Taxpayer v. Municipality (Water Fee Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute where an individual was ordered to pay for repair work on a water supply line to their property, which was mandated by the municipal department in Zurich. The individual appealed the decision to the cantonal administrative court, which upheld the payment order. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, claiming that the administrative court's decision regarding the charges was invalid, citing a lack of proper notification of the court's ruling based on an allegedly incorrect address. However, the validity of the notification and the adherence to the appeal deadlines were called into question, particularly due to inadequate legal arguments regarding constitutional rights. Ultimately, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Taxpayer v. Municipality (Water Fee Appeal): The individual appealed the decision to the cantonal administrative court, which upheld the payment order. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, claiming that the administrative court's decision regarding the charges was invalid, citing a lack of proper notification of the court's ruling based on an allegedly incorrect address. However, the validity of the notification and the adherence to the appeal deadlines were called into question, particularly due to inadequate legal arguments regarding constitutional rights. Ultimately, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint further.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the appeal under the simplified procedure.
Applied to determine that the appellant must bear the court costs.
Applied in the dispositive to rule that no party compensation is awarded.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_679/2007/aka
Urteil vom 30. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat, Stadthausquai 17, 8022 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der 3. Abteilung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.
Gegenstand
Gebührenauflage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter der 3. Abteilung, vom 4. Juli 2007.
Erwägungen:
1. Das Departement der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich verpflichtete X.________ am 23. August 2000 zur Bezahlung von 2'620.30 Franken für Reparaturarbeiten an der Wasserzuleitung zu seiner Liegenschaft. Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diesen Entscheid kantonal letztinstanzlich.
2. Am 26. November 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er die Kosten für die Reparatur nicht zu übernehmen habe. Nachdem der angefochtene Verwaltungsgerichtsentscheid am 13. Juli 2007 versandt, aber vom Beschwerdeführer offenbar nicht abgeholt worden ist, erscheint fraglich, ob vorliegend die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gewahrt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, der Verwaltungsgerichtsentscheid sei ihm nie eröffnet worden und beruft sich diesbezüglich auf eine angeblich falsche Adresse, welche für die Zustellung verwendet worden sei. Diese Behauptung erscheint indessen wenig glaubwürdig, zumal bei der fraglichen Anschrift nicht nur der Name des Beschwerdeführers, sondern sowohl Strasse als auch Hausnummer korrekt verwendet worden sind; der Umstand, dass neben dem Namen des Beschwerdeführers zusätzlich auch dessen Einzelfirma verwendet wurde, dürfte die Gültigkeit der Zustellung kaum in Frage stellen. Letztlich braucht hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Beschwerdefrist gewahrt worden ist, weil auf die Eingabe des Beschwerdeführers ohnehin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG ).
3.
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
3.2 Entsprechendes ist vorliegend der Fall: Die streitige Gebührenrechnung stützt sich auf das kommunale Wasserabgabereglement und das kantonale Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz. Mithin beruht der angefochtene Entscheid gänzlich auf kantonalem Recht, so dass als Beschwerdegrund im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Frage kommt (vgl. Art. 95 BGG ). Eine entsprechende Überprüfung des Verwaltungsgerichtsentscheids setzt eine ausdrückliche dahingehende Rüge voraus (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei es vorliegend an einer solchen fehlt. Der Beschwerdeführer hält sich bloss in allgemeiner Form über den angefochtenen Entscheid und dessen angeblich fehlerhafte Zustellung auf. Auf die Verfassung beruft er sich nur mit der einfachen und unbegründeten Behauptung, "der Entscheid sei in Willkür gefällt worden". Mithin fehlt es seiner Eingabe an der erforderlichen Verfassungsrüge mit spezifischer Begründung.
4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat von Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: