Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_665/2016 KI-generiert

Appellant's Failure to Lodge Appeal After Challenging Judicial Impartiality

Geschäftsnummer 2C_665/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint regarding a flat-rate heavy traffic charge, submitted by an individual seeking legal aid and representation, which was previously rejected by the Federal Administrative Court. The individual raised concerns about the impartiality of the judges and inquired about potential court costs before formally filing a complaint. However, despite the intent to submit a complaint, the individual ultimately did not file it within the designated timeframe, prompting the court to dismiss the case as moot and impose costs on the individual for the judicial proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Failure to Lodge Appeal After Challenging Judicial Impartiality: The individual raised concerns about the impartiality of the judges and inquired about potential court costs before formally filing a complaint. However, despite the intent to submit a complaint, the individual ultimately did not file it within the designated timeframe, prompting the court to dismiss the case as moot and impose costs on the individual for the judicial proceedings.

Schlagwörter

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Pauschale Schwerverkehrsabgabe richterliche Unparteilichkeit Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verwaltungsbeschwerde gesetzliche Verfahrensfrist Streitgegenstand Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the President's decision to dismiss the case due to mootness.

Art. 65 BGG

Cited in the reasoning regarding the principle of imposing court costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the principle of imposing court costs on the losing party, and implicitly applied in order 2 regarding the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_665/2016

Verfügung vom 12. September 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion,

Hauptabteilung Abgaben.

Gegenstand

Pauschale Schwerverkehrsabgabe,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 14. Juni 2016.

Nach Einsicht

in den Entscheid A-309/2016 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 14. Juni 2016, versandt am darauffolgenden Tag, worin das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A.________, wohnhaft in U.________/SG, um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung abwies, soweit darauf einzutreten war,

in das Schreiben der Abgabepflichtigen vom 14. Juli 2016 an das Bundesgericht, mit welchem sie im Hinblick auf die bevorstehende Beschwerde Auskunft darüber wünschte, ob die in Betracht fallenden Mitglieder der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung Gewähr für ein Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK böten (keine Mitgliedschaft in einem Serviceclub, bei den Freimaurern usw.),

in das Schreiben der Abteilungskanzlei vom 18. Juli 2016, worin der Abgabepflichtigen beschieden wurde, ausserhalb eines Verfahrens werde keine Korrespondenz geführt,

in das neuerliche Schreiben der Abgabepflichtigen vom 21. Juli 2016, die weiterhin wissen wollte, ob ihr Fall von "aufrichtigen und ehrlichen" Gerichtsmitgliedern beurteilt werden würde und sich nach den möglichen Kosten erkundigte,

in die schriftlichen Erläuterungen des Präsidial-Gerichtsschreibers Abgaben vom 22. Juli 2016 zu Kosten- und Fristenfragen,

in die Mitteilung der Abgabepflichtigen vom 28. Juli 2016, wonach sie an der Beschwerde festhalte, weshalb ihr der Eingang der Beschwerde "mit einer Geschäftsnummer zu bestätigen sei", und mit der sie in Aussicht stellte, die Beschwerde "in wenigen Tagen" nachzureichen,

in die von der Abteilungskanzlei erstellte Eingangsanzeige vom 2. August 2016,

in Erwägung,

dass die Abgabepflichtige entgegen ihrer Ankündigung innert Frist dem Bundesgericht keine Beschwerde hat zukommen lassen,

dass der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 108 Abs. 1 BGG [SR 173.110]),

dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind ( Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher