DRC National v. Switzerland on Continued Deportation Detention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from the Democratic Republic of Congo who was placed in detention by the migration authorities in Bern following a failed asylum application and a subsequent legally binding deportation order. The detention, which was approved by a local court, was challenged by the individual, who sought release to leave Switzerland voluntarily. However, the court found that the individual posed a flight risk, as he had previously failed to leave despite being encouraged to do so and having access to return assistance. The court ruled that there were sufficient grounds for detention to allow for an enforced removal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13b ANAG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m, Art. 13f ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; DRC National v. Switzerland on Continued Deportation Detention: The detention, which was approved by a local court, was challenged by the individual, who sought release to leave Switzerland voluntarily. However, the court found that the individual posed a flight risk, as he had previously failed to leave despite being encouraged to do so and having access to return assistance. The court ruled that there were sufficient grounds for detention to allow for an enforced removal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide the appeal in a simplified procedure.
Used for the exceptional ruling not to charge court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_655/2007/leb
{T 0/2}
Urteil vom 26. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 22./29. Oktober 2007.
Erwägungen:
1. X.________ (geb. 1973) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo. Er durchlief im Jahre 2006 in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde rechtskräftig weggewiesen. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 22. Oktober 2007 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland gleichentags prüfte und bis zum 21. Januar 2008 bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen, um mit seinen eigenen Mitteln ausreisen zu können.
2. Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und wiederholt angehalten worden, das Land zu verlassen, was er - trotz der Möglichkeit, von einer Rückkehrhilfe profitieren zu können - nicht getan hat. Es besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 13b Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 13f ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen), zumal inzwischen ein Laissez-passer vorliegt und nur noch die polizeiliche Begleitung für den Rückflug organisiert werden muss. Ohne Haft dürfte er versuchen, sich seiner unmittelbar bevorstehenden Ausschaffung zu entziehen. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, freiwillig in ein anderes Land reisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er dies in legaler Weise tun könnte (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2). Sein Einwand, in der Heimat verfolgt zu werden, ist im Asylverfahren rechtskräftig beurteilt worden und bildet nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Es rechtfertigt sich, praxisgemäss für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ; Mittellosigkeit, bevorstehender Vollzug der Wegweisung).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: