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2C_659/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Removal of Objection to Debt Enforcement for Unpaid Radio/TV Fees and Associated Costs

Geschäftsnummer 2C_659/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over unpaid radio and television reception fees, specifically concerning a demand for payment from a collection agency due to late payment by the individual. The individual contested charges related to two late payment reminders amounting to a total of 30 Swiss Francs, which included 10 Francs in reminder fees and 20 Francs in collection costs. The Federal Administrative Court upheld the collection agency's decision to reject the individual's objections, leading to an appeal to the Federal Tribunal. However, the tribunal found the charges to be valid based on established payment timelines and dismissed the individual's appeal as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 97 BGG, Art. 109 Abs. 2 BGG, Art. 65/66 BGG; Federal Supreme Court Upholds Removal of Objection to Debt Enforcement for Unpaid Radio/TV Fees and Associated Costs: The individual contested charges related to two late payment reminders amounting to a total of 30 Swiss Francs, which included 10 Francs in reminder fees and 20 Francs in collection costs. The Federal Administrative Court upheld the collection agency's decision to reject the individual's objections, leading to an appeal to the Federal Tribunal. However, the tribunal found the charges to be valid based on established payment timelines and dismissed the individual's appeal as unfounded.

Schlagwörter

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Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Mahn- und Betreibungsgebühren) nachträglicher Rechtsvorschlag Vollstreckungskosten Gebührenfestsetzung Verzugskosten Radio- und Fernsehabgabe Säumnis einer Partei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 BGG

The appeal was decided without an exchange of briefs using this simplified procedure.

Art. 65/66 BGG

Applied as the basis for ordering the appellant to bear the costs of the federal court proceedings because the appeal was dismissed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_659/2007

Urteil vom 22. Januar 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren

(Mahn- und Betreibungsgebühren),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 22. Oktober 2007.

Nach Einsicht:

in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2007, mit welchem dieses einen Beschwerdeentscheid des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) vom 5. März 2007 bestätigt, gemäss dem der von X.________ in der Betreibung 06/219 des Betreibungsamtes A.________ erhobene Rechtsvorschlag betreffend Forderung der Billag AG für Radio- und Fernsehempfangsgebühren im Umfang von Fr. 30.-- (Mahngebühren von Fr. 10.-- und Betreibungskosten von Fr. 20.--) beseitigt wird,

in die dagegen von X.________ am 21.November 2007 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde,

in die beigezogenen Akten des Bundesverwaltungsgerichts und des BAKOM,

wird in Erwägung gezogen:

1. Das vorliegende Rechtsmittel ist, da kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG besteht, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.

2. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E. 8.1 und 9.1) musste X.________ wegen nicht fristgerechter Bezahlung der Empfangsgebühren zweimal gemahnt werden, womit er Mahngebühren im (an sich nicht streitigen) Betrag von Fr. 10.-- (2 x Fr. 5.--) schuldet. Diese Feststellung des Sachverhaltes ist für das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 97 BGG verbindlich. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Annahme, er habe wegen verspäteter Zahlung zweimal gemahnt werden müssen, als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde. Aus dem eingereichten Kontoauszug ergibt sich nichts Gegenteiliges.

3. Die am 16. Februar 2006 eingeleitete Betreibung für die damals noch unbezahlte Empfangsgebühr des 4. Quartals 2005 sowie die angefallenen Mahngebühren war aus den im angefochtenen Urteil angeführten Gründen nicht rechtswidrig; der Beschwerdeführer befand sich aufgrund des festgesetzten abgelaufenen Zahlungstermins auch ohne das von ihm postulierte, für den vorliegenden Bereich rechtlich nicht vorgeschriebene Mahnprozedere im Verzug. Damit schuldet er ebenfalls die Betreibungskosten von Fr. 20.--, weshalb der Rechtsvorschlag für diesen Betrag sowie die Mahngebühren von Fr. 10.-- zu Recht beseitigt wurde.

4. Was in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht wird, liegt entweder ausserhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens oder betrifft Punkte, die für die Beurteilung der Streitsache nicht relevant sind. Das BAKOM und das Bundesverwaltungsgericht haben sich mit den sich stellenden Fragen zutreffend auseinandergesetzt. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

5. Die Beschwerde erweist sich damit, soweit auf sie einzutreten ist, als unbegründet und ist ohne Schriftenwechsel im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG zu erledigen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 65/66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Billag AG, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht (Abteilung I) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein