Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_655/2007 KI-generiert

DRC National v. Switzerland on Continued Deportation Detention

Geschäftsnummer 2C_655/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from the Democratic Republic of Congo who was placed in detention by the migration authorities in Bern following a failed asylum application and a subsequent legally binding deportation order. The detention, which was approved by a local court, was challenged by the individual, who sought release to leave Switzerland voluntarily. However, the court found that the individual posed a flight risk, as he had previously failed to leave despite being encouraged to do so and having access to return assistance. The court ruled that there were sufficient grounds for detention to allow for an enforced removal.

Legislator-Regeste

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Art. 13b ANAG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m, Art. 13f ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; DRC National v. Switzerland on Continued Deportation Detention: The detention, which was approved by a local court, was challenged by the individual, who sought release to leave Switzerland voluntarily. However, the court found that the individual posed a flight risk, as he had previously failed to leave despite being encouraged to do so and having access to return assistance. The court ruled that there were sufficient grounds for detention to allow for an enforced removal.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ) Vollzug der Wegweisung im Asyl Abschiebung Ausreise Haftverlängerung Reisepapier Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b ANAG
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Art. 42 Abs. 2 BGG
Art. 42 Abs. 2 BGG ) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 109 BGG
Used to decide the appeal in a simplified procedure.
Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m
Es besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 13f ANAG
Art. 13f ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ) bzw.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
Art. 13b Abs. 3 ANAG ) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Es rechtfertigt sich, praxisgemäss für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ; Mittellosigkeit, bevorstehender Vollzug der Wegweisung).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to decide the appeal in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used for the exceptional ruling not to charge court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_655/2007/leb

{T 0/2}

Urteil vom 26. November 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,

Eigerstrasse 73, 3011 Bern,

Beschwerdegegner,

Haftgericht III Bern-Mittelland,

Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 22./29. Oktober 2007.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1973) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo. Er durchlief im Jahre 2006 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde rechtskräftig weggewiesen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 22. Oktober 2007 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland gleichentags prüfte und bis zum 21. Januar 2008 bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen, um mit seinen eigenen Mitteln ausreisen zu können.

2. Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und wiederholt angehalten worden, das Land zu verlassen, was er - trotz der Möglichkeit, von einer Rückkehrhilfe profitieren zu können - nicht getan hat. Es besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen), zumal inzwischen ein Laissez-passer vorliegt und nur noch die polizeiliche Begleitung für den Rückflug organisiert werden muss. Ohne Haft dürfte er versuchen, sich seiner unmittelbar bevorstehenden Ausschaffung zu entziehen. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, freiwillig in ein anderes Land reisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies in legaler Weise tun könnte (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2). Sein Einwand, in der Heimat verfolgt zu werden, ist im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden und bildet nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Es rechtfertigt sich, praxisgemäss für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ; Mittellosigkeit, bevorstehender Vollzug der Wegweisung).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: