Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_662/2011 KI-generiert

Tax Dispute Over Substantiation of Real Estate Capital Gains Tax Deductions

Geschäftsnummer 2C_662/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding property gains tax following the sale of a parcel of land. The petitioners acquired a property in 2008, renovated a house on it, and subsequently sold the parcel containing the house in 2009 for a substantial amount. They claimed significant expenses as value-enhancing costs in their tax returns, but the tax authority only accepted a fraction of those claims. An appeal against this decision was unsuccessful, leading to further legal action where the petitioners sought to have a higher amount of their expenses recognized. The court evaluated the differentiation between capital improvements and maintenance costs but ultimately found that the evidence presented by the petitioners was insufficient to warrant their claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 BGG, Art. 108 BGG; Tax Dispute Over Substantiation of Real Estate Capital Gains Tax Deductions: The petitioners acquired a property in 2008, renovated a house on it, and subsequently sold the parcel containing the house in 2009 for a substantial amount. They claimed significant expenses as value-enhancing costs in their tax returns, but the tax authority only accepted a fraction of those claims. An appeal against this decision was unsuccessful, leading to further legal action where the petitioners sought to have a higher amount of their expenses recognized. The court evaluated the differentiation between capital improvements and maintenance costs but ultimately found that the evidence presented by the petitioners was insufficient to warrant their claims.

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer 2009 Grundstückgewinnsteuer Abzug für Liegenschaftsaufwand Steuerwert Streitwert Katasterschätzung unbewegliches Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare non-admittance of the appeal due to insufficient grounds (vereinfachtes Verfahren).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the cost imposition on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_662/2011

Urteil vom 17. Oktober 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ und Y.________,

Z.________,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch KMU Treuhand & Steuerberatung Rolf Bührer,

gegen

Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J. J. Wepferstrasse 6, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer 2009,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Juli 2011.

Erwägungen:

1. X.________, Y.________ und Z.________ erwarben am 3. April 2008 ein Grundstück in Beringen. In der Folge sanierten sie das darauf stehende Wohnhaus; sodann parzellierten sie das Grundstück (eine Parzelle mit dem Wohnhaus, zwei unüberbaute Parzellen). Am 2. November 2009 verkauften sie die Wohnhaus-Parzelle zum Preis von Fr. 625'000.--. In der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer machten sie wertvermehrende Aufwendungen im Betrag von Fr. 234'368.-- geltend, wovon die Kantonale Steuerkommission Schaffhausen einen Betrag von Fr. 75'659.-- akzeptierte; so resultierte ein steuerpflichtiger Grundstückgewinn von Fr. 129'900.--. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 17. Dezember 2010). Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 29. Juli 2011 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. September 2011 beantragen X.________, Y.________ und Z.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die wertvermehrenden Aufwendungen mit Fr. 204'368.-- zu veranlagen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind. Da sodann das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), bedürfen Sachverhaltsrügen spezifischer Begründung ( Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. und 134 II 244 E. 2.2).

2.2 Das Obergericht befasst sich mit der Abgrenzung zwischen wertvermehrenden Liegenschaftskosten und Liegenschafts-Unterhaltskosten. Dabei legt es dar, dass der Kanton Schaffhausen auch die Kosten für die Instandstellung einer neu erworbenen Liegenschaft (Nachholung unterlassenen Unterhalts) steuerlich als Unterhaltskosten behandelt, die im Rahmen der Einkommenssteuer abzugsfähig sind und daher bei der Grundstückgewinnsteuer nicht als wertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt werden können (namentlich Abgrenzung zur sogenannten "Dumont-Praxis"). Es gibt anschliessend wieder, was die Beschwerdeführer als wertvermehrende Aufwendungen berücksichtigt haben wollen, und diskutiert deren Vorbringen unter dem Aspekt der Beweislast und der damit verbundenen Pflicht zu substantiierter Sachdarstellung, wobei es sich mit den einzelnen Rechnungsposten und deren Kommentierung durch die Beschwerdeführer auseinandersetzt. Es kommt zum Schluss, dass der Nachweis für wertvermehrende Aufwendungen im Ausmass von Fr. 234'368.-- nicht erbracht worden sei und die Steuerbehörde ermessensweise sachgerecht einen Betrag von Fr. 75'659.-- festgelegt habe.

Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, inwiefern das Obergericht die Abgrenzung zwischen Mitwirkungspflicht und Untersuchungsmaxime rechtsverletzend vorgenommen bzw. im Fall der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Substantiierungspflicht überspannt habe. Namentlich reicht deren Hinweis auf die "detaillierte" Dokumentation bzw. Deklaration, die sie im Kanton vorgelegt haben, nicht aus, um zu belegen, dass sie dieser Pflicht nachgekommen seien; das Obergericht hat ihre Angaben umfassend, auf Einzelheiten eingehend, gewürdigt, ohne dass sich der Beschwerdeschrift zu den entsprechenden Erwägungen etwas entnehmen liesse. In keiner Weise wird sodann aufgezeigt, dass (sonstige) Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 BGG qualifiziert unrichtig wären. Die Beschwerdeführer befassen sich sodann auch nicht mit den Darlegungen des Obergerichts zum materiellen Recht, insbesondere zur "Dumont-Praxis".

2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller