Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_657/2022 KI-generiert

Swiss Residence Permit Extension Refusal for Non-Citizen Spouse Upheld

Geschäftsnummer 2C_657/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Serbian national living in Switzerland, who initially entered the country in 2017 following his marriage to a Swiss citizen, faced legal proceedings concerning the extension of his residency permit. His permit, originally granted under family reunification provisions, was revoked in 2020 after he and his wife ceased living together. Despite subsequent attempts to renew his permit through claims of resumed marital cohabitation, the authorities denied his application for extension upon discovering that the couple no longer lived together. This decision was upheld by the Zurich Administrative Court, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which received his complaint but noted its lack of adequate legal reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Swiss Residence Permit Extension Refusal for Non-Citizen Spouse Upheld: His permit, originally granted under family reunification provisions, was revoked in 2020 after he and his wife ceased living together. Despite subsequent attempts to renew his permit through claims of resumed marital cohabitation, the authorities denied his application for extension upon discovering that the couple no longer lived together. This decision was upheld by the Zurich Administrative Court, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, which received his complaint but noted its lack of adequate legal reasoning.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Familiennachzug Ehegatte Ehetrennung uneheliches Konkubinat Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this article because it lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_657/2022

Urteil vom 22. September 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Juni 2022 (VB.2022.00166).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1973), serbischer Staatsangehöriger, reiste am 29. August 2017 in die Schweiz ein, wo er am 13. September 2017 eine Schweizer Bürgerin heiratete. In der Folge erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung.

Nachdem seine Ehefrau seinen Auszug per 29. November 2019 angezeigt hatte, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. Mai 2020 seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wegen verspäteter Rekurserhebung nicht ein. Am 14. Oktober 2020 trat das Migrationsamt auf ein am 19. August 2020 gestelltes Wiedererwägungsgesuch von A.________ und dessen Ehefrau nicht ein. Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion ab.

Am 2. Dezember 2020 reichten A.________ und seine Ehefrau ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und brachten vor, die eheliche Gemeinschaft sei wiederaufgenommen worden. In der Folge erteilte das Migrationsamt A.________erneut eine bis zum 2. Dezember 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

1.2. Nachdem Ermittlungen ergeben hatten, dass die Eheleute nicht mehr zusammenwohnten, wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 ein Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Februar 2022 ab. Mit Urteil vom 30. Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde ab.

1.3. Dagegen gelangt A.________ mit einer als "Einsprache - Beschwerde" bezeichneten, vom 15. August 2022 datierten Eingabe (eingegangen am 23. August 2022) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Mit Schreiben vom 24. August 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte er keine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Ende November 2019 nicht mehr zusammenwohnten, sodass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hatte. Sie hat sodann erwogen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Auch würden keine wichtigen persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen.

Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht in keiner Weise auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll. Seien Behauptungen, wonach er in der Schweiz arbeite bzw. arbeiten wolle, keine Sozialhilfe beziehe und nie straffällig gewesen sei, genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov