Appeal Inadmissibility Due to Untimely Fee Payment and Jurisdictional Transfer
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA man, represented by a lawyer, appealed to the Zurich Administrative Court regarding the extension of his residence permit. The court required him to pay an advance fee as a condition for proceeding with the appeal. When he failed to pay the fee, the court dismissed his appeal. Subsequently, he sought remediation from the Swiss Federal Tribunal to overturn the decision and reinstate his previous legal standing. Additionally, he requested legal aid and representation for both the federal and administrative court proceedings. The case involves a jurisdictional decision on whether the appeal can proceed without the initial fee being paid and includes a request for financial assistance based on the appellant's inability to pay.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 86 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Untimely Fee Payment and Jurisdictional Transfer: The court required him to pay an advance fee as a condition for proceeding with the appeal. When he failed to pay the fee, the court dismissed his appeal. Subsequently, he sought remediation from the Swiss Federal Tribunal to overturn the decision and reinstate his previous legal standing. Additionally, he requested legal aid and representation for both the federal and administrative court proceedings. The case involves a jurisdictional decision on whether the appeal can proceed without the initial fee being paid and includes a request for financial assistance based on the appellant's inability to pay.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not entertained (non-entrée en matière) in the simplified procedure because it was obviously inadmissible.
Applied to dismiss the request for legal aid (Verbeiständung) due to lack of prospect of success.
Applied to decide that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_657/2019
Urteil vom 16. Juli 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Mustafa Bayrak,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Kaution,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 29. Mai 2019 (VB.2019.00156).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 11. März 2019 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. März 2019 forderte ihn das Verwaltungsgericht auf, innert 20 Tagen ab Zustellung einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Nachdem der Vorschuss nicht geleistet worden war, trat das Verwaltungsgericht am 29. Mai 2019 auf die Beschwerde nicht ein.
1.2. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Art. 86 BGG liegt der Gedanke zugrunde, dass das Bundesgericht mit einer Angelegenheit nicht befasst werden soll, wenn die erhobenen Rügen vollumfänglich noch bei einer seiner Vorinstanzen wirksam vorgetragen werden können. Der Beschwerdeführer ersucht um Fristwiederherstellung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für ein Fristwiederherstellungsgesuch ist nach Zürcher Recht jene Behörde zuständig, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG/ZH, 3. Aufl. 2014, § 12 N. 89), im vorliegenden Fall somit das Verwaltungsgericht. Da in der Beschwerde keine über das Thema Fristwiederherstellung hinausgehenden Rügen betreffend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids erhoben werden, ist zuerst von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, bevor der Weg ans Bundesgericht beschritten wird (Urteil 2C_197/2019 vom 25. Februar 2019 E. 3). Es obliegt somit dem Verwaltungsgericht, in Anwendung von § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) zu prüfen, ob das Fristwiederherstellungsgesuch rechtzeitig innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht worden ist und ob der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Kostenvorschuss wegen seiner finanziellen Situation nicht bezahlen können, als tauglicher Grund für eine Wiederherstellung gilt. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten.
3. Obwohl der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers die Unzulässigkeit der Beschwerde hätte erkennen müssen, rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe vom 12. Juli 2019 wird zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, weitergeleitet.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger