Detention Pending Deportation Affirmed Despite Fear of Subsequent Removal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual seeking asylum in Switzerland who was denied the application by the Federal Office for Migration, leading to his expulsion from the country. The expulsion order was upheld by a federal administrative court, and subsequent to an unsuccessful attempt to arrange his return to Belgium, the local migration authority placed him in detention pending deportation. The individual contested the legality of the detention, asserting potential risks to his safety if returned to his home country. However, the reviewing court found the detention to be justified and appropriately processed, ultimately resulting in the individual appealing the court's decision to a higher tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 BGG; Detention Pending Deportation Affirmed Despite Fear of Subsequent Removal: The expulsion order was upheld by a federal administrative court, and subsequent to an unsuccessful attempt to arrange his return to Belgium, the local migration authority placed him in detention pending deportation. The individual contested the legality of the detention, asserting potential risks to his safety if returned to his home country. However, the reviewing court found the detention to be justified and appropriately processed, ultimately resulting in the individual appealing the court's decision to a higher tribunal.
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KI-generiertCited as the specific procedural basis for not entering the appeal due to insufficient substantiation.
The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds for appeal, as per the simplified procedure rule.
Cited regarding the imposition (or waiver) of court costs based on the outcome of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_652/2010
Urteil vom 23. August 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 29. Juli 2010.
Erwägungen:
Das Bundesamt für Migration trat mit Verfügung vom 28. Mai 2010 auf das Asylgesuch des am 25. Januar 2010 von Belgien her eingereisten, aus Benin stammenden X.________ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg; die Verfügung wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 rechtskräftig. Da der auf den 28. Juli 2010 für X.________ organisierte Rückflug nach Belgien nicht durchgeführt werden konnte, ordnete das Amt für Migration Basel-Landschaft gegen ihn Ausschaffungshaft an. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, stellte mit Urteil vom 29. Juli 2010 fest, dass die Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 25. Oktober 2010, rechtmässig und angemessen sei.
Mit vom 18. August 2010 datiertem Schreiben (Postaufgabe 19. August, Eingang beim Bundesgericht am 20. August 2010) ersucht X.________ darum, sein Asylgesuch nochmals zu überprüfen. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2010 zu betrachten.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen. Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dargestellt und im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft. Namentlich hat es das Vorliegen der Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG bejaht, weil der Beschwerdeführer sich der Rückführung in den für sein Asylbegehren zuständigen Staat, Belgien, widersetze. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, dass ihm in seinem Heimatland Benin Folter und Misshandlungen drohten, sollte Belgien ihn dorthin überführen. Abgesehen davon, dass es sich dabei um im Haftprüfungsverfahren regelmässig unzulässige Vorbringen handelt (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f.; 121 II 59 E. 2b und c S. 61 f.), lassen diese jegliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der umfassenden, plausiblen Erwägungen des Kantonsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung von Ausschaffungshaft bei den gegebenen Verhältnissen mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wäre.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller