Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_680/2007 KI-generiert

Farmer v. Cantonal Authority on Agricultural Subsidies

Geschäftsnummer 2C_680/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision from the agricultural authority of a Swiss canton that deemed their farm ineligible for direct payments for the year 2006, necessitating the repayment of a previously received advance. The individual appealed to the cantonal Department for Economic Affairs and Social Affairs, requesting a suspension of proceedings until criminal aspects surrounding the case were resolved. The Department denied the suspension but granted a stay regarding the repayment obligation. The individual then appealed this procedural decision to the cantonal administrative court, which did not accept the appeal. The individual subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, raising additional claims related to alleged injustices and seeking compensation. The Tribunal noted its limitations in addressing certain claims and found the appeal to lack sufficient grounds for consideration, resulting in the dismissal of the appeal without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Farmer v. Cantonal Authority on Agricultural Subsidies: The individual appealed to the cantonal Department for Economic Affairs and Social Affairs, requesting a suspension of proceedings until criminal aspects surrounding the case were resolved. The Department denied the suspension but granted a stay regarding the repayment obligation. The individual then appealed this procedural decision to the cantonal administrative court, which did not accept the appeal. The individual subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, raising additional claims related to alleged injustices and seeking compensation. The Tribunal noted its limitations in addressing certain claims and found the appeal to lack sufficient grounds for consideration, resulting in the dismissal of the appeal without further proceedings.

Schlagwörter

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Direktzahlungen Direktzahlungen an Landwirtschaftsbetriebe Zulässige Gründe Subvention Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Landwirtschaftsrecht Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to the procedure according to Art. 108 BGG because the statement of grounds was insufficient.

Art. 64 Abs. 2 BGG

The request for appointment of a lawyer was rejected because of the lack of necessity, as established in Art. 64 para. 2 BGG.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for appointment of a lawyer was rejected because the appeal appeared hopeless, as established in Art. 64 para. 1 BGG.

Art. 65 BGG

The reasoning for imposing court costs is based on Art. 65 BGG.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant corresponding to the outcome of the simplified procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_680/2007/leb

Urteil vom 5. Dezember 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS), Reichgasse 35, 7001 Chur,

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,

2. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur,

Gegenstand

Direktzahlungen,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

2. Kammer, vom 28. August 2007.

Erwägungen:

Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation des Kantons Graubünden verfügte am 5. März 2007, dass der Landwirtschaftsbetrieb von A.________ für das Jahr 2006 nicht beitragsberechtigt sei und keine Direktzahlungen erhalte; er habe dem Kanton die bereits erhaltene Akontozahlung von Fr. 7'697.-- zurückzuerstatten. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, wobei er beantragte, das Verfahren sei zu sistieren, "bis die strafrechtlichen Aspekte im Umfeld restlos und unvoreingenommen abgeklärt" seien. Das Departement wies den Sistierungsantrag ab, erteilte aber der Beschwerde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Rückerstattungspflicht. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung vom 2. Mai 2007 erhob A.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil vom 28. August 2007 darauf nicht ein; das Urteil wurde am 1. November 2007 an A.________ versandt. Dieser reichte dagegen am 26. November 2007 Beschwerde beim Bundesgericht ein (Eingang am 28. November 2007). Er weist das Urteil zurück und erklärt zugleich, Strafklage gegen Justiz, Polizei und Verwaltung des Kantons Graubünden, gegen die Gemeinde X.________ sowie gegen weitere Personen zu erheben. Er verlangt auch angemessene Entschädigung und Genugtuung.

Das Bundesgericht ist nicht zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen und zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Ebenso wenig ist es befugt, Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen als Klageinstanz zu beurteilen. Zuständig ist es nur zur Behandlung von Beschwerden, die gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide erhoben werden (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), wobei die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein müssen.

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. auf die entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingehen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat der Beschwerdeführer sich mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen zu befassen (vgl. BGE 118 Ib 134 ). Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgehalten, dass es sich bei der bei ihm angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales vom 2. Mai 2007 um einen Zwischenentscheid handle, welcher gemäss Art. 49 Abs. 4 lit. a des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) nur anfechtbar sei, wenn er für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge habe, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lasse; der Beschwerdeführer unterlasse es darzulegen, inwiefern ihm durch den Sistierungsentscheid irgendwelche Nachteile erwüchsen, und auch für das Gericht seien keine derartigen Nachteile ersichtlich, dies insbesondere deshalb, weil seine Vorinstanz der Beschwerde bezüglich der Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 7'697.-- die aufschiebende Wirkung erteilt habe. Mit dieser allein Verfahrensgegenstand bildenden verfahrensrechtlichen Problematik setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander; es fehlt mithin offensichtlich an einer sachbezogenen Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Was das Begehren um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts betrifft, kann das Bundesgericht dieses nur im Hinblick auf das vorliegende Verfahren behandeln. Es ist ihm schon darum nicht zu entsprechen, weil der Beschwerdeführer erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist ans Bundesgericht gelangt ist und nicht mehr fristgerecht formgültige Rügen nachgereicht werden könnten; es fehlt damit bereits am Erfordernis der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG ). Darüber hinaus erscheint die Beschwerde als aussichtslos ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG , ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: