Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_669/2011 KI-generiert

Brazilian National v. Swiss Authorities (Residence Permit Refusal for Triadic Relationship)

Geschäftsnummer 2C_669/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual from Brazil, who initially entered Switzerland on a short-term residence permit to formalize a partnership with a Swiss citizen, later established a registered partnership with another Swiss citizen. After the dissolution of this partnership, the local authorities denied the extension of his residence permit and ordered him to leave the country. Subsequent appeals to higher authorities, including the regional government and the administrative court, were also unsuccessful, as they determined that the individual did not have any legal basis for remaining in Switzerland nor did his new domestic arrangement with two partners, both in a registered partnership, grant him any rights under the law. The individual and his partners attempted to contest the decisions at the federal level, seeking permit extension and compensation for previous legal proceedings, but their complaint was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 i.V.m, Art. 52 AuG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV; Brazilian National v. Swiss Authorities (Residence Permit Refusal for Triadic Relationship): After the dissolution of this partnership, the local authorities denied the extension of his residence permit and ordered him to leave the country. Subsequent appeals to higher authorities, including the regional government and the administrative court, were also unsuccessful, as they determined that the individual did not have any legal basis for remaining in Switzerland nor did his new domestic arrangement with two partners, both in a registered partnership, grant him any rights under the law. The individual and his partners attempted to contest the decisions at the federal level, seeking permit extension and compensation for previous legal proceedings, but their complaint was deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen besonderes Rechtsverhältnis Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Recht auf Familiengründung faktische Gesellschaft Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).
Art. 42 Abs. 1 i.V.m
Wohl hatte er aufgrund der eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m Art.
Art. 52 AuG
1 i.V.m Art. 52 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Nach der mittlerweile erfolgten Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht dieser gesetzliche Anspruch jedoch nicht fort: Dass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hier nicht zur Anwendung gelangt, war bereits vor der Vorinstanz unstreitig.
Art. 8 EMRK
2.2 Kein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung ergibt sich sodann aus dem in Art. 8 EMRK (bzw.
Art. 13 BV
Art. 13 BV ) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Art. 14 BV
Indem die schweizerische Rechtsordnung den Personenstand der Ehe ( Art. 14 BV ; Art.
Art. 215 StGB
Art. 215 StGB ), schliesst sie das von den Beschwerdeführern entworfene Lebensmodell in rechtlich geregelter Form gerade aus.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be heard under the simplified procedure, whether as a public law appeal or as a subsidiary constitutional appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible as a complaint in public law matters because no right to permit extension exists.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to order the appellants to bear the court costs based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_669/2011

Urteil vom 3. November 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Savoldelli.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

3. Z.________,

Beschwerdeführer,

alle drei vertreten durch die Rechtsanwälte André Rosselet und Katja Ammann,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2011.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ (geb. 1968) stammt aus Brasilien. Er reiste 2005 in die Schweiz ein und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem Schweizer Bürger A.________. Das Eintragungsverfahren wurde aber nicht abgeschlossen. Im Januar 2007 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein. Zusammen mit dem Schweizer Bürger E.________ liess er im März 2007 eine Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare eintragen, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Lebenspartner erteilt wurde.

1.2 Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 löste das zuständige Bezirksgericht die eingetragene Partnerschaft zwischen X.________ und E.________ auf. Als Folge davon lehnte die Sicherheitsdirektion die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ am 28. Juni 2010 ab und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Sowohl der Regierungsrat (17. November 2010) als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (6. Juli 2011) wiesen eine gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion gerichtete Beschwerde ab. Für beide Instanzen vermag an der Verweigerung der Bewilligung nichts zu ändern, dass X.________ nach seiner Trennung von E.________ mit Y.________ und Z.________, die ihrerseits in einer seit 2007 eingetragenen Partnerschaft leben und die am Verfahren vor dem Regierungsrat bzw. vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls teilgenommen haben, eine "faktische Familiengemeinschaft" begründet habe.

1.3 Vor Bundesgericht beantragen X.________, Y.________ und Z.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und X.________ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Im Weiteren ersuchen sie um die Gewährung einer Entschädigung für die bisherigen Verfahren. Mit Verfügung vom 8. September 2010 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).

2.1 Die Beschwerdeführer können sich auf keine Norm des Landesrechts berufen, die dem Beschwerdeführer 1 einen Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung verleihen würde. Wohl hatte er aufgrund der eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m Art. 52 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach der mittlerweile erfolgten Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht dieser gesetzliche Anspruch jedoch nicht fort: Dass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hier nicht zur Anwendung gelangt, war bereits vor der Vorinstanz unstreitig. Gleichzeitig behaupten die Beschwerdeführer offensichtlich auch keine Umstände, die geeignet wären, Grundlage für den Fortbestand des Bewilligungsanspruchs im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG zu bilden (vgl. zu den wichtigen persönlichen Gründen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen, BGE 137 II 1 E. 4 S. 7 ff.; 136 II 1 E. 4 und 5 S. 2 ff.).

2.2 Kein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung ergibt sich sodann aus dem in Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV ) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Zwar geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Anwendung von Art. 8 EMRK von einem nicht genau umrissenen Familienbegriff aus ( BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148 f. mit Hinweisen). Darunter können aber nur Beziehungen fallen, die nach allgemeiner Rechtsüberzeugung als solche anerkennungswürdig sind. Indem die schweizerische Rechtsordnung den Personenstand der Ehe ( Art. 14 BV ; Art. 90 ff. ZGB ) bzw. der eingetragenen Partnerschaft vorsieht (vgl. dazu das Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004), vor allem aber eine mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft ausdrücklich verbietet (vgl. Art. 215 StGB ), schliesst sie das von den Beschwerdeführern entworfene Lebensmodell in rechtlich geregelter Form gerade aus. Auch moralisch kann eine mehrfache Partnerschaft nicht eine besondere Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen; Erhebungen über die Einhaltung der ehelichen Treuepflicht ( Art. 159 Abs. 3 ZGB ) und daran anknüpfende Überlegungen zur Ehrlichkeit in Beziehungen ändern hieran nichts. Weder unter dem Aspekt des Familienlebens noch des Privatlebens ist das Lebensmodell der Beschwerdeführer geeignet, die Befugnis des Staates, die Einwanderung zu regeln, zurücktreten zu lassen.

2.3 Da unter keinem Titel ein Rechtsanspruch auf Bewilligungsverlängerung besteht, erweist sich die Beschwerde, soweit sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden ist, als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.4 Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) kann die Beschwerde ebenfalls nicht entgegengenommen werden. Mit diesem Rechtsmittel lässt sich bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen; solche Rügen bedürften spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) und werden - auch im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren betreffend die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für die bisherigen Verfahren (Antrag Ziff. 4) - vorliegend nicht erhoben.

2.5 Auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer ist damit - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG - weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.

2.6 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Savoldelli