Nigerian National's Appeal Against Detention Pending Deportation Dismissed for Insufficient Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Nigeria who was apprehended while attempting to leave Switzerland without a valid residence permit or visa. He faced an expulsion order and was subsequently placed in expulsion detention for three months. The administrative court confirmed the legality and appropriateness of this detention, rejecting a request for free legal representation. The individual appealed to the highest court against the detention, but the court found that his appeal lacked sufficient grounds and declined to proceed with it, indicating that he failed to address the critical considerations raised by the lower court regarding the necessity of the detention.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Nigerian National's Appeal Against Detention Pending Deportation Dismissed for Insufficient Reasoning: He faced an expulsion order and was subsequently placed in expulsion detention for three months. The administrative court confirmed the legality and appropriateness of this detention, rejecting a request for free legal representation. The individual appealed to the highest court against the detention, but the court found that his appeal lacked sufficient grounds and declined to proceed with it, indicating that he failed to address the critical considerations raised by the lower court regarding the necessity of the detention.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation as required by this article.
The Tribunal decided to waive court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_673/2017
Urteil vom 8. August 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zzt. in Ausschaffungshaft,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 24. Juli 2017.
Erwägungen:
1. A.________, 1979 geborener Staatsangehöriger von Nigeria, wurde am 22. Juli 2017 in Basel kontrolliert, als er mit einem aus Italien kommenden Reisebus nach Deutschland auszureisen versuchte. Er verfügte weder über eine in einem Schengenstaat gültige Aufenthaltsbewilligung noch über ein Visum für den Schengenraum. Er ist mit Einreiseverboten für die Schweiz (vom 16. Mai 2013 bis 15. Mai 2033) und Italien belegt. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt verfügte am 23. Juli 2017 die Wegweisung des Betroffenen und ordnete über ihn Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nach mündlicher Verhandlung erkannte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, dass die Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 20. Oktober 2017, rechtmässig und angemessen sei. Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung lehnte die Haftrichterin ab.
Mit Eingabe vom 7. August 2017 (Datum der Postaufgabe) beschwert sich A.________ beim Bundesgericht über die Haft. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Die Haftrichterin erläutert in E. 2 die allgemeinen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft (Vorliegen einer Wegweisung, deren Vollzug es sicherzustellen gilt; Haftgründe, wobei namentlich die Kriterien für den Haftgrund der Untertauchensgefahr [Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG] geschildert werden). In E. 3 prüft sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, ob die Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Zwar verneint sie, in diesem Punkt abweichend vom Migrationsamt, den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG. Dagegen zeigt sie auf, dass bzw. inwiefern der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 (und Ziff. 4) AuG erfüllt ist, wobei sie sich unter anderem mit den (als unkohärent erscheinenden) Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen befasst. Sie kommt zum Schluss, es sei angesichts von dessen insgesamt unglaubwürdigen Angaben nicht anzunehmen, dass er eine Zusage, in der Schweiz auf den Vollzug seiner Wegweisung zu warten, einhalten würde, wäre er in Freiheit. Sie beurteilt damit die Haft als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. In E. 4 begründet sie die Verweigerung der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Die Äusserungen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen lassen eine gezielte Auseinandersetzung mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Haftrichterin vermissen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Erwägungen des angefochtene Urteils nicht erkennbar ist, inwiefern sich dieses mit valablen Rügen Erfolg versprechend anfechten liesse.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller