Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_655/2013 KI-generiert

Foreign National v. Cantonal Administrative Court (Residence Permit Justification)

Geschäftsnummer 2C_655/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton regarding the non-extension of a residence permit and subsequent expulsion of an individual. Initially, a cantonal police department had approved the individual's complaint, directing the migration office to extend the residence permit, although they declined a request for a permanent residence permit due to its late submission. The individual subsequently sought recourse at the Administrative Court but failed to substantiate their claims within the required timeframe, leading to the court's dismissal of their submission and the imposition of fines. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn this decision and requesting the court to suspend proceedings until a decision was issued by the migration office.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Foreign National v. Cantonal Administrative Court (Residence Permit Justification): Initially, a cantonal police department had approved the individual's complaint, directing the migration office to extend the residence permit, although they declined a request for a permanent residence permit due to its late submission. The individual subsequently sought recourse at the Administrative Court but failed to substantiate their claims within the required timeframe, leading to the court's dismissal of their submission and the imposition of fines. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn this decision and requesting the court to suspend proceedings until a decision was issued by the migration office.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Aufenthaltsbewilligungen Fremdes Recht Verletzung von Verfahrensrechten Verletzung von Bewilligungsauflagen verfassungsmässige Anforderung Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to decide on the non-admissibility of the appeal through summary procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no procedural costs would be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_655/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern , Migrationsdienst,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern , Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2013.

Erwägungen:

1. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern hiess am 17. Mai 2013 eine Beschwerde von X.________ gut und wies den Migrationsdienst an, dessen Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; auf den Antrag, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, trat sie - weil verspätet - nicht ein. Am 10. Juni 2013 gelangte X.________ hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, wobei er in Aussicht stellte, seine Eingabe noch zu begründen. Nachdem er dies nicht getan hatte, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 10. Juli 2013 auf die Eingabe von X.________ nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.--. X.________ beantragt mit Eingabe vom 17. Juli 2013 vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben, ihm die Kosten abzunehmen und das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren, bis der Migrationsdienst entschieden habe.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 BGG ). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführer müssen in ihrer Eingabe dartun,

welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 55; 133 IV 286 E. 1.4). Wird eingewandt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, ist darzulegen, dass und inwiefern er sich - im Resultat und nicht nur in seiner Begründung - als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5).

2.2. Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern die Vorinstanz Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte. Er macht sinngemäss lediglich geltend, dass er beim Verwaltungsgericht seine Beschwerde habe anmelden wollen, für den Fall, dass der Migrationsdienst ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern sollte; dies ändert indessen nichts daran, dass er seine Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist hätte begründen müssen und auf diese nicht einzutreten war, nachdem er dies nicht fristgerecht getan hatte. Eine spezifische Aufforderung hierzu war nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer selber in Aussicht gestellt hatte, die Begründung nachreichen zu wollen, womit die Vorinstanz nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass er sich der Mangelhaftigkeit seines Schreibens selber bewusst war. Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Rechtsschrift erfolgsversprechend anfechten liessen, weshalb es sich nicht rechtfertigt, das Verfahren zu sistieren oder vor dem bundesgerichtlichen Entscheid den Ablauf der Beschwerdefrist abzuwarten.

3.

3.1. Da die Eingabe nicht gesetzeskonform begründet ist, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies geschieht praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG .

3.2. Es rechtfertigt sich, davon abzusehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar