Showman Tax Assessment Upheld Despite Appeal on Evidentiary Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a self-employed showman whose business activities included operating various amusement games and selling confectionery products. Following a tax audit, the tax authorities in a Swiss canton assessed the couple’s taxable income for the years 2010 and 2011 based on estimated business earnings, due to significant deficiencies found in their bookkeeping. Subsequent appeals against this tax assessment were denied by the cantonal tax court, leading the couple to contest the decision, claiming their accountant had made errors and emphasizing that they could not prove ownership of some equipment nor demonstrate the validity of their claims regarding their business earnings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Showman Tax Assessment Upheld Despite Appeal on Evidentiary Grounds: Following a tax audit, the tax authorities in a Swiss canton assessed the couple’s taxable income for the years 2010 and 2011 based on estimated business earnings, due to significant deficiencies found in their bookkeeping. Subsequent appeals against this tax assessment were denied by the cantonal tax court, leading the couple to contest the decision, claiming their accountant had made errors and emphasizing that they could not prove ownership of some equipment nor demonstrate the validity of their claims regarding their business earnings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeals could not be heard due to lack of proper substantiation (non-entrée en matière).
Used as the basis for the decision not to impose costs on the appellants, despite their losing the appeal.
Cited in the dispositive to confirm that no party compensation is due.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_662/2015
2C_663/2015
Urteil vom 16. August 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Solothurn.
Gegenstand
Staatssteuer 2010-2011 (2C_662/2015),
Direkte Bundessteuer 2010-2011 (2C_663/2015),
Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 8. Juni 2015.
Erwägungen:
1. A.A.________ ist selbständig erwerbender Schausteller. Er verfügt über verschiedene Vergnügungsanlagen (Spielbuden, Autoscooter usw.) und verkauft Confiserie-Produkte. Eine Bücherrevision in seinem Betrieb ergab, dass insbesondere die Kassabuchführung erhebliche Mängel aufwies und der Jahresrechnung deshalb die Beweiskraft abgesprochen werden musste ("bargeldintensives" Unternehmen). Am 6. März 2013 veranlagten die Steuerbehörden des Kantons Solothurn das Ehepaar A.________ ermessensweise definitiv mit einem steuerbaren Geschäftsertrag von je Fr. 100'000.-- für die Jahre 2010 und 2011 (2010: Fr. 37'683.-- gemäss Selbstdeklaration + Fr. 63'000.-- Aufrechnungen gemäss Revision; 2011: Fr. 48'226.-- gemäss Selbstdeklaration + Fr. 54'905.-- Aufrechnungen gemäss Revision), wobei die Beträge jeweils (ab) gerundet wurden. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies am 8. Juni 2015 den Rekurs und die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Diese hätten nichts vorbringen und belegen können, was die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen als offensichtlich unrichtig erscheinen lasse. A.A.________ und B.A.________ sind hiergegen unter Beilage ihrer Steuerakten mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache "wohlwollend" zu prüfen; ihrem Treuhänder seien Fehler unterlaufen.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Qualifiziert zu begründen ist die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft entsprechende Rügen nur, wenn sie präzise vorgebracht und argumentativ unterlegt werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4. S. 287).
2.2. Die Beschwerdeführer beschränken sich in ihrer Eingabe darauf die Einwände zu wiederholen, welche sie bereits vor dem Steuergericht erhoben haben. Mit dessen Ausführungen dazu setzen sie sich nicht sachbezogen auseinander. Allfällige Fehler ihres Treuhänders müssen sie sich anrechnen lassen, nachdem dieser befugt war, für sie zu handeln. Die bereits vor dem Steuergericht erhobenen Einwände, gewisse Schiessanlagen, Greifer und weitere kleine Buden gehörten nicht ihnen, sondern ihren Eltern, haben sie im vorinstanzlichen Verfahren ebenso wenig zu belegen vermocht wie die angebliche Erhöhung einer Hypothek. Auch hinsichtlich der Frage der korrekten Führung des Kassabuchs tun sie entgegen ihrer Begründungspflicht nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Darlegungen des Steuergerichts als willkürlich bzw. offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten und Recht verletzen würden. Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Bundesgericht die korrekte Rechtsanwendung im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Parteien prüft, hingegen nicht selber in ungeordnet eingereichten Akten nach allfälligen Fehlern oder Unstimmigkeiten sucht.
3.
3.1. Auf die Eingaben ist, nach Vereinigung der Verfahren, mangels rechtsgenügender Begründung gestützt auf Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter geschehen.
3.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer hätten dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend dessen Kosten zu tragen; es kann indessen ausnahmsweise davon abgesehen werden, solche zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Die Verfahren 2C_662/2015 und 2C_663/2015 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar