Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_666/2012 KI-generiert

Taxpayer vs. Solothurn Tax Authorities (Renovation Deductibility)

Geschäftsnummer 2C_666/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is a tax resident in a Swiss canton, having undertaken a significant renovation project on a historic alpine hut. After incurring substantial costs for the first phase of renovation in 2010, the individual sought to deduct these expenses as property maintenance costs in their tax declaration. However, local tax authorities and the cantonal tax court denied this deduction, arguing that the renovation essentially constituted the construction of a new building, and thus the expenses had to be categorized as capital expenditures rather than deductible maintenance costs. Consequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal, requesting a re-evaluation of these expenses for both cantonal and federal taxes.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 83 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Taxpayer vs. Solothurn Tax Authorities (Renovation Deductibility): After incurring substantial costs for the first phase of renovation in 2010, the individual sought to deduct these expenses as property maintenance costs in their tax declaration. However, local tax authorities and the cantonal tax court denied this deduction, arguing that the renovation essentially constituted the construction of a new building, and thus the expenses had to be categorized as capital expenditures rather than deductible maintenance costs. Consequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal, requesting a re-evaluation of these expenses for both cantonal and federal taxes.

Schlagwörter

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Abzugsfähigkeit von Kosten Renovationskosten Steuerbehörde Baukosten Kapitalsteuer tatsächliche Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the factual findings of the lower court, but not in the dispositive.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding the review of factual findings, but not in the dispositive.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the ex officio application of law, but not in the dispositive.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding the review of constitutional rights complaints, but not in the dispositive.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the formal requirements of the appeal ('Begehren'). Although cited in the reasoning (E. 1.3), it is mentioned as a procedural requirement structuring the arguments, but not explicitly in the final dispositive orders 1-5.

Art. 64 LTF

Not present in the dispositive (costs provision Art. 65/68 were used for costs).

Art. 65 BGG

The basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Art. 68 BGG

The basis for denying the award of party compensation.

Art. 71 BGG

Used to justify the joinder of proceedings 2C_666/2012 and 2C_667/2012.

Art. 82 lit. a BGG

Used to establish the admissibility criterion for the appeal concerning the federal direct tax.

Art. 83 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2) to exclude grounds for inadmissibility, but not in the dispositive.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Used to confirm the applicant's standing to appeal in public law matters.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning section as the basis for challenging a violation of law, but not explicitly in the dispositive orders 1-5.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the review of factual findings, but not in the dispositive.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section (E. 1.4) regarding the inadmissibility of new evidence, but not in the dispositive.

Art. 24 BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG to justify the joinder of proceedings.

Art. 146 DBG

Cited in the reasoning (E. 1.2) to confirm admissibility based on the Federal Direct Tax Law, but not in the dispositive.

Art. 73 StHG

Cited in the reasoning (E. 1.2) to confirm admissibility based on the Tax Harmonization Law, but not in the dispositive.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

2022 (2022-10-25) · zh
Taxpayer Renovation Costs Deemed Non-Deductible Economic New Build
«…e – wirtschaftlich betrachtet – einem Neubau gleichkommen (BGr, 4. September 2014, 2C_153/2014; BGr, 18. Dezember 2012, 2C_666/2012; BGr, 6. Juli 2010, 2C_63/2010). In all diesen Fällen…»
604 2021 120 (2022-10-06) · fr
Taxpayers v. Tax Authority: Renovation Costs Deemed New Construction
«…eteilen mit Neugestaltung der Innenraumeinteilung vorgenommen wird (Urteil BGer 2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2). Steuerlich als (Teil-) Neubau zu betrachten ist auch der Ausbau von Gebäuden oder Gebäu…»
2C_744/2021 (2022-09-21)
Barn Renovation Costs as Capital Expenditure Versus Maintenance
«…ebäudeteilen mit Neugestaltung der Innenraumeinteilung vorgenommen wird (Urteil 2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2). 2.3. In all diesen Fällen gelangt eine Gesamtbetrachtung zur Anwendung und der Abzug fü…»
100 2020 267 (2022-08-15) · be
Property Maintenance Cost Deductibility Appeal Regarding Roof Renovation and Attic Expansion
«…arstellen, insbesondere, wenn ein Gebäude als Ganzes betroffen ist (vgl. vorne E. 2.3 f.; für Beispiele siehe etwa BGer 2C_666/2012 und 2C_667/2012 vom 18.12.2012 Bst. A und E. 2.1 f.; 2C_233/2011 vom 27.7.2011, in RDAF 2013 II S. 80 E. 3.2; verneint…»
100 2020 43 (2022-08-15) · be
Taxpayer Deduction for Property Renovation Costs Following Attic Conversion Due to "Economic New Construction" Classification
«…arstellen, insbesondere, wenn ein Gebäude als Ganzes betroffen ist (vgl. vorne E. 2.3 f.; für Beispiele siehe etwa BGer 2C_666/2012 und 2C_667/2012 vom 18.12.2012 Bst. A und E. 2.1 f.; 2C_233/2011 vom 27.7.2011, in RDAF 2013 II S. 80 E. 3.2; verneint…»
2C_734/2021 (2022-06-23)
Tax Deductibility of Extensive Property Renovations as Maintenance Expenses
«…teilung der Fall (vgl. Urteile 2C_242/2020 vom 23. September 2020 E. 2.2; 2C_153/ 2014 vom 9. September 2014 E. 2.2 f.; 2C_666/2012 und 2C_667/ 2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.1). 3.2.4. Steuerrechtlich als (Teil-) Neubau zu betrachten ist dabei auch…»
604 2021 79 (2022-01-24) · fr
Taxpayers v. Tax Authority: Renovation Costs as Construction
«…eilen mit Neugestaltung der Innenraumeinteilung vorgenommen werde (Urteile BGer 2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2). Steuerlich als (Teil-) Neubau zu betrachten sei auch der Ausbau von Gebäuden oder Gebäu…»
2C_582/2021 (2021-11-29)
Taxation of Major Real Estate Reconstruction Costs
«…ebäudeteilen mit Neugestaltung der Innenraumeinteilung vorgenommen wird (Urteil 2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2). Steuerlich als (Teil-) Neubau zu betrachten ist auch der Ausbau von Gebäuden oder Gebäud…»
A 2019 19 (2021-08-18) · zg
Property Gains Tax Assessment Appeal: Renovation Costs vs. Maintenance
«…len mit Neugestaltung der Innenraumeinteilung vorgenommen wird (bereits in BGer 2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2). Diese Kriterien wendet das Bundesgericht selbst dann an, wenn mit einer Renovation keine…»
604 2021 17 (2021-06-28) · fr
Taxpayer Appeal of Reassessment and Penalty for Misclassified Construction Costs
«…tende Aufwendung, sondern eine nicht absetzbare Herstellung dar (Urteile BGer 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 2.2; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.1; Urteil Verwaltungs- gericht Glarus VG.2019.00024 vom 27. Juni 2019 E. 3.2). 2.4. Vorl…»
604 2021 13 (2021-05-25) · fr
Taxation of Winter Garden Renovation Costs
«…BGer 2C_153/ 2014 vom 4. September 2014 E. 2.2; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.1; Urteil Verwaltungsgericht Glarus VG.2019.00024 vom 27. Juni 2019 E. 3.2). 2.3. Es gilt…»
A 2020 10 (2021-04-20) · zg
Taxpayers' Appeal Regarding Non-Deductible Construction Expenses for Barn
«…Gebäudeteilen mit Neugestaltung der Innenraumeinteilung vorgenommen wird (BGer 2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2). Die Kriterien wendet das Bundesgericht auch dann an, wenn mit einer Renovation keine Nut…»
100 2019 186 (2021-03-16) · be
Taxpayer vs. Tax Administration: Deductibility of Farm Renovation Costs and Accounting Correction
«…10 vom 6.7.2010 in StR 2010 S. 864; BGer 2C_460/2015 vom 1.10.2015, E. 4.1; BGer 2C_153/2014 vom 4.9.2014, E. 2.2; BGer 2C_666/2012 vom 7.3.2012, E. 2.1 und VGE 100 2013 370 vom 20.1.2015, E. 2.2 und E 3.2.3, mit weiteren Hinweisen sowie Richner/Frei/…»
2C_425/2020 (2020-07-13)
Tax Authority Discretion Upheld in Real Estate Capital Gains Assessment Due to Lack of Taxpayer Documentation
«…ebäudeteilen mit Neugestaltung der Innenraumeinteilung vorgenommen wird (Urteil 2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1; 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 2.2). Dies alles gilt sinngemäss auch für Objekte des Geschäftsvermögens, wo es um die Abgrenz…»
2020 (2020-05-12) · zh
Architectural Costs Capital Expenditure vs. Maintenance
«…1 ST.2020.21 -7- ber 2014, 2C_153/2014; BGr, 18. Dezember 2012, 2C_666/2012; BGr, 6. Juli 2010, 2C_63/2010). In all diesen Fällen kommt die objektiv-technische Abgrenzungsmethode nicht zum Zug. V…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_666/2012, 2C_667/2012

Urteil vom 18. Dezember 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

nebenamtlicher Bundesrichter Locher,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Legatax Advisors Limited,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.

Gegenstand

2C_666/2012

Staatssteuer 2010,

2C_667/2012

Bundessteuer 2010,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21. Mai 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ ist im Kanton Solothurn steuerpflichtig. Seit dem Jahr 2002 ist er Eigentümer einer im Kanton Bern gelegenen, rund vierhundertjährigen Alphütte. Für gegen Fr. 500'000.-- beschloss er eine Totalsanierung der sich allgemein in einem schlechten Zustand befindlichen Liegenschaft. Im Jahr 2010 unternahm er eine erste Arbeitsetappe, wofür ihm Kosten von Fr. 106'973.-- erwuchsen.

B. In seiner Steuererklärung für 2010 machte X.________ die erwähnten Auslagen als Liegenschaftsunterhaltskosten geltend. Sowohl bei der Staats- als auch bei der direkten Bundessteuer verweigerten jedoch alle steuerbehördlichen Instanzen des Kantons Solothurn den beantragten Abzug vom steuerbaren Einkommen, zuletzt das Kantonale Steuergericht mit Urteil vom 21. Mai 2012. Alle Instanzen erwogen, dass es sich bei der Totalsanierung praktisch um die Errichtung einer neuen Baute handle, weshalb die massgeblichen Kosten Anlagecharakter hätten.

C. Am 4. Juli 2012 hat X.________ Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. In Bezug auf die Staatssteuer (Verfahren 2C_666/2012) und die direkte Bundessteuer (2C_667/2012) 2010 stellt er den Antrag, das angefochtene Urteil vom 21. Mai 2012 aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an das Steuergericht zurückzuweisen und die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug von seinem steuerbaren Einkommen zuzulassen.

D. Das Steueramt des Kantons Solothurn, das Kantonale Steuergericht Solothurn und die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde(n), soweit darauf einzutreten sei.

E. Mit Replik vom 9. November 2012 hat der Beschwerdeführer an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1 Die weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, richten sich gegen dasselbe Urteil und werfen übereinstimmende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP ; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2 Angefochten ist ein Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann ( Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR. 642.14]). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Das Bundesgericht prüft namentlich die Verletzung von Grundrechten nur insofern, ais eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Eine diesen Anforderungen genügende Begründung ist hier nur teilweise zu erkennen, wird doch die Rüge von Verfassungsverletzungen (Art. 8, 9, 26 und 127 BV) nicht hinreichend substantiiert. Soweit es an einer genügenden Begründung fehlt, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.

1.4 Mit seiner Replik hat der Beschwerdeführer Unterlagen eingereicht, welche mit einer Ausnahme unzulässige neue Beweismittel darstellen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ). Diese Unterlagen hätten schon viel früher eingebracht werden können und sind nicht erst durch das Urteil der Vorinstanz veranlasst worden. Folglich sind sie aus dem Recht zu weisen.

1.5 Mit der Beschwerde kann namentlich eine Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG ).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 erster Satz DBG in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung). Gleich lautet Art. 1 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116, in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung). Konkreter bestimmt Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; SR 642.116.2) den Begriff der Unterhaltskosten als "Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen". Nicht abziehbar sind gemäss Art. 34 lit. d DBG die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung darstellt, weshalb die damit verbundenen Kosten einkommenssteuerlich nicht absetzbar sind (Urteil 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.1 StR 65, 864 S. 865, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2A.480/2004 vom 2. Februar 2005 E. 2.3 ASA 75, 488 S. 492 f.). Dieser Praxis folgt auch die Lehre (vgl. u.a. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG; I. Teil, Therwil/Basel 2001, Rz. 49 zu Art. 32 DBG ; NICOLAS MERLINO, Commentaire Romand, Bâle 2008, N 75 in fine ad art. 32 LIFD; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. Zürich 2009, N 49 ff. zu Art. 32 DBG ).

2.2 Wie die Vorinstanz erwogen hat, ist den Umbauplänen und den beigelegten Fotos (insbesondere zum Zustand vor Inangriffnahme der Arbeiten) zu entnehmen, dass im Untergeschoss (auf welches sich die meisten der durch den Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2010 eingereichten Rechnungen beziehen) ein komplett neuer Stall errichtet und das Erdgeschoss (Wohnteil) der Alphütte vollumfänglich abgebrochen sowie ersetzt wurden; teilweise beibehalten wurden das Dachgeschoss und das eigentliche Dach. Diese tatsächlichen Feststellungen des Steuergerichts beanstandet der Beschwerdeführer nicht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. oben E. 1.5). Er bemängelt lediglich, es sei "befremdlich", den neu errichteten Stall als Neubau zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich "faktisch" um einen komplett neuen Stall (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils, zweiter Absatz). Deshalb ist die steuergerichtliche Schlussfolgerung, die Kosten für die Ersatzbaute seien keine abzugsfähigen Unterhaltskosten, sondern wertvermehrende Auslagen (nämlich Herstellungskosten), bundesrechtskonform. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Zweckbestimmung der Baute gleich geblieben ist. Die Vorinstanz nimmt im Übrigen richtigerweise zur Frage, wie die künftigen Auslagen für den Wohnteil sowie das Dachgeschoss dereinst steuerlich zu beurteilen sind, noch nicht Stellung.

2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen.

2.3.1 Er geht zunächst davon aus, die Beweislast für die Nichtzulassung der Abzugsfähigkeit dieser Auslagen liege bei der Steuerbehörde. Hier ist jedoch der Nachweis für das faktische Vorliegen eines neuen Stalls erbracht worden (vgl. oben E. 2.2). Deshalb stellt sich die Frage der Beweislast bzw. -losigkeit gar nicht.

2.3.2 Weiter hält der Beschwerdeführer dafür, vorliegend könne gar keine Wertvermehrung vorliegen, weil der Ertragswert gleich geblieben sei. Mit dem neuen jährlichen Pachtzins von Fr. 3'000.-- könne die "Investition" von Fr. 106'973.-- "kaum rentabilisiert werden". Nach anerkannter Bewertungspraxis entspreche der Wert eines Vermögensbestandteiles der Gesamtheit der Nutzleistungen, die dieser erbringen könne. Dazu komme, dass die Vorinstanz auf diese Überlegungen überhaupt nicht eingetreten sei und sie in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe, was eine Gehörsverletzung darstelle.

Wie das Steuergericht richtig geurteilt hat, weist jedoch auch ein rein landwirtschaftlich genutztes Grundstück einen Marktwert auf, der in der Regel aus Sachwert und Ertragswert ermittelt wird (Das Schweizerische Schätzerhandbuch, 4. Aufl. Aarau 2012, S. 294). Das gilt, obwohl das Bundesrecht eine Bewertung zum Ertragswert vorschreibt (Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, Art. 10 [BGBB; SR 211.412.11]; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 StHG ). Entscheidend ist jedoch, dass bei Auslagen für Massnahmen an Liegenschaften im Normalfall (und so auch hier) nicht zu fragen ist, ob dadurch der Wert der Liegenschaft insgesamt erhöht wird. Vielmehr ist jede einzelne Ausgabe isoliert auf ihre werterhöhende oder -erhaltende Wirkung zu untersuchen (vgl. u.a. LOCHER, a.a.O., Rz 18 und 25 zu Art. 32 DBG ; MERLINO, a.a.O., N 55 in fine ad art. 32 LIFD; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N 45 ff. zu Art. 32 DBG ). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zudem davon absehen dürfen, auf die weither geholten Überlegungen des Beschwerdeführers näher einzugehen, so dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls keine Rede sein kann.

2.3.3 Ausserdem betont der Beschwerdeführer, weil sich die Alpliegenschaft in einer geschützten Moorlandschaft befinde, wäre aus gesetzlichen Gründen ein Abbruch oder Neubau gar nicht möglich gewesen. Den beiliegenden Fotos ist aber zu entnehmen, dass das Dachgeschoss und das Dach auf Holzpfählen aufgestockt, alle darunter liegenden Teile (d.h. der Stall und der Wohntrakt) aber abgerissen und ersetzt wurden. Somit lag jedenfalls ein Teilabbruch und -neubau vor. Neben dem Stall wurde übrigens neu ein landwirtschaftlicher Einstellraum errichtet, was sogar eine Kapazitätserweiterung darstellt.

2.3.4 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Auslagen für die vorgeschlagenen Massnahmen von den Agroexperten als abzugsberechtigt bezeichnet worden sind. Eine solche Stellungnahme vermag die Steuerbehörden jedoch nicht zu binden.

2.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

III. Kantons- und Gemeindesteuern

3. Die Rechtslage ist bei den Kantons- und Gemeindesteuern die gleiche wie bei der direkten Bundessteuer. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 StHG (in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung) hat denselben Wortlaut wie Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG . § 39 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn (StG/SO; BSG 614.11) und § 41 Abs. 4 lit. e StG /SO entsprechen Art. 32 Abs. 2 bzw. Art. 34 lit. d DBG . Das zur direkten Bundessteuer Ausgeführte ist damit für die Staatssteuer ebenfalls massgebend. Die diesbezügliche Beschwerde ist folglich auch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

IV. Kosten

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2C_666/2012 und 2C_667/2012 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_667/2012) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuer (2C_666/2012) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuergericht des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter