Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_651/2013 KI-generiert

Parents v. School Board regarding Student Placement in Secondary Division

Geschäftsnummer 2C_651/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a parent contested the decision of a school director regarding the placement of their child in a secondary education program. The parent received notification in March 2013 that their daughter would be assigned to a general secondary department for the upcoming school year, which the parent appealed against. The initial complaint to the educational authority was dismissed, and subsequent appeals to the cantonal court were unsuccessful. The parent sought to have their daughter placed in a specific progymnasium class starting in the 2013/2014 school year. The Federal Tribunal ultimately found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Parents v. School Board regarding Student Placement in Secondary Division: The parent received notification in March 2013 that their daughter would be assigned to a general secondary department for the upcoming school year, which the parent appealed against. The initial complaint to the educational authority was dismissed, and subsequent appeals to the cantonal court were unsuccessful. The parent sought to have their daughter placed in a specific progymnasium class starting in the 2013/2014 school year. The Federal Tribunal ultimately found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Schule und Bildung Übertritt in die Orientierungsschule elterlicher Konflikt Zuweisung zum Schulkreis Abtretung einer Forderung Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung Rechtsvergleichung Sonderschulung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not decided upon (no entry) based on this procedural article applicable for simplified procedure by the President as single judge.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to state that no party compensations are owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_651/2013

Urteil vom 18. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Deutschsprachige Orientierungsschule , rue des Ecoles 11, 1700 Freiburg,

Direktion für Erziehung, Kultur und Sport , rue de l'Hôpital 1, 1700 Freiburg.

Gegenstand

Schule und Bildung; Übertritt in die Orientierungsschule,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 26. Juni 2013.

Erwägungen:

1. Der Schuldirektor der Deutschsprachigen Orientierungsschule Freiburg (DOSF) teilte X.________ am 21. März 2013 mit, dass ihre Tochter auf Beginn des Schuljahres 2013/2014 der allgemeinen Sekundarabteilung zugeteilt werde. Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Freiburg wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 27. März 2013 ab, wogegen sie erfolglos an das Kantonsgericht gelangten. X.________ beantragen vor Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2013 aufzuheben und ihre Tochter "in eine progymnasiale (A-) Klasse einzuteilen, damit sie das neue Schuljahr 2013/2104 Ende August 2013 in dieser Abteilung in Angriff nehmen kann".

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 BGG ). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Beschwerdeführenden müssen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht dartun, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 55; 133 IV 286 E. 1.4). Wird eingewandt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5).

2.2. Die Beschwerdeführer beschränken sich vorliegend darauf, appellatorisch zu wiederholen, was sie bereits vor dem Kantonsgericht vorgebracht haben. Mit dessen Überlegungen zu ihren Ausführungen setzen sie sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht auseinander. Steht wie hier die Auslegung und Anwendung von kantonalem Schulrecht zur Diskussion, genügt es nicht, vor Bundesgericht dieses einfach als ungerecht angewandt zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern es verfassungsmässig geboten wäre, dass die vier nach dem kantonalen Recht beim Zuweisungsentscheid zu berücksichtigenden Elemente (Noten des 1. Semesters, Zuweisungsempfehlung der Lehrperson, Elternempfehlung und kantonale Vergleichsprüfung) bei einem "offenen Fall" wie demjenigen ihrer Tochter absolut gleichwertig zu sein haben und kein Beurteilungsspielraum bestehen kann.

2.3. Die Schulleitung hat nicht ausschliesslich auf das Ergebnis der Vergleichsprüfung abgestellt, sondern die anderen Kriterien - insbesondere die Lehrerempfehlung - bei ihrem Zuweisungsentscheid mitberücksichtigt. Es wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, inwiefern dies willkürlich sein könnte: Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Erwägungen, die zum umstrittenen Zuweisungsentscheid geführt haben, nicht als sachfremd oder offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden können. Die Beschwerdeführer übersehen, dass der angefochtene Zuweisungsentscheid die Chancen ihrer Tochter bei den weiterführenden Schulen nicht beeinträchtigt und eine objektiv feststellbare Fehlzuweisung nachträglich ohne Weiteres korrigiert werden kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die überzeugenden Ausführungen des Kantonsgerichts auch mit einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Rechtsschrift erfolgsversprechend anfechten liessen.

3.

3.1. Da die Eingabe nicht gesetzeskonform begründet ist, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies geschieht praxisgemäss ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG .

3.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Verfahrenskosten solidarisch zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar