Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_663/2023 KI-generiert

Taxi Driver's Delay Complaint and Cost Allocation Appeal

Geschäftsnummer 2C_663/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute in the public transport sector in Zurich, where the complainant argues that the existing situation in the taxi industry, including the presence of drivers who do not meet the same professional standards as the city's taxi drivers (such as Uber and private cars), poses a significant safety concern. The complainant considers the tolerance of this situation by the Zurich authorities as a violation of their supervisory responsibilities and discriminatory towards local taxi drivers. Following earlier attempts to address this issue through the Zurich authorities and the cantonal Administrative Court, the complainant filed another complaint alleging denial of justice by the Zurich Road Traffic Office. The Administrative Court instructed the Zurich Government Council to issue a decision, but the complaint was not fully adjudicated, resulting in a partial court fee being levied on the complainant. Unsatisfied with this outcome, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the cantonal court regarding the allocation of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Taxi Driver's Delay Complaint and Cost Allocation Appeal: The complainant considers the tolerance of this situation by the Zurich authorities as a violation of their supervisory responsibilities and discriminatory towards local taxi drivers. Following earlier attempts to address this issue through the Zurich authorities and the cantonal Administrative Court, the complainant filed another complaint alleging denial of justice by the Zurich Road Traffic Office. The Administrative Court instructed the Zurich Government Council to issue a decision, but the complaint was not fully adjudicated, resulting in a partial court fee being levied on the complainant. Unsatisfied with this outcome, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision of the cantonal court regarding the allocation of court costs.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Verfahrensverzögerungen Forderungseingabe Kostenverlegung Verwaltungsbeschwerde Verletzung von Verfahrensrechten unlauterer Wettbewerb

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited to confirm the appeal was evidently ill-founded due to insufficient substantiation regarding alleged violations of constitutional or federal law.

Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 2 BGG to state that the appeal was evidently ill-founded, leading to the non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_663/2023

Urteil vom 4. Dezember 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Rekursabteilung, 8090 Zürich.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Oktober 2023 (VB.2023.00380).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ erachtet die Situation im Taxiwesen in der Stadt Zürich als inakzeptabel und gefährlich. Seiner Ansicht nach bedeute die Vielzahl von Anbietern, die nicht dieselben berufsmässigen Anforderungen wie die Stadtzürcher Taxifahrer erfüllten (namentlich die Firma Uber, Landtaxis, Privatautos), ein grosses Sicherheitsproblem. Dass die Stadt Zürich dies toleriere, stelle einerseits eine Verletzung ihrer Kontroll- und Aufsichtspflichten und andererseits eine Diskriminierung der Zürcher Taxifahrer dar.

In diesem Zusammenhang gelangte A.________ bzw. der Verband B.________ verschiedentlich an die Zürcher Behörden bzw. an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie an das Bundesgericht (vgl. u.a. Urteile 2C_370/2020 vom 19. Mai 2020 und 2C_641/2021 vom 31. August 2021).

1.2. Mit als "Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Strassenverkehrsamt Zürich Sicherheitsdirektion (B1) " bezeichneten Eingabe vom 3. Juli 2023 gelangte A.________ ein weiteres Mal an das Verwaltungsgericht und beantragte unter anderem, es sei durch das Strassenverkehrsamt Zürich Sicherheitsdirektion eine rekursfähige Verfügung auszustellen.

Mit Urteil vom 11. Oktober 2023 (zugestellt am 29. Oktober 2023) hiess das Verwaltungsgericht, 3. Abteilung, die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies den Regierungsrat des Kantons Zürich an, das Verfahren innert nützlicher Frist mittels eines anfechtbaren Entscheids zum Abschluss zu bringen (Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'305.-- auferlegte es zu 3/4 A.________ und zu 1/4 dem Regierungsrat (Dispositiv-Ziff. 2 und 3).

1.3. Mit Eingabe vom 28. November 2023 (Postaufgabe) reicht A.________ Beschwerde an das Bundesgericht ein und beantragt, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils vom 11. Oktober 2023 festzustellen und es sei die Gerichtsgebühr von Fr. 1'305.-- auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Regierungsrat aufzuerlegen. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung sowie um Vereinigung des vorliegenden mit einem als "B2" bezeichneten Verfahren.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Der Beschwerdeführer ersucht um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem anderen Verfahren, welches er als "B2" bezeichnet. Dabei handelt es sich gemäss der Beschwerdebeilage um einen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2023, mit welchem dieser einen Rekurs des Beschwerdeführers betreffend Rechtsverweigerung durch die Volkswirtschaftsdirektion abgewiesen hat (Dispositiv-Ziff. I). Gemäss entsprechender Rechtsmittelbelehrung kann dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich geführt werden (Dispositiv-Ziff. IV). Folglich ist eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2023 mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig. Damit fällt eine Verfahrensvereinigung ausser Betracht.

3. Vorliegend hat die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen, soweit sie darauf eingetreten ist.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur noch die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in rechtskonformer Weise zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt hat.

4.

4.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft ( BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2 ; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 148 I 104 E. 1.5 ; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).

4.2. Vorliegend hat die Vorinstanz - unter Hinweis auf ihre eigene Praxis und die Lehre - erwogen, dass derjenige, der Beschwerde gegen das unrechtmässige Verzögern oder Verweigern einer Anordnung Beschwerde führen will, vor der Rechtsmittelerhebung nach Treu und Glauben eine Mahnung an die säumige Behörde zu richten bzw. sich zumindest nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen habe. Der Verzicht darauf könne bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden.

Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass es sich weder aus den Akten noch aus seinen Angaben ergebe, dass er den Regierungsrat um Auskunft über den Stand des Verfahrens gebeten oder ihn gemahnt hätte. In der Folge hat die Vorinstanz die Gerichtskosten in Anwendung von § 13 Abs. 2 i.V.m. § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen.

Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nur ausnahmsweise angenommen, wenn der Mangel, welcher der Verfahrenshandlung anhaftet, besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird ( BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab formelle Mängel (funktionelle und sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) in Betracht ( BGE 147 IV 93 E. 1.4.4).

Solche Gründe macht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise geltend. Zudem sind keine Elemente ersichtlich, die es erlauben würden, die von ihm behauptete Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen (vgl. Urteile 2C_423/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3; 2C_39/2023 vom 30. Januar 2023 E. 2.3).

4.4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es könne einem Laien nicht zugemutet werden, die Behörden zu mahnen oder sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Mit der Einreichung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde habe er alles unternommen, was man von ihm hätte verlangen können. Im Übrigen seien die Zuständigkeiten der Behörden undurchsichtig und komplex; es könne von einem Laien nicht erwartet werden, dass er erkenne, an wen er sich richten müsse. Daher dürften ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

Mit seinen Ausführungen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne substanziiert darzutun ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. E. 4.1 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt haben soll, indem sie ihm einen Teil der Verfahrenskosten auferlegt hat. Insbesondere genügt die allgemeine Kritik an der vorinstanzlichen Praxis, wonach der Verzicht der beschwerdeführenden Partei darauf, die Behörde zu mahnen oder sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, nicht, um eine allfällige Rechtswidrigkeit darzutun. Damit entbehrt die Eingabe einer hinreichenden Begründung.

5.

5.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov