Deportation detention of failed asylum seeker: inadmissible appeal for lack of reasoned challenge under Article 42 of the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal for lack of sufficient grounds, upholding the lower court’s detention order (deportation detention) of a failed asylum seeker, which remained in force until July 23, 2014. The appellant, an Albanian national held in preparation for removal after his asylum application was rejected, had filed a handwritten request for annulment and a lawyer, which the court treated as a public-law appeal. The Court held that the submission failed to meet the requirement of adequate reasoning under Article 42(1) and (2) of the Federal Supreme Court Act, as it contained no engagement with the lower court’s legal analysis of the detention conditions under the Foreign Nationals Act. The Court waived court costs and noted that the detainee would be entitled to free legal counsel at any further detention review hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Deportation detention of failed asylum seeker: inadmissible appeal for lack of reasoned challenge under Article 42 of the Federal Supreme Court Act: The appellant, an Albanian national held in preparation for removal after his asylum application was rejected, had filed a handwritten request for annulment and a lawyer, which the court treated as a public-law appeal. The Court held that the submission failed to meet the requirement of adequate reasoning under Article 42(1) and (2) of the Federal Supreme Court Act, as it contained no engagement with the lower court’s legal analysis of the detention conditions under the Foreign Nationals Act. The Court waived court costs and noted that the detainee would be entitled to free legal counsel at any further detention review hearing.
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KI-generiertProcedural basis for declaring the appeal inadmissible due to lack of sufficient grounds.
Basis for waiving court costs due to the circumstances.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_651/2014
Urteil vom 17. Juli 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt , Spiegelgasse 12, 4051 Basel.
Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellations-
gerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungs-
gericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 2. Juli 2014.
Erwägungen:
1. A.________, 1985 geborener Albaner, hielt sich ab 2013 über ein Jahr illegal in der Schweiz auf. Nach seiner Anhaltung stellte er umgehend ein Asylgesuch und wurde am 25. April 2014 in Vorbereitungshaft genommen, welche richterlich vorerst für sechs Wochen genehmigt wurde. Am 4. Juni 2014 stimmte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt der Verlängerung der Vorbereitungshaft um weitere sechs Wochen zu. Am 27. Juni 2014 wies das Bundesamt für Migration das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Zur Sicherstellung von deren Vollzug verfügte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Ausschaffungshaft, welche der Zwangsmassnahmenrichter des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 2. Juli 2014 bis zum 23. Juli 2014 für rechtmässig erklärte.
A.________ gelangte am 7. Juli 2014 mit einem vom 2. Juli 2014 datierten Schreiben an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er ersuchte um Annullierung des Entscheids vom 30. Juni 2014 und des Urteils vom 2. Juli 2014. Wörtlich hielt er fest: "Bitte bringen zu mihr Ain Anwalt, Avokat." Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 leitete das Appellationsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiter zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde.
2. Der Beschwerdeführer ist an das Appellationsgericht gelangt. Es steht nicht fest, ob er mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangen oder die Durchführung einer neuen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmenrichter beantragen wollte (s. entsprechende Anregung in E. 3 des Urteils vom 2. Juli 2014). Soweit seine Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist, ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten:
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze; erforderlich ist eine gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz. Das Appellationsgericht legt die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dar (E. 1) und erläutert, dass und inwiefern sie bei den konkreten Verhältnissen des Beschwerdeführers erfüllt seien (E. 2). Weiter befasst es sich mit dem Anliegen des Beschwerdeführers, für das Haftprüfungsverfahren einen - unentgeltlichen - Rechtsanwalt beiziehen zu können (E. 3). Das Schreiben des Beschwerdeführers lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Die umstrittene Ausschaffungshaft ist bis zum 23. Juli 2014 befristet. Eine darüber hinausgehende Haft ist nur zulässig nach einer weiteren gerichtlichen Haftprüfung. An der dabei erforderlichen mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmenrichter (Art. 80 Abs. 2 AuG) wird dem Beschwerdeführer ein - unentgeltlicher - Rechtsanwalt beizugeben sein.
4. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller