Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_666/2017 KI-generiert

Revocation of Refugee Settlement Permit and Expulsion for Systematic Social Fraud

Geschäftsnummer 2C_666/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a man from Iraq who migrated to Switzerland in 1997 and was granted asylum, later obtaining a settlement permit in 2002. In 2013, his refugee status was revoked due to his employment at the Iraqi embassy, leading to the cancellation of his residency permit in 2015 by the local authorities. This decision was based on his conviction for long-term fraud against social services, resulting in a conditional prison sentence in 2014. After unsuccessful appeals at the cantonal level, the man and his wife petitioned the Federal Tribunal to challenge the revocation of his residency and seek free legal assistance. The case highlights the balance between public interest in deterring criminal behavior among residents and the personal circumstances of the affected individual.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Revocation of Refugee Settlement Permit and Expulsion for Systematic Social Fraud: In 2013, his refugee status was revoked due to his employment at the Iraqi embassy, leading to the cancellation of his residency permit in 2015 by the local authorities. This decision was based on his conviction for long-term fraud against social services, resulting in a conditional prison sentence in 2014. After unsuccessful appeals at the cantonal level, the man and his wife petitioned the Federal Tribunal to challenge the revocation of his residency and seek free legal assistance. The case highlights the balance between public interest in deterring criminal behavior among residents and the personal circumstances of the affected individual.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Flüchtling Ausweisungsgrund Aufenthaltsbewilligung Wegweisung im Asylverfahren Leistungsbetrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG
Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ).
Art. 89 Abs. 1 BGG
b und c BGG ab; da die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG jedoch kumulativ erfüllt sein müssen, kann die Beschwerdeführerin 2 daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es nur nach, soweit eine entsprechende Rüge verfassungsbezogen vorgebracht und hinreichend substanziiert begründet wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); es kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 BGG ); es kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 136 II 65 E.
Art. 99 Abs. 1 BGG
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ).
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m
zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for free legal aid and assistance for the Federal Tribunal proceedings because the appeal was without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is owed.

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«…ür ihre Tat indessen erst nach dem 1. Oktober 2016 abgeurteilt werden (Urteil 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.4.3 und 2C_666/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.3.2). Der ausländerrechtliche Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene…»
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«…nung getragen werden (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.3, 139 I 31 E. 2.3.2; VGE 2016/187 vom 28.6.2017 [bestätigt durch BGer 2C_666/2017 vom 1.2.2018] E. 3.2.3). 4.4 Zu berücksichtigen ist sodann das Verhalten gegenüber der öffentli- chen Ordnung und…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_666/2017

Urteil vom 1. Februar 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. Juni 2017 (100.2016.187U).

Sachverhalt:

A. A.a. Der aus dem Irak stammende A.________ (geb. 1950) reiste am 19. April 1997 zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern (geb. 1980, 1983 und 1989) in die Schweiz ein. Er ersuchte um Asyl, das ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 28. April 1997 gewährt wurde. Im Jahr 2002 erhielten er und seine Ehefrau die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar trennte sich im Jahr 2008. Im Juni 2016 zogen die Eheleute wieder zusammen.

A.b. Am 25. Juni 2013 aberkannte das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) A.________ die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl (Tatbestand des sich freiwillig unter den Schutz des Landes Stellens, dessen Staatsangehörigkeit jemand besitzt). Anlass war seine Anstellung bei der irakischen Botschaft ab Mitte 2010. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

A.c. Am 13. August 2014 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Einwohnergemeinde Bern (Sozialdienst), begangen von November 2001 bis Juni 2010, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

B. Am 23. März 2015 widerrief die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

Die dagegen von A.________ erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Entscheid vom 27. Mai 2016) sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil vom 28. Juni 2017) bestätigten die Verfügung der Einwohnergemeinde Bern: Aufgrund der Verurteilung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe wegen Sozialhilfebetrugs bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________, welches seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiege.

C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 erheben A.________ und seine Ehefrau B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die Polizei- und Militärdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat keine Stellungsnahme eingereicht. Die Beschwerdeführer replizieren.

D. Mit Verfügung vom 7. August 2017 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen ( BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die Eingabe des Ehemannes (Beschwerdeführer 1) als Adressat des angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheids ist einzutreten, da und soweit sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllt (vgl. E. 1.3.2 hiernach; Art. 42, 82 i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1 und 90 BGG).

1.2. Hingegen hat die Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) nicht vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und legt auch nicht rechtsgenüglich dar, warum sie keine Möglichkeit zu Teilnahme erhalten haben soll (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ). Sie führt dazu bloss aus, ihre Legitimation leite sich aus Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ab; da die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG jedoch kumulativ erfüllt sein müssen, kann die Beschwerdeführerin 2 daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Praxisgemäss verzichtet das Bundesgericht nur auf die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren, wenn eine Partei - ohne Verschulden - nicht in der Lage war, sich an jenem Verfahren zu beteiligen bzw. wenn die konkrete Verfahrensordnung eine Teilnahme nicht gebietet ( BGE 135 II 172 E. 2.2.1 S. 175; 133 II 181 E. 3.2 S. 187 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestand jedoch kein objektiver Grund, der die Beschwerdeführerin 2 hinderte, ihre Anliegen bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Die Durchführung des Verfahrens war ihr offensichtlich bekannt und sie hat freiwillig auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verzichtet. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 kann somit mangels formeller Beschwer nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 1.1.2).

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ), grundsätzlich bloss die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es nur nach, soweit eine entsprechende Rüge verfassungsbezogen vorgebracht und hinreichend substanziiert begründet wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); es kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Die beschwerdeführende Person muss in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz dartun, dass und inwiefern diese den Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft ermittelt bzw. inwiefern sie Bundesrecht falsch angewendet hat ( Art.106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den gesetzlichen Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).

1.3.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich teilweise darauf, seine bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe seine Niederlassungsbewilligung in Verletzung von Bundesrecht widerrufen. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid zu seinen bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumenten setzt er sich nur teilweise auseinander. Soweit er lediglich in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge und Wertungen derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne auszuführen, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll, ist auf seine Ausführungen nicht weiter einzugehen. Der Beurteilung wird im Folgenden der durch das Verwaltungsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vgl. auch E. 1.4 hiernach); dass der vom Gericht festgehaltene Sachverhalt nicht in allen Punkten mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine offensichtlich fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt ( BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 ; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der Botschaft der Republik Irak vom 4. Juli 2017 ist somit als echtes Novum unzulässig und im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beachten. Das gleiche gilt für das Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2017 bzw. des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2017 sowie den Arztbericht von Dr. A. C.________ vom 23. August 2017. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf diese echten Noven den Sachverhalt "ergänzen und korrigieren" will, kann ihm vorab nicht gefolgt werden. Die übrigen Sachverhaltsrügen zielen sodann im Ergebnis auf eine materielle Beurteilung der Sache und werden im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung behandelt (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiernach).

2.

2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann praxisgemäss widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Die entsprechenden Widerrufsgründe sind auch auf ausländische Personen anwendbar, die seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz leben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss indessen immer verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AuG bzw. Art. 5 Abs. 2 BV ). Zu berücksichtigen sind dabei jeweils namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile ( BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; geboten ist eine Abwägung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4).

2.2. Der Beschwerdeführer kann sich vorliegend - wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat - in Bezug auf seine Kinder und deren Familien nicht auf den Anspruch auf Schutz seines Familienlebens ( Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ) berufen: Seine drei Kinder sind alle volljährig und es besteht zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer kein besonderes, über die normalen affektiven Beziehungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.4). Nachdem die Ehefrau nach der Trennung im Jahr 2008 im Juni 2016 offenbar wieder zum Beschwerdeführer gezogen ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2), kann er sich in Bezug auf das Eheleben auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 20 Jahren und somit seit langer Zeit in der Schweiz auf. Er wurde am 13. August 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs gegenüber den Sozialdiensten der Einwohnergemeinde Bern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, womit er unbestrittenermassen den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Mit der Vorinstanz ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass die daran geknüpfte aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig ist.

3.2. Die Vorinstanz hat zu Recht aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers angenommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3).

3.2.1. So hat der Beschwerdeführer, der für sich und seine Familie für den Zeitraum vom Januar 2002 bis 2010 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 406'000.-- bezog, das zuständige Sozialamt über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse getäuscht: Zwischen November 2001 und März 2010 verheimlichte er ein Einkommen aus regelmässiger Erwerbstätigkeit als Lehrer bei der libyschen Botschaft sowie als Übersetzer bei der irakischen Botschaft von rund Fr. 120'000.--. Weiter informierte er das Sozialamt auch nicht über drei Privatkredite in der Höhe von insgesamt Fr. 28'000.--.

3.2.2. Zwar hat sich sein strafbares Verhalten nicht gegen Leib und Leben oder ein anderes grundlegendes Rechtsgut gerichtet, dessen Verletzung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis einer Gewalttat gleich kommt, doch fällt in der Interessenabwägung ins Gewicht, dass er eine Anlasstat im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. b BV begangen hat, die bei einem entsprechenden Handeln nach dem 1. Oktober 2016 im Rahmen der Konkretisierung der "Ausschaffungsinitiative" grundsätzlich obligatorisch zu einer strafrechtlichen Landesverweisung führen würde. Gerade Verhaltensweisen, wie sie die Beschwerdeführer über Jahre hinweg an den Tag gelegt hat, wurden vom Verfassungs- und Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet und bildeten Anlass zu der heute - unter Vorbehalt der Härtefallklausel ( Art. 66a Abs. 2 StGB ) - im Strafgesetzbuch vorgesehenen Pflicht, entsprechend straffällig gewordene ausländische Personen des Landes zu verweisen ( Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB ). Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB darf zwar nicht rückwirkend angewendet werden, da dies weder mit dem Grundsatz "nulla poena sine lege" ( Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ), noch mit dem Legalitätsprinzip ( Art. 5 Abs. 1 BV ) oder dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ( Art. 5 Abs. 2 BV ) vereinbar wäre; auslegungsweise darf im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b und Art. 96 Abs. 1 AuG der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung indessen im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung dennoch Rechnung getragen werden (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.3 S. 305 f.; Urteil 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1 mit Hinweis).

3.2.3. Für ein beträchtliches Verschulden sprechen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - sodann die lange Deliktsdauer, das planmässige Vorgehen sowie der hohe Deliktsbetrag. Auch die Rückfallgefahr hat die Vorinstanz mit ausführlicher Begründung zu Recht bejaht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass aufgrund der Strafakten sein Vorgehen nicht planmässig gewesen sein bzw. er "in jeder Hinsicht" kooperiert haben soll. Ebenso fehl geht die Annahme des Beschwerdeführers, mit dem Wegfall der Sozialhilfeunterstützung sei ein Rückfall ausgeschlossen. Vielmehr sind gerade bei einer betrügerischen Ausbeutung der Sozialeinrichtungen, wie sie der Beschwerdeführer hier gewerbsmässig und fortgesetzt betrieb, ausländerrechtlich auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen (Urteil 2C_822/ 2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.4 mit Hinweisen).

3.3. Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zu den privaten Interessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4) sind nicht zu beanstanden.

3.3.1. So kam der Beschwerdeführer erst im Alter von 47 Jahren in die Schweiz; er wurde somit in der Heimat sozialisiert und hat dort Sprachwissenschaften studiert. In der Schweiz arbeitete er als Englischlehrer sowie als Dolmetscher und Sekretär der irakischen Botschaft. Neu und erstmals bringt er vor dem Bundesgericht vor, er habe keine Familienangehörigen mehr im Irak und aufgrund seines Alters könne er nicht mehr mit einer Anstellung rechnen. Es kann offen gelassen werden, ob es sich dabei überhaupt um zulässige Noven (vgl. E. 1.4 hiervor) handelt, da diese Behauptungen entgegen seiner Mitwirkungspflicht in keiner Art und Weise näher belegt werden und zudem im Widerspruch zu seinen Angaben in den Strafakten stehen. Zurecht hat die Vorinstanz sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer sozial nicht integriert ist. Seine wirtschaftliche Integration ist sodann gescheitert, weil er zwar teilweise einer Arbeit nachging (nach eigenen Angaben bis Ende Juli 2017), diese aber den zuständigen Behörden verheimlichte, um Sozialhilfegelder in der Höhe von über Fr. 400'000.-- zu erhalten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2).

3.3.2. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Irak hat die Vorinstanz alles Wesentliche dargelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3) : Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor vertraut ist. Unwidersprochen ist sodann geblieben, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls auf die finanzielle Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen zurückgreifen kann. In Bezug auf die Sicherheitslage im Irak vermögen die vom Beschwerdeführer zitierten Reisehinweise des EDA nicht aufzuzeigen, dass für ihn eine Rückkehr unzumutbar wäre. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wird in der Asylpraxis der Wegweisungsvollzug in die Heimat des Beschwerdeführers vielmehr als zumutbar beurteilt (Urteile [des Bundesverwaltungsgerichts] D-4226/2016 vom 10. Mai 2017 E. 6.3.2; E-6382/2015 vom 27. Februar 2017 E. 6.2; E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 und 7.5; vgl. auch Urteil 2C_496/2016 vom 21. Juni 2016 E. 4.3 und 4.4).

3.3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat es die Vorinstanz sodann ausdrücklich offen gelassen, ob der Ehefrau die Rückkehr in den Irak zugemutet werden kann. Zutreffend ist indes der Hinweis der Vorinstanz, dass der Ehefrau im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Ehelebens im Juni 2016 - nach über achtjähriger Trennung - bekannt war, dass gegen ihren Ehemann ein Verfahren betreffend Bewilligungswiderruf hängig ist; aus diesem Grund ist das private Interesse der Ehefrau und des Beschwerdeführers zu relativieren.

Sollte die Ehefrau hier verbleiben und die Anspruchssituation nach Art. 43 AuG künftig fortbestehen, wird sodann ein Gesuch des Beschwerdeführers neu zu prüfen sein, wenn er sich in seiner Heimat bewährt hat und von ihm keine spezifische Gefahr mehr für die hiesige Rechtsordnung zu befürchten ist - er sich mit anderen Worten für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr ausländerrechtlich vernachlässigt werden kann. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann dazu führen, dass die Interessenabwägung künftig anders ausfällt als im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung (Urteil 2C_861/20126 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

3.3.4. Sodann genügt praxisgemäss die wegweisungsbedingte Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Pflicht, das Land verlassen zu müssen, seinem Leben ein Ende setzen könnte, nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug dauerhaft als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine punktuell kritische psychische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Gesuch auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403; Urteil 2C_837/ 2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.4.7 mit Hinweisen).

4. Nicht rechtsgenügend begründet der Beschwerdeführer schliesslich die (sinngemässe) Kritik, die Vorinstanz hätte seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprechen müssen: Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt haben soll (vgl. E. 1.3 hiervor).

5.

5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Gestützt auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Entscheid war die vorliegende Eingabe aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Umstand, dass über sein Gesuch erst im vorliegenden Urteil entschieden wird, ist bei der Festsetzung der Kostenhöhe Rechnung zu tragen; dem Beschwerdeführer wäre es bei einer vorgängigen Beurteilung seines Gesuchs allenfalls noch möglich gewesen, seine Beschwerde zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger