Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_680/2009 KI-generiert

Complainants Lack Standing to Appeal Refusal to Initiate Attorney Disciplinary Proceedings

Geschäftsnummer 2C_680/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the initiation of a disciplinary procedure against a lawyer, prompted by claims from two complainants about allegedly excessive advance fees. The supervisory commission for lawyers in a specific canton had decided not to pursue a disciplinary action based on these claims, which led to the complainants filing an appeal, seeking to overturn the commission's decision and compel them to continue the proceedings against the lawyer. However, the tribunal ultimately determined that the complainants lacked legal standing to challenge the commission's decision, rendering their appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 103 lit. a OG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz und 5 BGG; Complainants Lack Standing to Appeal Refusal to Initiate Attorney Disciplinary Proceedings: The supervisory commission for lawyers in a specific canton had decided not to pursue a disciplinary action based on these claims, which led to the complainants filing an appeal, seeking to overturn the commission's decision and compel them to continue the proceedings against the lawyer. However, the tribunal ultimately determined that the complainants lacked legal standing to challenge the commission's decision, rendering their appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Einleitung eines Disziplinarverfahrens Anwaltsdisziplinarverfahren Beschwerdelegitimation Vorleben fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsverfahren Honorar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 133 II 498
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the appellants lacked standing (legitimation).

Art. 65 BGG

Cited in the reasoning for imposing court costs on the appellants.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz und 5 BGG

Cited in the reasoning for imposing court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_680/2009

Urteil vom 20. Oktober 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einleitung eines Disziplinarverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2009.

Nach Einsicht

in den Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2009, die es abgelehnt hat, gestützt auf die Anzeige von X.________ und von Y.________ wegen angeblich standeswidrig hohen Honorarvorschusses ein Disziplinarverfahren gegen Advokat Z.________ einzuleiten,

in die Beschwerde von X.________ und von Y.________ vom 16. Oktober 2009, womit beantragt wird, der Entscheid der Aufsichtskommission sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, das Verfahren gegen Advokat Z.________ weiterzuführen,

in Erwägung,

dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ),

dass das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller Anliegen dient, weshalb der Anzeiger im Anwaltsdisziplinarverfahren grundsätzlich kein schützenswertes eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, mit dem die Anwaltsaufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ablehnt ( BGE 133 II 498 E. 2 S. 468 E. 2 S. 471 f.; 129 II 297 E. 3.1 S.302 f. [zu Art. 103 lit. a OG ]),

dass mithin die Beschwerdeführer, die sich über die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens beschweren und denen im kantonalen Verfahren übrigens keine Parteistellung zukam, zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht legitimiert sind,

dass sich mithin ihre Beschwerde als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob es sich beim Entscheid der Aufsichtskommission um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelt ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ),

dass die Gerichtskosten, dem Verfahrensausgang entsprechend, den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie 66 Abs. 1 erster Satz und 5 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Beschwerdegegner und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller