Student Exclusion for Unpaid Tuition and Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person enrolled in a continuing education program at a university was expelled for failing to pay a study fee. After unsuccessfully contesting the expulsion and failing to pay a required advance on legal costs by the deadline set by the administrative court, this individual sought a review from a higher court, claiming their inability to pay was due to a prior imprisonment and issues with a trustee. The court ultimately did not consider the appeal due to the lack of timely payment and insufficient grounds for reconsideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 195 Abs. 2 VRG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Student Exclusion for Unpaid Tuition and Cost Advance: After unsuccessfully contesting the expulsion and failing to pay a required advance on legal costs by the deadline set by the administrative court, this individual sought a review from a higher court, claiming their inability to pay was due to a prior imprisonment and issues with a trustee. The court ultimately did not consider the appeal due to the lack of timely payment and insufficient grounds for reconsideration.
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KI-generiertApplied for the decision not to enter into the merits of the appeal by the President sitting as a single judge in simplified procedure.
The appeal was dismissed because it manifestly lacked a sufficient substantiation, as per this provision.
Applied to award the court costs to the appellant based on the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_678/2017
Urteil vom 11. August 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Hochschule Luzern,
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern.
Gegenstand
Bildung, Ausschluss vom Studiengang; Nichteintreten bei Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Juni 2017.
Erwägungen:
1. A.________ besuchte an der Hochschule Luzern - Technik & Architektur im Rahmen einer Weiterbildung das CAS-Programm Erdbebensicherheit 5. Da er die Studiengebühr von Fr. 6'000.-- nicht geleistet hatte, schloss ihn die Hochschule mit Verfügung vom 6. November 2016 vom Studiengang aus. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Hochschule am 3. Februar 2017 ab. Auf die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde trat das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern am 21. April 2017 nicht ein. Gegen den Departementsentscheid gelangte A.________ am 19. Mai 2017 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Am 23. Mai 2017 wurde er gestützt auf § 195 Abs. 1 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) aufgefordert, bis zum 7. Juni 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (Art. 195 Abs. 2 VRG). Diese verfahrensleitende Verfügung ging am 24. Mai 2017 bei der Poststelle in 4654 Lostorf ein, von wo sie aufgrund eines Nachsendungsauftrags des Adressaten an die Poststelle 3186 Düdingen weitergeleitet wurde; dort lag sie ab 29. Mai 2017 zur Abholung bereit; am 7. Juni 2017 wurde sie mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet, und mit Urteil vom 22. Juni 2017 trat das Kantonsgericht Luzern, Präsident der 4. Abteilung, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein.
Mit vom 8. August 2017 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hält A.________ Folgendes fest: "Wegen Haftstrafe hatte ich keine Zeit, fristgerecht und nachträglich infolge Misswirtschaft eines Treuhänders die Studiengebühr von Fr. 6000.- zu überweisen. Nach diesem Zeitpunkt (Haftentlassung Mitte März 2017) gab man mir keine Möglichkeit mehr. Es handelt sich um Geld, nicht Wissen. Ich wurde trotz Erfolg..... exmatrikuliert deswegen. Ich bezwecke nur, dass man mir eine Fristverlängerung zustimmt das Versäumte nachzuholen."
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).
2.2. Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 195 Abs. 2 VRG auf die ihm vorgelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert der hierfür angesetzten Frist nicht bezahlt hat. Es schildert in E. 2.2, unter welchen Voraussetzungen eine eingeschriebene behördliche Sendung, die vom Adressaten nicht in Empfang genommen wurde, als zugestellt werden kann (Zustellungsfiktion). In E. 2.3 erläutert es, dass es zulässig war, die Kostenvorschuss-Verfügung bloss an eine der mehreren vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse zu verschicken. Sodann hält es fest, dass der Beschwerdeführer nach der Einleitung des Beschwerdeverfahrens mit der baldigen Zustellung einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts rechnen musste, und erklärt, wie es sich im konkreten Fall mit dem Nachsendeauftrag verhält und dass die fragliche Verfügung nach den Regeln über die Zustellungsfiktion als am 5. Juni 2017 zugestellt zu gelten habe, was es dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, innert der auf den 7. Juni 2017 angesetzten Frist zu bezahlen oder eine Verlängerung derselben zu beantragen (E. 2.4).
Zu diesen Erwägungen lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nichts entnehmen. Es wird auch nicht im Ansatz aufgezeigt, inwiefern das Kantonsgericht bei der Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts schweizerisches Recht verletzt hätte. Im Übrigen beziehen sich die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Umständen, die ihn am rechtzeitigen Handeln gehindert haben sollen, (schon rein zeitlich) auf die Bezahlung der Studiengebühr und nicht auf die vorliegend allein streitige Frage der Einhaltung der vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlungsfrist.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Beizufügen ist, dass im Lichte der Erwägungen des angefochtene Urteils nicht erkennbar ist, inwiefern sich dieses mit valablen Rügen Erfolg versprechend anfechten liesse.
2.5. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller