Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_667/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Residence Permit Refusal Due to Criminal Conviction and Marriage Dissolution

Geschäftsnummer 2C_667/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual originally from the Dominican Republic who, after entering Switzerland on a family reunification permit following marriage, faced multiple legal challenges. After his marriage ended and a series of criminal offenses, including drug-related activities, he was denied an extension of his residency permit. Following his rejection by local authorities and the subsequent administrative tribunal, he appealed to the Federal Court for a renewal of his residency permit, citing his familial connections in Switzerland. However, his criminal history and the impact on public order were central to the authorities' decisions to deny his application for an extension.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m, Art. 62 lit. b AuG, Art. 62 lit. e AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Federal Supreme Court Decision on Residence Permit Refusal Due to Criminal Conviction and Marriage Dissolution: After his marriage ended and a series of criminal offenses, including drug-related activities, he was denied an extension of his residency permit. Following his rejection by local authorities and the subsequent administrative tribunal, he appealed to the Federal Court for a renewal of his residency permit, citing his familial connections in Switzerland. However, his criminal history and the impact on public order were central to the authorities' decisions to deny his application for an extension.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Aufenthaltsbewilligungen Auflösung der Ehe Familiennachzug Ausländergesetz vereinfachtes Verfahren Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 99 Abs. 1 BGG
Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK ) erlöschen, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h.
Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m
einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist und sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 62 lit. b AuG
Art. 62 lit. e AuG
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
Art. 8 EMRK ) erlöschen, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h.
Art. 109 BGG
The Federal Tribunal decided to dispose of the appeal using the simplified procedure.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Referenced for the justification of the decision under the simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Referenced for the justification of the decision under the simplified procedure.

Art. 109 BGG

The Federal Tribunal decided to dispose of the appeal using the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the appellant's request for free legal aid as the appeal was hopeless from the start.

Art. 65 i.V.m. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because they lost the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

100 2013 210 (2014-08-22) · be
Cantonal Court Upholds Expulsion of Macedonian National Based on Serious Criminal History
«…. z.B. VGE 2013/101 vom 14.3.2014, E. 5 [noch nicht rechtskräftig], 2012/252 vom 2.7.2013, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_667/2013 vom 11.8.2013]). Zuungunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fällt namentlich ins Gewicht, dass sie sich zur F…»
100 2013 327 (2014-07-25) · be
Nigerian National v. Switzerland: Revocation of Residence Permit Due to Serious Criminal Convictions and Expulsion Order
«…a 103/2014 Nr. 22]; BGer 2C_179/2014 vom 21.2.2014, E. 3.3.3; VGE 2012/252 vom 2.7.2013, E. 4.3.2 [bestätigt durch BGer 2C_667/2013 vom 11.8.2013). Die Kontakte zu den Beschwerdeführerinnen und den beiden Stieftöchtern (vorne Bst. A) werden durch die…»
100 2013 395 (2014-07-04) · be
Revocation of Settlement Permit and Expulsion for Aggravated Drug Trafficking
«…C_179/2014 vom 21.2.2014, E. 3.3.3; BVR 2013 S. 543 E. 4.4.3; VGE 2012/252 vom 2.7.2013, E. 4.2.2 [bestätigt durch BGer 2C_667/2013 vom 11.8.2013]). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis zum Ende des Strafvollzugs keine Bereitschaft zeigte, sich…»
100 2013 29 (2014-06-11) · be
Foreign National Deportation Overrides Family Life Due to Criminal History
«…n hinweg zu ermöglichen und damit namentlich auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Art. 67 Abs. 5 AuG; vgl. etwa BGer 2C_667/2013 vom 11.8.2013, E. 3, 2C_1140/2012 vom 27.11.2012, E. 2.2, je mit Hinweis auf EGMR 38005/07 i.S. Koffi gegen Schweiz vom…»
100 2013 101 (2014-03-14) · be
Sri Lankan National's Permit Denial Upheld, Removal Temporarily Suspended Due to Security Concerns in Sri Lanka
«…g erscheinen zu lassen (vgl. auch VGE 2012/252 vom 2.7.2013, E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_667/2013 vom 11.8.2013]). Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sind vor diesem Hintergrund von…»
2C_774/2013 (2013-10-31)
Kosovar National's Residence Permit Renewal Denied Despite Child Visitation Rights
«…tingue inoltre da quello in esame già per il fatto che il ricorrente non ha mai vissuto con il proprio figlio (sentenza 2C_667/2013 dell'11 agosto 2013 consid. 3). 6. Per quanto ammissibile, il ricorso dev'essere pertanto respinto. Le spese giudiziari…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_667/2013

Urteil vom 11. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern ,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern .

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (geb. 1965) stammt aus der Dominikanischen Republik. Er heiratete am 20. August 2002 in der Heimat eine Landsfrau, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt wurde. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, lehnte die Fremdenpolizei der Einwohnergemeinde Bern es am 21. November 2003 ab, die Bewilligung zu verlängern, worauf X.________ in seine Heimat zurückkehrte.

1.2. Am 23. März 2008 stellte die Fremdenpolizei der Einwohnergemeinde X.________ erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin aus. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder (geb. 2001, 2004 und 2008). Am 26. Januar 2011 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland X.________ wegen (qualifizierter) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Seit dem 1. September 2012 leben die Ehegatten wiederum getrennt.

1.3. Die Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde Bern lehnten es am 24. Oktober 2011 ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern. Hiergegen gelangte dieser erfolglos an die Polizei- und Militärdirektion (Entscheid vom 29. Juni 2012) und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil vom 2. Juli 2013). Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In dieser ist in gedrängter Form darzutun,

inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis des Verfahrens massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen ( BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3). Soweit der Beschwerdeführer lediglich wiederholt, was er bereits vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, und sich mit dessen Überlegungen nicht weiter auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Bundesrecht verstossen oder die einschlägige bundesgerichtliche Praxis verkennen würde, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen. Soweit er geltend macht, er sei zu Unrecht verurteilt worden und habe nie mit Drogen gehandelt, übersieht er, dass er diesbezüglich strafrechtlich verurteilt worden ist; die entsprechende Problematik bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei seinem Hinweis, eine neue Beziehung in der Schweiz eingehen zu wollen bzw. hier inzwischen eine neue Partnerin getroffen zu haben, handelt es sich um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ).

3. Soweit seine Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht: Die Familiennachzugs- und Verbleiberechtsansprüche nach den Art. 43 und 50 AuG (bzw. Art. 8 EMRK ) erlöschen, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist und sich die aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, in: EuGRZ 40/2013 S. 1 ff., dort N. 17 ff. und 39 ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden; letztmals wurde er wegen seiner Aktivitäten als Drogenhändler zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Von Oktober 2008 bis März 2012 musste er vom Sozialamt mit Fr. 22'575.-- unterstützt werden; seine Gattin und die Kinder, für die er zu sorgen hat, haben von März 2005 bis Februar 2011 Sozialhilfe im Umfang von rund Fr. 400'000.-- bezogen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. e AuG). Die Kinder bzw. die bestehenden familiären Beziehungen vermochten den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, hier immer gegen wichtigere Rechtsgüter zu verstossen und schwerer straffällig zu werden. Es kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass er sich in der Schweiz "tadellos" verhalten hätte; nur unter dieser Voraussetzung könnte im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein Interesse, das Besuchsrecht zu seinen Kindern gestützt auf ein Aufenthaltsrecht im Land selber leben zu können, das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiegen (vgl. ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., N. 46 mit Hinweisen). In seinem Fall wird das Besuchsrecht angepasst und von der Heimat aus gepflegt werden müssen, wobei eine allfällige Einreisesperre zu diesem Zweck punktuell aufzuheben sein wird (vgl. das EGMR-Urteil vom 15. November 2013

Koffi gegen Schweiz [Nr. 38005/07], Ziff. 66 ff., insbesondere Ziff. 70). Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom angerufenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S.

Udeh (Entscheid Nr. 12020/09 vom 16. April 2013) schon insofern, als der Beschwerdeführer nie längere Zeit mit seiner Familie zusammengelebt und er - nach der ersten Trennung von seiner Gattin - bereits während Jahren die Beziehungen zu den Kindern über die Grenzen hinweg gelebt hat. Von Juni 2009 bis Oktober 2011 befand er sich im Strafvollzug und spätestens seit September 2012 ist der gemeinsame Haushalt aufgehoben worden. Er verfügt auch in seinem Heimatstaat noch über Kinder, mit denen er umgekehrt von der Schweiz aus bisher die familiären Beziehungen gepflegt haben will.

4.

4.1. Die Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Für die weitere Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und die dortige umfassende und sorgfältige Interessenabwägung verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Eingabe aufgrund der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos erschien ( Art. 64 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 i.V.m. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar