Taxpayer Appeal on Real Estate Gains Tax Classification Dismissed for Insufficient Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding property gains tax following the sale of a property in January 2008 for over five million francs. The tax authority initially assessed the capital gain at 821,200 francs, which was later reduced to 435,400 francs by a tax appeals committee. The individual contested the ruling, arguing that they should be classified as a self-employed real estate dealer for tax purposes, a claim that was rejected by the cantonal administrative court. Following this, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's decision and to contest the assessment of the property gains tax.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Taxpayer Appeal on Real Estate Gains Tax Classification Dismissed for Insufficient Reasoning: The tax authority initially assessed the capital gain at 821,200 francs, which was later reduced to 435,400 francs by a tax appeals committee. The individual contested the ruling, arguing that they should be classified as a self-employed real estate dealer for tax purposes, a claim that was rejected by the cantonal administrative court. Following this, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's decision and to contest the assessment of the property gains tax.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible due to insufficient reasoning, as stated in the reasoning leading to the decision based on this rule.
The appeal was dismissed on the merits (not entered into) based on this article concerning simplified procedure for insufficient reasoning, as cited in the operative part.
Mentioned in the reasoning section regarding the basis for imposing court costs articulated in the dispositive.
The court costs were imposed on the appellant according to this provision because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_667/2011
Urteil vom 7. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer 2008,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2011.
Erwägungen:
1. X.________ verkaufte am 25. Januar 2008 ein Grundstück in Uetendorf zum Preis von Fr. 5'170'000.--. Der im Einspracheverfahren im Hinblick auf die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 821'200.-- festgesetzte Grundstückgewinn wurde im Verfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Bern auf Fr. 435'400.-- festgelegt. Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragte X.________ namentlich, er sei der ordentlichen Veranlagung als selbständiger Liegenschaftshändler zu unterstellen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 2011 ab, soweit darauf einzutreten war.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. September 2011 stellt X.________ dem Bundesgericht den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und er sei der ordentlichen Veranlagung als selbständiger Liegenschaftshändler zu unterstellen, was die Veranlagungsbehörde Oberland ihm auch bestätigt habe.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.
Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil ausführlich mit dem schon dort gestellten Begehren des Beschwerdeführers befasst, für den fraglichen Liegenschaftsgewinn der ordentlichen Veranlagung als Liegenschaftshändler unterstellt werden zu wollen (E. 2, 3 und 4), wobei es auch auf das Verhältnis zwischen Erwerbspreis und geltend gemachten Investitionen eingegangen ist und dabei die einzelnen Aufwandposten ziffernmässig diskutiert hat (E. 3.2). Sodann hat es, was die Geltendmachung von Auslagen als Unterhaltskosten oder aber als wertvermehrende Aufwendung betrifft, das Verhältnis zwischen Grundstückgewinnsteuer und ordentlicher Einkommenssteuer erläutert (E. 5). Zu diesen umfassenden, für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgebenden Erwägungen lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entnehmen. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller