Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_664/2014 KI-generiert

Algerian National Expulsion Detention and Visitation Rights

Geschäftsnummer 2C_664/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who unlawfully entered Switzerland in 2002 and subsequently attempted to seek asylum under a false identity, which was rejected, leading to a legal order for his expulsion. After marrying a Swiss citizen and having a daughter, his residency permit was revoked due to multiple criminal offenses. He was placed in detention to enforce his expulsion after being apprehended in June 2014. Following a series of legal proceedings regarding the legality of his detention, the relevant courts upheld the expulsion order and the conditions of his detention, despite arguments concerning his right to visit his daughter.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Algerian National Expulsion Detention and Visitation Rights: After marrying a Swiss citizen and having a daughter, his residency permit was revoked due to multiple criminal offenses. He was placed in detention to enforce his expulsion after being apprehended in June 2014. Following a series of legal proceedings regarding the legality of his detention, the relevant courts upheld the expulsion order and the conditions of his detention, despite arguments concerning his right to visit his daughter.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Abschiebung Asylrecht Fluchtgefahr Aufenthaltsbewilligungen Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited as the general rule for imposing costs upon dismissal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the collection of costs based on the circumstances.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

100 2015 104 (2015-04-23) · be
Algerian National Deportation Detention Upheld Despite Family Ties
«…7.7.2014) und anschliessend vom Verwaltungsgericht sowie vom Bundesgericht bestätigt (VGE 2014/188 vom 11.7.2014; BGer 2C_664/2014 vom 23.7.2014). In der Folge stellte A.________ erfolglos ein Haftentlassungsgesuch (Entscheid des ZMG vom 7.8.2014, vo…»
2C_981/2014 (2014-10-28)
Algerian National Detention Extension Upheld Pending Expulsion
«…Ausschaffungshaft genommen. Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Zwangsmassnahme am 23. Juli 2014 (Urteil 2C_664/2014). 1.2. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern verlängerte am 1. Oktober 2014 die Ausschaffungshaft v…»
100 2014 275 (2014-10-17) · be
Algerian National's Extended Detention Pending Deportation Confirmed Due to Criminal Record and Flight Risk
«…des Kantons Bern (VGE 2014/188 vom 11.7.2014) und anschliessend vom Bundesgericht (BGer 2C_664/2014 vom 23.7.2014) abgewiesen. In der Folge stellte A.________ erfolglos ein Haftentlassungsgesuch (Entscheid des ZMG vom…»
100 2014 238 (2014-09-04) · be
Deportation Detention of Algerian National Following Divorce and Crime Conviction
«…ich gelangte A.________ ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 23. Juli 2014 ebenfalls abwies (BGer 2C_664/2014). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.09.2014, Nr. 100.2014.238U, Seite 3 C. Am 4. Aug…»
100 2014 188 (2014-07-11) · be
Detention Pending Deportation Upheld Against Convicted Foreign National
«…ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 23. Juli 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (2C_664/2014). 100.2014.188U MUT/KUN/RAP Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einz…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_664/2014

Urteil vom 23. Juli 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern , Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern , Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 11. Juli 2014.

Erwägungen:

1. Der 1980 geborene algerische Staatsangehörige A.________ reiste im März 2002 illegal in die Schweiz ein, wo er unter falschem Namen ein Asylgesuch stellte, das umgehend abgewiesen wurde; der entsprechende, mit der Wegweisung verbundene Entscheid wurde am 28. Oktober 2002 rechtskräftig. Am 30. November 2007 heiratete A.________ eine Schweizer Bürgerin, mit welcher zusammen er eine am 15. Mai 2008 geborene Tochter hat. Er erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Die Familiengemeinschaft wurde im Juli 2010 aufgegeben, die Ehe ist mittlerweile geschieden (Rechtskraft anfangs 2013). Die Tochter steht unter Obhut und Pflege der Mutter.

Am 13. Januar 2012 verweigerte das Bundesamt für Migration die Zustimmung für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des mehrfach straffällig gewordenen A.________ und verfügte seine Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 17. Oktober 2013 ab.

Seit 17. Januar 2014 galt A.________ als verschwunden. Am 30. Juni 2014 wurde er angehalten und zwecks Verbüssung von sieben Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in das Regionalgefängnis eingewiesen. Am 4. Juli 2014 versetzte ihn das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern auf das Ende des Strafvollzugs (per 7. Juli 2014) in Ausschaffungshaft. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern bestätigte am 7. Juli 2014 nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 6. Oktober 2014. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 11. Juli 2014 ab.

Nach Eröffnung des Urteils des Verwaltungsgerichts gelangte A.________ an das Zwangsmassnahmengericht; er erklärte, Beschwerde und Einsprache zu erheben. Das Zwangsmassnahmengericht leitete die Eingabe an des Verwaltungsgericht weiter; dieses liess die Eingabe mitsamt einer Kopie seines Urteils am 21. Juli 2014 dem Bundesgericht zukommen (Eingang hier am 22. Juli 2014). Die Eingabe von A.________ ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen worden. Ein Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich auf den Prozessgegenstand zu beschränken und sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeschrift genügt vorliegend diesen Anforderungen kaum. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, erweist sich doch die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) :

2.2. Angefochten ist ein Entscheid, der die Anordnung von Ausschaffungshaft zur Sicherstellung eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids zum Gegenstand hat. Das Zwangsmassnahmengericht und das Verwaltungsgericht haben zu Recht nicht die Rechtmässigkeit der - definitiven - Ausreiseverpflichtung geprüft; es kann hierzu vollumfänglich auf die zutreffende E. 4 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Auch vor Bundesgericht ist daher der Beschwerdeführer mit Vorbringen nicht zu hören, die auf die Bewilligung seiner Anwesenheit in der Schweiz abzielen.

Das Verwaltungsgericht schildert die allgemeinen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft (E. 2) und legt dar, dass der Beschwerdeführer die vom Zwangsmassnahmengericht herangezogenen Haftgründe gesetzt hat (E. 5). Schliesslich prüft es die Verhältnismässigkeit der Haft, wobei es auch die (Besuchsrechts-) Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter erwähnt (E. 6). Diese Erwägungen lassen sich unter keinem Titel beanstanden. Der Beschwerdeführer erwähnt sein Recht auf die zweiwöchentlichen Besuche seiner Tochter. Die haftbedingte Erschwerung der Besuchsrechtsausübung lässt die Haft nicht als rechtswidrig erscheinen. Diesbezüglich ist aber die Haftvollzugsbehörde anzuweisen, dem Beschwerdeführer die für die Organisation von Besuchen notwendigen Kontakte (z.B. mit der Kindsmutter oder sonstigen für das Kindswohl Verantwortlichen) zu gewährleisten.

2.3. Die Abweisung der Beschwerde zöge grundsätzlich die Kostenpflicht des Beschwerdeführers nach sich (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Die Umstände rechtfertigen es jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierend Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller