Residence permit denial after death of Swiss spouse: three-year cohabitation requirement under marriage dissolution provision and inadmissibility for lack of substantive rights or sufficient reasoning.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's public-law appeal and upheld the prior ruling, leaving the denial of his residence permit and his expulsion order in force. The appellant, a Kosovar national, had married a Swiss citizen in 2006 and held a residence permit, but the couple separated in 2007 and the wife died in 2010; the cantonal authorities refused to renew the permit. The Court held that the appeal was inadmissible regarding the request for a permanent residence permit because the marriage had not lasted the required five years, and it also rejected the claim for an extended residence permit under the relevant provisions of the Swiss Foreign Nationals Act, finding that the appellant had not lived together with his spouse for at least three years and had failed to substantiate important reasons for separate living or any other grounds for a continued right of residence. The Court additionally found the appeal lacked sufficient legal reasoning and ordered the appellant to pay court costs of 600 Swiss francs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 42 Abs. 3 AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 49 AuG; Residence permit denial after death of Swiss spouse: three-year cohabitation requirement under marriage dissolution provision and inadmissibility for lack of substantive rights or sufficient reasoning: The appellant, a Kosovar national, had married a Swiss citizen in 2006 and held a residence permit, but the couple separated in 2007 and the wife died in 2010; the cantonal authorities refused to renew the permit. The Court held that the appeal was inadmissible regarding the request for a permanent residence permit because the marriage had not lasted the required five years, and it also rejected the claim for an extended residence permit under the relevant provisions of the Swiss Foreign Nationals Act, finding that the appellant had not lived together with his spouse for at least three years and had failed to substantiate important reasons for separate living or any other grounds for a continued right of residence. The Court additionally found the appeal lacked sufficient legal reasoning and ordered the appellant to pay court costs of 600 Swiss francs.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible regarding the residence permit claim due to lack of entitlement.
Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning of the complaint.
Imposed court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_674/2012
Urteil vom 12. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. Mai 2012.
Erwägungen:
1. X.________, 1976 geborener Kosovare, reiste im April 2002 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Asylgesuch blieb erfolglos, im Rechtsmittelverfahren wurde er indessen vorläufig aufgenommen (Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 24. Juli 2002). Am 27. Juni 2006 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Wohngemeinschaft wurde im Oktober 2007 aufgegeben und nicht wieder aufgenommen. Anfangs 2010 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 27. April 2010 verstarb die Ehefrau.
Bereits am 17. Dezember 2008 hatte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und seine Wegweisung angeordnet. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 13. Juli 2011). Mit Urteil vom 23. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juli 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuhalten, die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ansonsten sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer war von Juni 2006 bis April 2010 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hatte insofern gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG einen (an weitere Voraussetzungen geknüpften) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Einen nach Auflösung der Ehe (durch den Tod der Ehefrau) fortbestehenden Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat der Beschwerdeführer schon darum nicht erworben, weil die Ehe selbst formell nicht fünf Jahre gedauert hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 AuG); soweit er die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragt, erweist sich die Beschwerde in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
2.3.2 Der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG besteht nur, wenn der Ausländer mit dem schweizerischen Ehegatten zusammenwohnt; das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sodann besteht der Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG auch nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Der Beschwerdeführer hat nicht während mindestens drei Jahren mit seiner Ehefrau zusammengewohnt. Für das Fortbestehen des Bewilligungsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 bzw. Art. 49 AuG wären mithin wichtige Gründe für getrennte Wohnorte erforderlich. Wohl macht der Beschwerdeführer geltend, die gesundheitliche bzw. soziale und fürsorgerechtliche Situation seiner Ehefrau habe das Getrenntwohnen erforderlich gemacht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen schon im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumenten befasst und in E. 3.2 und 3.3 seines Urteils näher erläutert, warum nach Aufgabe der gemeinsamen Wohnung die Familiengemeinschaft nicht fortbestanden bzw. diese nicht drei Jahre gedauert habe. Auf diese Erläuterungen geht der Beschwerdeführer nicht gezielt ein. Es fehlt hinsichtlich der entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids offensichtlich an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Gründe für das Fortbestehen eines Bewilligungsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG werden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich.
2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller