Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_669/2020 KI-generiert

Kosovo National's Permit Extension Refusal Upheld Due to Criminal History and Social Dependency

Geschäftsnummer 2C_669/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman from Kosovo, who had been living in Switzerland since 2003 after joining her husband through family reunification, faced the non-renewal of her residence permit and a deportation order after both she and her spouse were convicted of crimes and became dependent on social assistance. Her husband was deported in 2018, and the cantonal office for migration rejected her permit renewal in 2019, advising her to leave the country. She contested this decision unsuccessfully through local legal avenues and eventually appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision and arguing her case as a hardship situation. Her appeal to extend her stay in Switzerland hinged on establishing a claim to a hardship permit or challenging the existing decisions based on rights under international or constitutional law.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 43 Abs. 1 AIG, Art. 50 AIG; Kosovo National's Permit Extension Refusal Upheld Due to Criminal History and Social Dependency: Her husband was deported in 2018, and the cantonal office for migration rejected her permit renewal in 2019, advising her to leave the country. She contested this decision unsuccessfully through local legal avenues and eventually appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision and arguing her case as a hardship situation. Her appeal to extend her stay in Switzerland hinged on establishing a claim to a hardship permit or challenging the existing decisions based on rights under international or constitutional law.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Familiennachzugsbewilligung fester Wohnsitz Verlängerung der Ausschaffungshaft Sozialhilfe Roma-Asylgesuch Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 138 I 475 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen in diesem Fall aufgezeigt werden (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
Grundsätzlich unzulässig ist sie gegen Entscheide betreffend die ausländerrechtliche Wegweisung ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ).
Art. 43 Abs. 1 AIG
Die Beschwerdeführerin hält - wie die Vorinstanz - fest, dass sie "keinen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten" habe ( Art. 43 Abs. 1 AIG ).
Art. 50 AIG
Da sie mit ihrem Gatten immer noch verheiratet sei, komme "auch ein Anspruch [...] auf Erteilung einer originären Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls ( Art. 50 AIG ) nicht in Betracht".
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
Sie erhebe hingegen Anspruch auf Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG .
Art. 8 EMRK
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich in ihrem Fall ein Anspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ableiten liesse (s.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering the merits by the President acting as a single judge based on this provision for being obviously inadmissible or lacking proper substantiation.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied based on this article because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party according to this article.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed, as stipulated by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

2C_4/2024 (2024-01-12)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Residence Permit Extension and Expulsion Order Against Kenyan Couple
«…betreuungsberechtigten Elternteils teilen und grundsätzlich mit diesem auszureisen haben ( BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2). Unbehelflich ist auch der allgemeine Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des K…»
2C_679/2023 (2023-12-14)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Kosovan National After Husband's Deportation.
«…betreuungsberechtigten Elternteils teilen und grundsätzlich mit diesem auszureisen haben ( BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2). 3.3. Ein anderweitiger potenzieller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligun…»
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«…gung nicht widerrufen worden ist, dürfen jedoch rein ausländerrechtlich gesehen in der Schweiz bleiben (Urteil des BGer 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.2; BGE 143 I 21 E. 5.4 m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss ist grundsätz- lich davon auszugehen,…»
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«…undsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251; Urteil 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.1). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerinnen können sich nicht in vertretbarer Weise auf einen R…»
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Swiss Supreme Court Upholds Refusal to Renew Residency Permit Due to Welfare Dependency and Lack of Integration
«…undsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251; Urteil 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.1). 1.2. 1.2.1. Der Beschwerdeführer kann sich als Drittstaatsangehöriger zur Begründung sei…»
F-4187/2020 (2020-12-28)
Public Safety Outweighs Rehabilitation in Entry Ban Case
«…s SEM auf die Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2020.83 vom 15. Juni 2020 und des Bundesgerichts 2C_669/2020 vom 28. August 2020. Wie den Ent- scheiden zu entnehmen ist, wurde mittlerweile bezüglich der Ehefrau des Beschwerdefüh…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_669/2020

Urteil vom 28. August 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aarga u.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 15. Juni 2020 (WBE.2020.83).

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ (geb. 1984) stammt aus dem Kosovo. Sie kam am 18. September 2003 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz, wo ihr das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) am 25. September 2003 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem niederlassungsberechtigten Ehegatten erteilte. Aus der Beziehung gingen die Kinder B.A.________ (geb. 2005), C.A.________ (geb. 2006) und D.A.________ (geb. 2008) hervor. Alle drei verfügen über Niederlassungsbewilligungen.

1.2. A.A.________ und ihr Gatte wurden in der Schweiz straffällig und sozialhilfeabhängig. Am 28. November 2018 wurde der Ehemann aus der Schweiz ausgeschafft. Das MIKA AG lehnte es am 15. Mai 2019 ab, die Bewilligung von A.A.________ zu verlängern; es hielt sie an, das Land zu verlassen. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Rechtsdienstes des MIKA vom 29. Januar 2020 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020).

1.3. A.A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau aufzuheben und ihre Bewilligung zu verlängern; allenfalls sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllt seien und das MIKA beim SEM um die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen habe. Es wurde darauf verzichtet, Akten und Vernehmlassungen einzuholen.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1 S. 417). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen in diesem Fall aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Grundsätzlich unzulässig ist sie gegen Entscheide betreffend die ausländerrechtliche Wegweisung ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ). Die Beschwerdeführerin hält - wie die Vorinstanz - fest, dass sie "keinen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten" habe ( Art. 43 Abs. 1 AIG ). Da sie mit ihrem Gatten immer noch verheiratet sei, komme "auch ein Anspruch [...] auf Erteilung einer originären Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls ( Art. 50 AIG ) nicht in Betracht". Sie erhebe hingegen Anspruch auf Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG . Dabei handelt es sich indessen nicht um eine Anspruchs-, sondern um eine Ermessensbewilligung. Das Bundesgericht kann deshalb die Verweigerung, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht unter dem Titel von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG überprüfen ( BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; Urteile 2C_123/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.2.2. Ein bundesgesetzlicher Anspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht nicht. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich in ihrem Fall ein Anspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ableiten liesse (s. aber die entsprechende [qualifizierte] Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ein derartiger Anspruch fiele ohnehin nicht ernsthaft in Betracht: Ausländerrechtlich relevante familiäre Beziehungen in der Schweiz bestehen nicht; die minderjährigen Kinder teilen ihrerseits das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und betreuungsberechtigten Elternteils und haben schon aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich mit diesem auszureisen, wobei allerdings offenbar die Niederlassungsbewilligungen der Kinder nicht widerrufen wurden, sodass diese rein ausländerrechtlich gesehen auch in der Schweiz bleiben könnten.

2.2.3. Zwar geht das Bundesgericht in seiner neueren Praxis davon aus, dass bei einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (vgl. BGE 144 I 266 ff.). Die Beschwerdeführerin begründet nicht, inwiefern - nachdem sie straffällig und fürsorgeabhängig geworden ist - die entsprechenden Voraussetzungen und insbesondere eine "gute Integration" gegeben wären; sie macht somit nicht in vertretbarer Weise geltend, über einen konventions- oder verfassungsrechtlichen Bewilligungsanspruch zu verfügen (vgl. auch E. 3 des angefochtenen Urteils). Es ergibt sich (schon mangels Berufung auf diese Konventionsnorm) vorliegend kein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK . Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit offensichtlich unzulässig (vgl. das Urteil 2C_123/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.6).

3.

3.1. Die Eingabe kann auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden: Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bewilligungsverweigerung und die Anwendung der diesbezüglichen Gesetzesnormen die Verletzung des Willkürverbots rügt, ist sie nicht legitimiert, eine Verfassungsbeschwerde zu führen, wird sie doch mangels Bewilligungsanspruchs in dieser Hinsicht nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen ( Art. 115 lit. b BGG ; s. BGE 133 I 185 ff.).

3.2. Verfahrensfehler, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen und die das Bundesgericht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber prüfen könnte (sog. "Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 1.1 und 2 S. 307 f.; Urteile 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 1.1; 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2;), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Demzufolge kann auf die vorliegende Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht qualifiziert begründet (vgl. hierzu 2C_465/2019 vom 14. Juli 2020 E. 2; BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) darlegt, inwiefern die Vorinstanz konventions- oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.

4.

4.1. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. einer tauglichen Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.2. Sind - wie hier - die Voraussetzungen für einen einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid nach Art. 108 BGG erfüllt, kann der Einzelrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in eigener Kompetenz abweisen (Urteil 2C_384/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.4, mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann angesichts der Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Rechtsmittels nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG ).

4.3. Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat somit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung von deren Höhe wird berücksichtigt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde, was es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, ihre Beschwerde allenfalls (noch) zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar