Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_675/2013 KI-generiert

Tunisian National's Challenge to Detention Extension for Enforcement of Deportation Dismissed

Geschäftsnummer 2C_675/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Tunisia who, after previously being married to a Swiss citizen and having a child with her, faced the denial of an extension of his residence permit by the Swiss authorities. Following his departure to France and subsequent return to Switzerland, he was apprehended and placed in detention awaiting deportation. His attempts to contest the legality of his detention and seek release, residence permission, and compensation for damages were unsuccessful at both the cantonal and federal levels. The Federal Court ultimately determined that his appeal against the extension of his detention was unfounded, as it did not properly address the relevant legal standards concerning the legality of his ongoing detention in relation to his immigration status.

Legislator-Regeste

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Art. 105 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG; Tunisian National's Challenge to Detention Extension for Enforcement of Deportation Dismissed: Following his departure to France and subsequent return to Switzerland, he was apprehended and placed in detention awaiting deportation. His attempts to contest the legality of his detention and seek release, residence permission, and compensation for damages were unsuccessful at both the cantonal and federal levels. The Federal Court ultimately determined that his appeal against the extension of his detention was unfounded, as it did not properly address the relevant legal standards concerning the legality of his ongoing detention in relation to his immigration status.

Schlagwörter

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Ausländerrecht Verlängerung der Ausschaffungshaft Haftentschädigung Reisedokumente Vollstreckungsentscheid Abschiebung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision was made by the President as a single judge following the simplified procedure established by this article.

Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs for the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_675/2013

Urteil vom 30. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern , Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern , Villastrasse 1, 6010 Kriens.

Gegenstand

Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung (vormals Verwaltungsgericht

des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung), vom 19. Juli 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (geb. 1971) stammt aus Tunesien. Er war vom Januar 2004 bis Juli 2008 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt und unter der Obhut der Mutter steht.

1.2. Mit Urteil vom 14. September 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ gegen die Weigerung des Bundesamts für Migration ab, einer weiteren Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3. Am 28. Februar 2012 reiste X.________ nach Frankreich aus, worauf er tags darauf in die Schweiz rücküberstellt wurde und sich - nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ( Art. 105 BGG ) des Kantons- und Zwangsmassnahmengerichts - den Behörden nicht zur Verfügung hielt. Am 9. März 2013 ist X.________ in Luzern aufgegriffen, weggewiesen und für drei Monate in Ausschaffungshaft genommen worden. Das Zwangsmassnahmengericht prüfte und bestätigte diese am 11. März 2013. Die hiergegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern blieb am 2. April 2013 ohne Erfolg. Das Bundesgericht trat auf die gegen dessen Entscheid eingereichte Beschwerde am 1. Mai 2013 nicht ein.

1.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern genehmigte am 5. Juni 2013 eine Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 8. September 2013, wogegen X.________ wiederum erfolglos an das Kantonsgericht des Kantons Luzern gelangte. Er beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, ihn aus der Haft zu entlassen, seinen Aufenthalt zu bewilligen und ihm und seinem Sohn Schadenersatz zu leisten. Das Gericht hat die Akten des Verfahrens eingeholt; von zusätzlichen Weiterungen wurde abgesehen.

2.

2.1.

Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben - wie das Bundesgericht dem im kantonalen Haftverlängerungsverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bereits im Urteil vom 1. Mai 2013 dargelegt hat - die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert wiederum ausschliesslich den negativen Bewilligungsentscheid aus dem Jahr 2011. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet jedoch einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten Haftverlängerung zur Sicherung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b S. 61). Mit der entsprechenden Problematik setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Haftentschädigungsforderungen bilden grundsätzlich ebenfalls nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens (Urteil 2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2).

2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich darauf, den von ihm beim Bundesgericht nicht angefochtenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu beanstanden und erneut die Bewilligungsfrage aufzuwerfen. Das Verfahren vor dem Haftrichter dient indessen nicht der Überprüfung des Wegweisungsentscheids oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Der Haftrichter muss sich vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Bloss wenn dieser offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig, erscheint, darf bzw. muss er die Haftgenehmigung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden darf ( BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen; 121 II 59 E. 2c S. 61 f., 130 II 56 E. 2 S. 58). Da der Beschwerdeführer nicht dartut und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der rechtskräftige Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts als offensichtlich falsch zu gelten hätte, ist auf die vorliegende Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht einzutreten.

2.4. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass der angefochtene Verlängerungsentscheid noch nicht als unverhältnismässig zu gelten hätte oder das Beschleunigungsgebot verletzen würde. Am 12. März 2013 ersuchte das Amt für Migration die tunesische Vertretung um die Ausstellung eines "Laissez-passer"-Papiers; am 19. März 2013 ging es das Bundesamt um Vollzugsunterstützung an und am 5. April 2013 wurde die tunesische Botschaft zum Stand des Verfahrens angeschrieben, während der Beschwerdeführer sich konsequent weigerte, mit den Behörden in irgendeiner Weise zu kooperieren. Sollte die Ausschaffungshaft allenfalls ein weiteres Mal verlängert oder in eine Durchsetzungshaft umgewandelt werden, müsste der Aspekt der Verhältnismässigkeit von den kantonalen Behörden indessen erneut und vertieft geprüft werden (zum Beschleunigungsgebot und der Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen im Rahmen der Umsetzung der RL 2008/115/EU: BGE 2C_598/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2 sowie das Urteil 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 3 mit Hinweisen).

3. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG). Das Migrationsamt des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung (vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung), und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar