Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_651/2010 KI-generiert

Tunisian National's Appeal Against Deportation Custody Dismissed for Lack of Legal Argument

Geschäftsnummer 2C_651/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a Tunisian national who no longer possesses a valid residence permit and is subject to an official deportation order, which he has not complied with. A detention order was confirmed by a district court to ensure the enforcement of this deportation. The administrative court subsequently rejected an appeal against this detention ruling. The individual then filed an appeal to the Federal Tribunal, requesting assistance for his release, citing personal hardships such as unemployment and health issues. However, his appeal lacked sufficient legal grounds and did not adequately address the reasons for his detention, leading the Tribunal to decide not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Tunisian National's Appeal Against Deportation Custody Dismissed for Lack of Legal Argument: A detention order was confirmed by a district court to ensure the enforcement of this deportation. The administrative court subsequently rejected an appeal against this detention ruling. The individual then filed an appeal to the Federal Tribunal, requesting assistance for his release, citing personal hardships such as unemployment and health issues. However, his appeal lacked sufficient legal grounds and did not adequately address the reasons for his detention, leading the Tribunal to decide not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft Abschiebung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Haftbedingungen Aufenthaltsbewilligungen persönliche Verhältnisse Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted for decision due to insufficient substantiation, as per this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited as the general rule for imposing costs based on the outcome, though waived by the second sentence of the same article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of costs based on the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_651/2010

Urteil vom 23. August 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. August 2010.

Erwägungen:

Der tunesische Staatsangehörige X.________, geboren 1970, verfügt seit ein paar Jahren über keine ausländerrechtliche Bewilligung mehr. Es liegt zudem gegen ihn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (vgl. Urteil 2D_5/2010 vom 15. Februar 2010), dem er keine Folge geleistet hat. Am 2. Juli 2010 bestätigte die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich die am 30. Juni 2010 zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung gegen X.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis am 28. September 2010. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Haftbestätigungsentscheid erhobene Beschwerde am 10. August 2010 ab.

Mit vom 15. August 2010 datiertem Schreiben (Postaufgabe 17. August, Eingang beim Bundesgericht am 19. August 2010) ersucht X.________ um Hilfe, dass er so schnell wie möglich freikomme. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2010 zu betrachten.

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dargestellt und im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft. Es hat unter anderem erläutert, warum angesichts von dessen Verhalten der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) gegeben sei (E. 2.1 und 2.2), dass namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Probleme der Haft (und dem Ausschaffungsvollzug) nicht entgegenstünden (E. 2.4) und die Haft auch sonst nicht (etwa wegen der bereits Jahre zurückliegenden Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau) unverhältnismässig erscheine (E. 2.5). Der Beschwerdeführer schildert im Schreiben vom 15. August 2010 seine Lage (Arbeitslosigkeit, Gesundheit, gescheiterte Ehe) und wiederholt, dass er nicht ausgeschafft werden sondern hier bleiben wolle, offenbar ohne zur Kenntnis zu nehmen, dass das Verwaltungsgericht den ihm vorgehaltenen Haftgrund gerade mit dieser Haltung begründet. Diese Ausführungen lassen jegliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der umfassenden, zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Ausschaffungshaft bei den gegebenen Verhältnissen mit schweizerischem Recht ( Art. 95 BGG ) nicht vereinbar wäre.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller