Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_68/2011 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Rejection of Family Reunification Based on Applicant's Criminality and Wife's Welfare Dependency

Geschäftsnummer 2C_68/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a family reunification request submitted by a laotian national seeking to bring her Gambian husband to Switzerland, where she resides. The application was initially rejected by the local immigration office due to the husband's illegal entry into the country, submission of a false asylum request, and prior criminal offenses. The rejection was upheld through several appeals to a regional court, which concluded that the husband's past conduct posed a threat to public safety and that the family was dependent on social assistance, thereby solidifying the grounds for denial under Swiss immigration law. The couple appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 62 AuG, Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG, Art. 62 lit. c AuG, Art. 62 lit. e AuG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Swiss Federal Supreme Court Upholds Rejection of Family Reunification Based on Applicant's Criminality and Wife's Welfare Dependency: The application was initially rejected by the local immigration office due to the husband's illegal entry into the country, submission of a false asylum request, and prior criminal offenses. The rejection was upheld through several appeals to a regional court, which concluded that the husband's past conduct posed a threat to public safety and that the family was dependent on social assistance, thereby solidifying the grounds for denial under Swiss immigration law. The couple appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Familiennachzug Asylgesetz Aufenthaltsbewilligungen Soziale Eingliederung Ausländergesetz illegale Einreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 Abs. 1 AuG
dass ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung haben;
Art. 62 AuG
dass dieser Anspruch jedoch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art.
Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG
62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG);
Art. 62 lit. c AuG
dass gemäss Art. 62 lit. c AuG ein Widerrufsgrund vorliegt, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet;
Art. 62 lit. e AuG
dass gemäss Art. 62 lit. e AuG auch ein Widerrufsgrund vorliegt, wenn die Ausländerin bzw.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
dass auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens ins Leere geht, weil nach Art.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens ins Leere geht, weil nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das durch Ziff.
Art. 8 EMRK
dass auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf das von Art. 8 Ziff.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal in public law matters is dismissed by the simplified procedure based on this article.

Art. 64 BGG

The request for free legal assistance is rejected.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs are imposed on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_68/2011

Urteil vom 29. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichter Seiler,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________, alias AY.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2010.

Nach Einsicht

in die Verfügung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2009, mit welcher ein Gesuch der in der Schweiz niedergelassenen laotischen Staatsangehörigen X.________ abgewiesen wurde, das den Familiennachzug ihres aus Gambia stammenden Ehemanns Y.________ zum Gegenstand hatte, welcher zudem Vater der am 29. Juli 2009 geborenen gemeinsamen Tochter Z.________ ist;

in den von den Betroffenen hiergegen am 23. Dezember 2009 eingereichten Rekurs und den abweisenden Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 12. April 2010;

in die Beschwerde der Betroffenen an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dessen Entscheid vom 30. November 2010, mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde;

in die von X.________ und Y.________ hiergegen am 21. Januar 2011 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten;

in die beigezogenen Akten und in die eingeholten Vernehmlassungen,

in Erwägung,

dass ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung haben;

dass dieser Anspruch jedoch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG);

dass gemäss Art. 62 lit. c AuG ein Widerrufsgrund vorliegt, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet;

dass dieser Widerrufsgrund erfüllt ist, zumal Y.________ illegal in die Schweiz einreiste, hier unter falscher Identität ein erfolgloses Asylgesuch stellte, anschliessend untertauchte und mehrfach straffällig wurde;

dass gemäss Art. 62 lit. e AuG auch ein Widerrufsgrund vorliegt, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;

dass X.________ bis August 2009 von der Sozialhilfebehörde mit monatlichen Leistungen in Höhe von Fr. 3'470.20 (insgesamt bis anhin Fr. 91'253.40) unterstützt werden musste, danach für sechs Monate Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung bezog und gegenwärtig keiner Arbeit nachgeht;

dass damit zu rechnen ist, dass die über keinerlei berufliche Qualifikationen verfügende Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen Angaben Analphabetin ist, auch in Zukunft dauerhaft und in erheblichem Masse von Fürsorgeleistungen abhängig sein wird, woran auch ein allfälliger bescheidener Zusatzverdienst des Beschwerdeführers nichts ändert;

dass deshalb auch der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG erfüllt ist, zumal es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht auf ein Verschulden der Fürsorgeabhängigen ankommt, sondern ein solches vielmehr im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen wäre (Urteil 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4);

dass die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig erscheint, da die fürsorgeabhängige Ehegattin im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht ohne Weiteres damit rechnen durfte, mit dem hier nicht aufenthaltsberechtigten, straffälligen Beschwerdeführer in der Schweiz leben zu können und es den Beschwerdeführern und dem gemeinsamen Kind auch zuzumuten ist, den Kontakt mittels Telefonaten und gegenseitigen Kurzbesuchen aufrechtzuerhalten;

dass auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens ins Leere geht, weil nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut insbesondere dann eingegriffen werden kann, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für das wirtschaftliche Wohl des Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig ist;

dass Art. 8 Ziff. 2 EMRK somit gleich wie die bundesgerichtliche Praxis eine Interessenabwägung verlangt, wobei die massgeblichen Kriterien im Wesentlichen identisch sind und eine Massnahme, die sich - wie im vorliegenden Fall - im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis als verhältnismässig erweist, deshalb grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält;

dass sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten somit als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) abzuweisen und im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen ist;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist und die Gerichtskosten daher den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu auferlegen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt und dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Zähndler