Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_675/2020 KI-generiert

Animal Owner Appeal Against Denial of Legal Aid for Proceeds Dispute Following Indefinite Animal Ban

Geschäftsnummer 2C_675/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual faced legal proceedings related to violations of animal protection and disease prevention laws in the Canton of Thurgau. The local veterinary office issued a provisional animal keeping prohibition against him, which later became comprehensive and indefinite due to severe and numerous breaches of the animal protection regulations. Following public auctions, his confiscated animals were either sold, returned to rightful owners, or slaughtered where necessary. The individual was entitled to a portion of the proceeds, amounting to CHF 2,988. However, the authorities denied his request for free legal aid and representation due to insufficient evidence of financial need, a decision subsequently upheld by the Cantonal Administrative Court of Thurgau. He challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, but his complaint did not meet the legal requirements, especially regarding explaining his financial situation and the adherence to procedure for securing legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Animal Owner Appeal Against Denial of Legal Aid for Proceeds Dispute Following Indefinite Animal Ban: The local veterinary office issued a provisional animal keeping prohibition against him, which later became comprehensive and indefinite due to severe and numerous breaches of the animal protection regulations. Following public auctions, his confiscated animals were either sold, returned to rightful owners, or slaughtered where necessary. The individual was entitled to a portion of the proceeds, amounting to CHF 2,988. However, the authorities denied his request for free legal aid and representation due to insufficient evidence of financial need, a decision subsequently upheld by the Cantonal Administrative Court of Thurgau. He challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, but his complaint did not meet the legal requirements, especially regarding explaining his financial situation and the adherence to procedure for securing legal representation.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege fehlende prozessuale Bedürftigkeit Gesetzlicher Schutz Eigentumsordnung Ertrag Landwirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to decide not to enter into the appeal because it lacked proper substantive reasoning.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to state that any request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings must be rejected because the appeal is deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_675/2020

Urteil vom 22. September 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau,

Veterinäramt des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung / Umfassendes Tierhalteverbot / unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 15. Juli 2020 (VG.2019.178/E).

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen A.________ sind verschiedene straf- und tierschutzrechtliche Verfahren hängig. Am 16. August 2017 sprach das Veterinäramt des Kantons Thurgau gegen ihn - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - ein Tierhalteverbot aus. Im Rahmen von öffentlichen Versteigerungen wurden in der Folge die im Betrieb von A.________ beschlagnahmten Tiere verkauft, den rechtmässigen Eigentümern zurückgegeben oder, wo nötig, geschlachtet.

1.2. Am 9. April 2018 verfügte das Veterinäramt des Kantons Thurgau gegenüber A.________ wegen "der zahlreichen und massiven Verstösse" gegen die Tierschutzgesetzgebung ein umfassendes und unbefristetes Tierhalteverbot. Am 27. Mai 2019 stellte das Veterinäramt des Kantons Thurgau fest, dass A.________ aus dem Erlös des Verkaufs seines Tierbestands Fr. 2'988.-- zustünden. Gegen die entsprechende Abrechnung gelangte A.________ an das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau; dieses wies am 1. Oktober 2019 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab. A.________ gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches mit Urteil vom 15. Juli 2020 die Beschwerde und das auch vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Vebeiständung abwies.

1.3. A.________ ficht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau mit Eingabe vom 24. August 2020 beim Bundesgericht an. Am 26. August 2020 ist ihm mitgeteilt worden, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen dürfte; er habe aber bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch Gelegenheit, seine Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. A.________ reichte am 15. September 2020 eine ergänzende Rechtsschrift ein. Es wurden keine Vernehmlassungen oder Akten eingeholt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte und Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinn klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt und damit qualifiziert begründet werden ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ging in seinem Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung seine Bedürftigkeit nicht rechtsgenügend belegt bzw. begründet habe. Es obliege der gesuchstellenden Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Komme sie dieser Pflicht nicht nach, sei das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Obwohl dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass er selber einen Rechtsvertreter auszuwählen und dieser danach beim Gericht um unentgeltliche Verbeiständung nachzusuchen habe, sei er dieser Vorgabe nicht nachgekommen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bzw. um Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts könne bereits aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

2.2.2. Im Übrigen begründe der Beschwerdeführer nur mit handschriftlichen Notizen und ohne klare Darstellung seiner gesamten finanziellen Situation seine Bedürftigkeit ungenügend. Die Situation sei nach wie vor - so die Vorinstanz - nicht transparent und seine prozessuale Bedürftigkeit nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Der Beschwerdeführer sei ohne Weiteres in der Lage, die für die zahlreichen Rechtsmittelverfahren benötigten finanziellen Mittel grundsätzlich durch die Vermietung, Verpachtung oder gegebenenfalls Veräusserung der in seinem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Liegenschaften aufzubringen. Der Beschwerdeführer lege nach wie vor keine beweiswertigen und aussagekräftigen Belege ins Recht, aus welchen sich seine finanziellen Verhältnisse - sowohl ausgaben- als auch einkommensseitig - rechtsgenüglich feststellen liessen. Der Entscheid des Departements für Erziehung und Kultur sei nicht rechtsfehlerhaft und die dagegen erhobene Beschwerde aussichtslos.

2.3. Der Beschwerdeführer legt entgegen seiner Begründungspflicht ( Art. 42 BGG ) nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt hätte. Zwar kritisiert er, dass die Ausführungen der Vorinstanz mit dem Verhalten anderer Behörden (Bundesverwaltungsgericht) nicht übereinstimme, er begründet jedoch nicht, inwiefern das entsprechende Verfahren mit dem vorliegenden vergleichbar und die Gleichbehandlung geboten wäre. Er legt auch nicht dar, dass bzw. weshalb die Annahme der Vorinstanz, er sei nach wie vor Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Liegenschaften, die er vermieten oder veräussern könne, offensichtlich unrichtig sei.

Der Beschwerdeführer kritisiert sodann nur die Ausführungen bezüglich seiner Bedürftigkeit, äussert sich aber nicht zur Frage der Pflicht, einen Anwalt selber zu suchen, welcher dann um unentgeltliche Verbeiständung nachzusuchen habe.

3.

3.1. Weil die Beschwerde offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten.

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sollten seine Vorbringen (auch) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren umfassen, müsste dieses abgewiesen werden, weil die Beschwerde in der vorliegenden Form als aussichtslos zu gelten hätte ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar