the detention was extended by a court ruling in November 2007. The individual challenged this extension, but the authorities justified it based on his history of non-compliance with removal orders and ongoing efforts to organize his deportation. The court found the legal basis for the detention to be valid, highlighting the individual's lack of authorization to remain in Switzerland and previous criminal behavior.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Congolese Detainee v. Federal Court on Removal Detention Extension: Following several failed attempts to deport him due to his non-cooperation, the detention was extended by a court ruling in November 2007. The individual challenged this extension, but the authorities justified it based on his history of non-compliance with removal orders and ongoing efforts to organize his deportation. The court found the legal basis for the detention to be valid, highlighting the individual's lack of authorization to remain in Switzerland and previous criminal behavior.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Fluchtgefahr Freizügigkeitsgarantie Franktireur Haftgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
Die Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - als offensichtlich unbegründet und kann aufgrund der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 109 BGG
The appeal was disposed of in simplified procedure, explicitly citing this article.
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
Er erfüllt damit den Haftgrund der Untertauchensgefahr ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Ausschaffung - trotz seiner Weigerung, in seine Heimat zurückzukehren - nicht in absehbarer Zeit zwangsweise organisieren liesse ( art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Er erfüllt damit den Haftgrund der Untertauchensgefahr ( Art. 13b Abs.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Used in the dispositive to justify not levying costs despite the appellant losing the case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was disposed of in simplified procedure, explicitly citing this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the dispositive to justify not levying costs despite the appellant losing the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_681/2007/leb

Urteil vom 18. Dezember 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 15. November 2007.

Erwägungen:

1. X.________ stammt aus der Demokratischen Republik Kongo und befindet sich seit dem 6. August 2007 in Ausschaffungshaft. Am 15./16. November 2007 verlängerte der Haftrichter 1 am Haftgericht III Bern-Mittelland diese bis zum 19. März 2008. X.________ ist hiergegen am 26. November 2007 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, seine Haft sei aufzuheben. Das Haftgericht III Bern-Mittelland und der Migrationsdienst des Kantons Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Migration erklärte, dass die Rückführung von X.________ anfangs 2008 geplant sei.

2. Die Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - als offensichtlich unbegründet und kann aufgrund der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätte das Land bis zum 17. August 2004 verlassen müssen, was er nicht getan hat. Vom 18. Oktober 2004 bis zum 31. Januar 2007 ist er 23-mal wegen Verletzung seiner Ausgrenzung aus der Gemeinde Bern angezeigt worden. Drei Ausschaffungsversuche in die Demokratische Republik Kongo mussten wegen seines renitenten Verhaltens am 19. Juni 2006 bzw. 22. August und 20. September 2007 abgebrochen werden. Er erfüllt damit den Haftgrund der Untertauchensgefahr ( Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Ausschaffung - trotz seiner Weigerung, in seine Heimat zurückzukehren - nicht in absehbarer Zeit zwangsweise organisieren liesse ( art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.3) und sich die Behörden nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ). Es ist beabsichtigt, den Beschwerdeführer nunmehr mit einem Sonderflug in den Kongo zu verbringen. Der Umstand, dass sich der Vollzug seiner Wegweisung schwierig gestaltet, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Probleme hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen ( BGE 133 I 1 E. 4.3.1).

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, bei seiner Verhaftung über eine Anwesenheitsberechtigung und über einen festen Aufenthaltsort verfügt zu haben, ist dies durch die Akten widerlegt. Der Beschwerdeführer hätte das Land längst verlassen müssen; er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung mehr in der Schweiz. Der Einwand, er sei hier nie straffällig geworden, ist falsch: Er wurde wiederholt im Zusammenhang mit Drogendelikten verurteilt (Ameisendealer). Über seine Wegweisung bzw. die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Republik Kongo ist im Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden; die entsprechende Frage kann im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden. Der Beschwerdeführer kann seine Festhaltung verkürzen bzw. beenden, indem er mit den Behörden bezüglich seiner Heimreise kooperiert. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es rechtfertigt sich angesichts der Umstände (Bedürftigkeit, Ausreisepflicht), dennoch keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar