Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_666/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Court Costs and Undeliverable Mail

Geschäftsnummer 2C_666/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision made by the Administrative Court of Zurich regarding the refusal of a residence permit and subsequent deportation. After filing the appeal, the individual was required to pay a court deposit, but the notifications related to this requirement were not successfully delivered because the individual could not be reached at the provided address and failed to update the court with a new address. Consequently, the court deemed the notifications as officially received and, after the individual did not pay the deposit within the designated time frame, decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Court Costs and Undeliverable Mail: After filing the appeal, the individual was required to pay a court deposit, but the notifications related to this requirement were not successfully delivered because the individual could not be reached at the provided address and failed to update the court with a new address. Consequently, the court deemed the notifications as officially received and, after the individual did not pay the deposit within the designated time frame, decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung nicht geleisteter Kostenvorschuss Aufenthaltsbewilligungen Verfahrenskosten Vorschuss Rückzug des Rechtsbegehrens Mitteilungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not considered because the cost deposit was not paid within the final deadline set.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure (non-entry).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_666/2010

Urteil vom 18. Oktober 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,

vom 21. Juli 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde von X.________ vom 26. August 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2010 betreffend Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

in die Verfügung vom 31. August 2010, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 22. September 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,

in die Verfügung vom 5. Oktober 2010, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 15. Oktober 2010 angesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass die gesetzliche Säumnisfolge nur eintritt, wenn die Zahlungsaufforderung rechtsgültig zugestellt worden ist,

dass die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 31. August 2010, versehen mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass die als Einschreibesendung verschickte Verfügung vom 5. Oktober 2010 in gleicher Weise an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass diese Zustellfiktion auch dann greift, wenn die betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Bundesgericht die allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse oder eine längere Abwesenheit bekannt zu geben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.),

dass der Beschwerdeführer an der von ihm in der Beschwerdeschrift vorbehaltlos angegebenen Adresse zu keinem Zeitpunkt erreicht werden konnte, ohne dass er dem Bundesgericht eine neue Adresse bekannt gegeben hätte,

dass mithin die Verfügung vom 5. Oktober 2010 als zugestellt und die Nachfristansetzung sowie die diesbezügliche Nichteintretensandrohung als eröffnet gilt,

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller