Scholarship Denial Based on Unmet GPA Condition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for a scholarship from the Canton's Department of Education and Culture to fund her training at a school. A scholarship of CHF 9,300 was granted, conditional on maintaining a minimum average grade of 4.3 in the first semester. However, upon receiving a grade average of 4.2, the department denied payment of the scholarship. The subsequent appeal to the Cantonal Administrative Court, which upheld the department's decision, was also rejected, prompting an appeal to the Federal Tribunal. The individual contested the legality of the denial but failed to provide sufficient legal basis for her claims regarding the alleged violation of constitutional rights.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Scholarship Denial Based on Unmet GPA Condition: A scholarship of CHF 9,300 was granted, conditional on maintaining a minimum average grade of 4.3 in the first semester. However, upon receiving a grade average of 4.2, the department denied payment of the scholarship. The subsequent appeal to the Cantonal Administrative Court, which upheld the department's decision, was also rejected, prompting an appeal to the Federal Tribunal. The individual contested the legality of the denial but failed to provide sufficient legal basis for her claims regarding the alleged violation of constitutional rights.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the reasoning did not meet the legal requirements (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), leading to a decision not to enter upon the appeal based on Art. 108 BGG.
Justified setting the court fee at the minimum amount.
Referred to in connection with the obligation to impose court costs.
Imposed court costs on the appellant based on the outcome of the case.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_666/2007/leb
Urteil vom 30. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Stipendium,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 26. September 2007.
Erwägungen:
1. Das Amt für Mittel- und Hochschulen des Kantons Thurgau sprach X.________ am 4. Juli 2006 ein Stipendium in der Höhe von Fr. 9'300.-- für die Ausbildung zur Kauffrau an der Bénédict-Schule in St. Gallen zu, wobei die Auszahlung an die Auflage geknüpft wurde, dass der Notendurchschnitt im ersten Semester mindesten 4,3 betragen müsse. Diese Verfügung bzw. die mit der Stipendiengewährung verbundene Auflage wurde am 10. Januar 2007 letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigt. Da X.________ am Ende des ersten Semesters einen Notendurchschnitt von 4,2 aufwies, lehnte das Amt für Mittel- und Hochschulen die Auszahlung des Ausbildungsbeitrags ab. Das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau wies den gegen die entsprechende Verfügung erhobenen Rekurs am 20. Juni 2007 ab. Am 26. September 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den departementalen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit am 24. November 2007 bei der Post aufgegebenem Schreiben vom 19. November 2007 beschwert sich X.________ beim Bundesgericht über den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ).
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Recht. Selbst wenn die Rechtsschrift als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sein sollte, kann die Beschwerdeführerin bloss eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG rügen. Sie muss im Wesentlichen aufzeigen, welches verfassungsmässige Recht die kantonalen Behörden bei der Anwendung des kantonalen Rechts verletzt haben sollten und inwiefern dieses verfassungsmässige Recht verletzt worden sei ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Das Verwaltungsgericht hat zwar die Problematik der "postlagernd"-Adresse erwähnt, welche die Beschwerdeführerin schon im kantonalen Verfahren verwendete, sie aber als nicht entscheidrelevant erachtet. Es hat den bei ihm angefochtenen Departementsentscheid insofern geschützt, als dieser die Verweigerung der Stipendienauszahlung mit dem Verpassen des verlangten Notendurchschnitts begründete, wobei es hervorhob, dass dessen Höhe bereits früher festgelegt und der entsprechende Entscheid in einem Rechtsmittelverfahren bestätigt worden war. Die Beschwerdeführerin befasst sich vorab mit der Frage der Postadresse und dem - letztlich unbestritten gebliebenen - stipendienrechtlichen Wohnsitz. Inwiefern das Verwaltungsgericht mit den Feststellungen, der Notendurchschnitt von 4,3 habe verlangt werden dürfen, dieser sei nicht erreicht worden und die Weigerung, den Ausbildungsbeitrag auszuzahlen, sei mithin rechtmässig, gegen welches verfassungsmässiges Recht verstossen haben könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist übrigens auch nicht ersichtlich. Es fehlt damit offensichtlich an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); angesichts gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum festzusetzen ( Art. 65 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: