Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_680/2017 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Based on Sham Marriage

Geschäftsnummer 2C_680/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after a series of marriages and divorces, had his residence permit revoked by the immigration office in Zurich, which deemed his marriage to be a sham. The individual, originally from Serbia, had married twice: first in 1986, then shortly after his divorce in 2004. His second marriage occurred as he entered Switzerland, where he initially received a residency permit and later a settlement permit. Following his subsequent divorce in 2009, he resumed living with his first wife. The immigration authority ruled that the second marriage was fraudulent, leading to the revocation of his settlement permit and an ordered expulsion from Switzerland. This decision was upheld by a regional administrative court, prompting the individual to appeal to the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 43 Abs. 2 AuG, Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG, Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG; Revocation of Residence Permit Based on Sham Marriage: The individual, originally from Serbia, had married twice: first in 1986, then shortly after his divorce in 2004. His second marriage occurred as he entered Switzerland, where he initially received a residency permit and later a settlement permit. Following his subsequent divorce in 2009, he resumed living with his first wife. The immigration authority ruled that the second marriage was fraudulent, leading to the revocation of his settlement permit and an ordered expulsion from Switzerland. This decision was upheld by a regional administrative court, prompting the individual to appeal to the higher court.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Feststellung einer Scheinehe niedergelassene Person Aufenthaltsbewilligung Fremdes Recht Güterrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
The appeal was rejected under the simplified procedure.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Dabei wird der Entscheid summarisch begründet; in der Begründung kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Art. 43 Abs. 2 AuG
Der Beschwerdeführer war vom Juli 2004 bis Dezember 2009 mit einer Niedergelassenen verheiratet; nach fünf Jahren Landesanwesenheit als Verheirateter wurde ihm gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG
er besteht gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG nicht, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (zum Rechtsmissbrauch in diesem Zusammenhang vgl.
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
Ergibt sich erst nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung, dass der entsprechende Rechtsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht und die Bewilligung unter Umgehung der Zulassungs- und Aufenthaltsbestimmungen erhältlich gemacht wurde, kann sie gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art.
Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG
a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen und die Bewilligung so erschlichen hat.
Art. 97 Abs. 1 BGG
1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 115 E.
Art. 65 BGG
The court fee was imposed on the appellant based on the outcome of the case.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure.

Art. 65 BGG

The court fee was imposed on the appellant based on the outcome of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

B.2025.24 (2025-07-03) · sg
Residence Permit Non-Renewal Upheld Due to Insufficient Cohabitation Period
«…e Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; BGer 2C_680/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). Grundsätzlich obliegt es den Migrationsbe- hörden, die…»
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Abuse of Rights in Family Reunification Residence Permit Revocation
«…aft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 mit Hinweisen; BGer 2C_680/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). Grundsätzlich liegt es an der ausländischen Person, im…»
B.2022.158 (2022-12-13) · sg
Abuse of Right in EU/EFTA Residence Permit Revocation Due to Sham Marriage
«…aft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 mit Hinweisen; BGer 2C_680/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). Grundsätzlich liegt es an der ausländischen Person, im…»
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«…esteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile 2C_680/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Grundsätzlich liegt es an de…»
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«…esteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile 2C_680/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2). An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des…»
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Sham Marriage and Fraudulent Residency Leading to Permit Denial and Social Assistance Implications
«…2017). Auch gegen dieses Urteil ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden (s. dazu Urteil 2C_680/2017 vom heutigen Tag). Erwägungen: 1. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als offensichtli…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_680/2017

Urteil vom 23. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Juli 2017.

Sachverhalt:

A. Der 1960 geborene serbische Staatsangehörige A.C.________ war in seiner Heimat von 1986 bis zur Scheidung im Juli 2004 mit der gleichaltrigen Landsfrau B.C.________ verheiratet. Knapp eine Woche nach der Scheidung heiratete er am 11. Juli 2004 seine Landsfrau D.G.________, die über die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt und sich kurz zuvor von ihrem ebenfalls niedergelassenen Ehemann E.G.________ hatte scheiden lassen. Der Sohn von D.G.________ und E.G.________, F.G.________, hatte zuvor - nacheinander - die aus der ersten Ehe von A.C.________ und B.C.________ stammenden Töchter geheiratet; D.G.________ und E.G.________ sind mithin die Schwiegereltern der beiden Töchter C.________. A.C.________ reiste nach der Heirat in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung, im August 2009 die Niederlassungsbewilligung. Am 9. Dezember 2009 wurde die Ehe zwischen A.C.________ und D.G.________ in Serbien geschieden. Unbestritten nahmen A.C.________ und B.C.________ später das Zusammenleben wieder auf. Auch D.G.________ war ab Mitte 2010 wieder an der gleichen Adresse gemeldet wie ihr früherer Ehemann E.G.________.

Am 29. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.C.________, weil es dessen Ehe mit D.G.________ als Scheinehe wertete, und verfügte unter Ansetzung einer Ausreisefrist die Wegweisung. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil VB.2017.00364 vom 10. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 9. Mai 2017 ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. August (Postaufgabe 11. August) 2017 beantragt A.C.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben; ebenso sei die angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz sofort aufzuheben.

C. Die erste Ehefrau von A.C.________, B.C.________, hatte ihrerseits am 23. Oktober 2004 in Serbien E.G.________ geheiratet, den vormaligen Ehemann der zweiten Gattin von A.C.________ und Vater ihres Schwiegersohns F.G.________, und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewillligung erhalten. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 29. Juni 2015 eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab, weil es auch diese Ehe als Scheinehe wertete, und verfügte die Wegweisung. Die Rechtsmittel der Betroffenen blieben erfolglos (zuletzt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00365 vom 10. Juli 2017). Auch gegen dieses Urteil ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden (s. dazu Urteil 2C_681/2017 vom heutigen Tag).

Erwägungen:

1. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, sodass darüber, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG entschieden werden kann. Dabei wird der Entscheid summarisch begründet; in der Begründung kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Sollte der Antrag auf sofortige Aufhebung der Ausreisefrist per 30. September 2017 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung sein, wäre dieses mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer war vom Juli 2004 bis Dezember 2009 mit einer Niedergelassenen verheiratet; nach fünf Jahren Landesanwesenheit als Verheirateter wurde ihm gestützt auf Art. 43 Abs. 2 AuG die Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Anspruch auf Erwerb der Niederlassungsbewilligung erlischt bzw. er besteht gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG nicht, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (zum Rechtsmissbrauch in diesem Zusammenhang vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Ergibt sich erst nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung, dass der entsprechende Rechtsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht und die Bewilligung unter Umgehung der Zulassungs- und Aufenthaltsbestimmungen erhältlich gemacht wurde, kann sie gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen und die Bewilligung so erschlichen hat. Dieser Widerrufsgrund ist typischerweise gegeben, wenn sich der Ausländer auf eine rein aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossene Ehe, eine Scheinehe, beruft, um eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 2 AuG zu erlangen, die er nur bei Vorliegen einer echten Ehe erhältlich machen könnte; in einem solchen Fall werden der Behörde in krasser Weise im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG falsche Angaben gemacht (s. etwa Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 2.2).

2.2. Das Verwaltungsgericht gibt in E. 2.2 zutreffend die für die Feststellung des Vorliegens einer Scheinehe massgeblichen Kriterien wieder. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich vorab um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen; Urteil 2C_251/2014 vom 13. März 2014 E. 2.2). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266 ; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Was namentlich die Beweiswürdigung der Vorinstanz betrifft, ist aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sei; appellatorische Kritik ist nicht zu hören ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

Das Verwaltungsgericht schildert nachvollziehbar die tatsächlichen Gegebenheiten, die in ihrer Gesamtheit und auch im Zusammenhang mit dem Parallelfall der Ehefrau des Beschwerdeführers klar dafür sprechen, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit D.G.________ nicht gewollt war und es sich daher um eine Scheinehe handelte. Was der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung ausführt, ist weitgehend appellatorisch und in keiner Weise geeignet, diese als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Zu Elementen seiner eigenen Sachverhalts-Schilderung hat sich schon das Verwaltungsgericht geäussert, ohne dass der Beschwerdeführer sich konkret mit diesen Vorhalten auseinandersetzt. Mit der reinen Vermutung, es müsse ein Rachemotiv geben, lassen sich namentlich die deutlichen und übereinstimmenden Erklärungen der drei Mitglieder der Familie G.________ zur Natur der beiden 2004 geschlossenen Ehen von A.C.________ und B.C.________ nicht relativieren. Dass das Verwaltungsgericht auf dieser Sachverhaltsgrundlage (zusätzlich unter Berücksichtigung des Parallelfalls 2C_681/2017) den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG als erfüllt erachtet, ist nicht zu beanstanden, sondern drängt sich vielmehr auf. Es kann vollumfänglich auf E. 2.3 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

2.3. Warum der Bewilligungswiderruf in concreto verhältnismässig ist, erläutert das Verwaltungsgericht in E. 3 seines Urteils, worauf verwiesen werden kann, ohne dass es Ergänzungen bedürfte.

3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller