Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_668/2014 KI-generiert

Brazilian National's Deportation Stay Denied on Appeal

Geschäftsnummer 2C_668/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Brazilian national who was legally expelled from Switzerland in 2011. Following her expulsion, she submitted a request for reconsideration shortly after the appeal period had ended, which was denied by the Migration Office of Zurich and upheld by the Security Directorate of Zurich. On June 25, 2014, she appealed this decision to the Administrative Court of Zurich, seeking provisional measures to remain in Switzerland until a decision was made on her appeal. However, her request for provisional measures was denied by the court on June 26, 2014. Consequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the court's decision and seeking permission to stay in Switzerland during the ongoing appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 AuG, Art. 50 AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 116 BGG, Art. 17 AuG; Brazilian National's Deportation Stay Denied on Appeal: Following her expulsion, she submitted a request for reconsideration shortly after the appeal period had ended, which was denied by the Migration Office of Zurich and upheld by the Security Directorate of Zurich. On June 25, 2014, she appealed this decision to the Administrative Court of Zurich, seeking provisional measures to remain in Switzerland until a decision was made on her appeal. However, her request for provisional measures was denied by the court on June 26, 2014. Consequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, challenging the court's decision and seeking permission to stay in Switzerland during the ongoing appeal process.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung, Wiedererwägung vorsorgliche Massnahmen Verbleiberecht Aufenthaltsbewilligungen Ausschaffungshaft Ausländergesetz Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 1 AuG
7 der Beschwerdeschrift), dass ein Anspruch auf (provisorische) Landesanwesenheit nach Art. 17 Abs. 1 AuG bestehen würde, und erwähnt auch Art.
Art. 50 AuG
1 AuG bestehen würde, und erwähnt auch Art. 50 AuG (Rz), erläutert alsdann aber nicht näher, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Aspekt von Art.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
50 AuG (Rz), erläutert alsdann aber nicht näher, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zulässig wäre.
Art. 98 BGG
Art. 116 BGG
98 BGG ); für die Verfassungsbeschwerde ergibt sich dies - zusätzlich - aus Art. 116 BGG .
Art. 17 AuG
Die Frage der Verletzung des Legalitätsprinzips oder der Gewaltenteilung könnte sich im vorliegenden Kontext, namentlich angesichts der Stossrichtung der Rüge (n) der Beschwerdeführerin, überhaupt nur dann stellen, wenn sich dem Verwaltungsgericht Willkür in Bezug auf Art. 17 AuG vorwerfen liesse.
Art. 117 BGG
2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ) konkret darzulegen; appellatorische Ausführungen genügen dazu nicht (vgl.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not admitted based on the lack of sufficient reasoning.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on the lack of sufficient reasoning.

Art. 108 BGG

The judge decided not to enter into the appeal based on simplified procedure due to lack of reasoning.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied.

Art. 65 BGG

The court fees are imposed on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs are imposed on the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_668/2014

Urteil vom 28. Juli 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich , Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung, Wiedererwägung;

vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 26. Juni 2014.

Erwägungen:

1. Die 1981 geborene brasilianische Staatsangehörige A.________ wurde im April 2011 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Einem im Juli 2011, kurz nach Ablauf der Rekursfrist gestellten Wiedererwägungsgesuch wurde nicht entsprochen, weil das Migrationsamt des Kantons Zürich das Vorliegen von gegenüber der ursprünglichen Verfügung wesentlich veränderten Umständen verneinte, was die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 26. Mai 2014 bestätigte. Gegen diesen Rekursentscheid gelangte die Betroffene am 25. Juni 2014 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei sie um vorsorgliche Massnahmen ersuchte (Gestattung des Aufenthalts in der Schweiz bis zum Vorliegen des verwaltungsgerichtlichen Urteils). Mit Verfügung des Präsidenten der 2. Abteilung vom 26. Juni 2014 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch ab.

Mit Beschwerde vom 25. Juli 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei an dieses zurückzuweisen mit der Anordnung, eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen mit dem Inhalt, ihr den Aufenthalt für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen und das Migrationsamt des Kantons anzuweisen, von allen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihr Rechtsmittel ausdrücklich als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Rz 10 der Beschwerdeschrift). Sie erwähnt zwar andernorts (Rz. 7 der Beschwerdeschrift), dass ein Anspruch auf (provisorische) Landesanwesenheit nach Art. 17 Abs. 1 AuG bestehen würde, und erwähnt auch Art. 50 AuG (Rz), erläutert alsdann aber nicht näher, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Aspekt von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zulässig wäre. Wie es sich damit verhielte, kann ohnehin schon offenbleiben, weil selbst mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte ( Art. 98 BGG ); für die Verfassungsbeschwerde ergibt sich dies - zusätzlich - aus Art. 116 BGG .

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Gewaltenteilung in Verbindung mit dem Legalitätsprinzip und die Verletzung des Willkürverbots insofern, als sie dem Verwaltungsgericht vorwirft, die Regelung von Art. 17 Abs. 1 AuG sinngemäss angewendet zu haben, um über die Frage zu entscheiden, ob im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Landesanwesenheit zu gestatten sei. Sodann wird Rechtsverweigerung gerügt, weil das Verwaltungsgericht durch seine Vorgehensweise das geltende Recht (§ 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG]) nicht angewendet habe.

2.3. Die Frage der Verletzung des Legalitätsprinzips oder der Gewaltenteilung könnte sich im vorliegenden Kontext, namentlich angesichts der Stossrichtung der Rüge (n) der Beschwerdeführerin, überhaupt nur dann stellen, wenn sich dem Verwaltungsgericht Willkür in Bezug auf Art. 17 AuG vorwerfen liesse. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt dabei nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist ( BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f. ; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Dass Willkür im beschriebenen Sinn vorliegt, hat die Beschwerde führende Partei nach der ihr obliegenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ) konkret darzulegen; appellatorische Ausführungen genügen dazu nicht (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

Mit ihren weitgehend rein appellatorischen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin selbst nicht ansatzweise dar, inwiefern die - ausdrücklich bloss sinngemässe - Heranziehung von Art. 17 Abs. 1 (und Abs. 2) AuG im vorinstanzlichen Gesuchsverfahren willkürlich wäre. Von vornherein entfällt damit auch die Grundlage der Rechtsverweigerungsrüge, wobei ohnehin nicht aufgezeigt wird, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seiner Interessenabwägung im Falle eines Wiedererwägungstatbestands welche von § 6 VRG vorgegebenen Kriterien nicht berücksichtigt hätte.

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller