Federal Supreme Court Refuses Appeal on Timeliness of Tax Challenge Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by two individuals against a decision made by the administrative court of a canton regarding their tax assessments for the year 2011. The individuals contested a dismissal by the cantonal tax appeal commission, arguing procedural issues related to their appeals. The court, however, did not accept their appeal, stating that they failed to provide sufficient justification for their claims and did not adhere to specified procedural requirements within the allowed timeframe. The individuals subsequently filed a complaint with the federal court, which found their arguments lacking in substantive reasoning related to the legal errors alleged in the lower court’s ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Timeliness of Tax Challenge Due to Insufficient Justification: The individuals contested a dismissal by the cantonal tax appeal commission, arguing procedural issues related to their appeals. The court, however, did not accept their appeal, stating that they failed to provide sufficient justification for their claims and did not adhere to specified procedural requirements within the allowed timeframe. The individuals subsequently filed a complaint with the federal court, which found their arguments lacking in substantive reasoning related to the legal errors alleged in the lower court’s ruling.
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KI-generiertUsed by the President to rule on non-admittance of the appeal due to the obvious lack of sufficient reasoning.
Used to impose court costs on the appellants due to the outcome of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_661/2017
Urteil vom 27. Juli 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Frau C.________,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2011,
Direkte Bundessteuer 2011,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 28. Juni 2017.
Nach Einsicht
in das Urteil des thurgauischen Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017, mit welchem dieses auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen eine Abschreibungsverfügung der kantonalen Steuerrekurskommission (betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011/Direkte Bundessteuer 2011) nicht eingetreten ist, weil "innert Nachfrist trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Säumnisfolgen keine Einreichung von zulässigen Beschwerdeanträgen und keine ausreichende Begründung im Hinblick auf den angefochtenen Entscheid" erfolgt sei,
in die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen am 27. Juli (Postaufgabe 26. Juli) 2017 beim Bundesgericht eingereichte Eingabe ("Beschwerde"), mit welcher an "den gestellten Anträgen (...) an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Thurgau festgehalten" und sinngemäss die Aufhebung des genannten Urteils verlangt wird,
in Erwägung,
dass auf einen Schriftenwechsel und auf andere Instruktionsmassnahmen verzichtet worden ist,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
dass sich, wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken hat (vgl. Urteil 2C_185/2016 vom 9. März 2016 E. 2, in: StR 71/2016 S. 605),
dass sich der Eingabe vom 26. Juli 2017 zum einzigen massgeblichen Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten verfahrensrechtlichen Gründen hätte eintreten müssen, nichts entnehmen lässt,
dass die Beschwerdeführer im Gegenteil nicht sachbezogen argumentieren, sondern u.a. eine "Verdunkelung von Vermögenstransfer" bzw. einen "Beutefeldzug" geltend machen, von einem "staatsgefährdenden Netzwerk zum Schaden gegenüber Bürgerinnen und Bürgern" ausgehen und dem Bundesgericht "Blutspuren verzweifelter Bürger und Bürgerinnen" zur Kenntnis bringen wollen,
dass sie damit nicht ansatzweise darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen könnte, weshalb auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil zum gegenwärtigen Zeitunkt auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses mit einer tauglichen Begründung angefochten werden könnte,
dass bei diesem Ergebnis die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein